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Verfasst am: 01.06.06, 15:36 Titel: Anzeige gegen Gemeinde
Ich beabsichtige, eine Strafanzeige gegen die Verantwortlichen einer Gemeinde zu stellen im Zusammenhang mit der Erschließung und Abrechnung eines Baugebietes.
Kurz zum Fall:
Unsere Gemeinde hat im Jahr 1988 Vorverträge mit den beteiligten Grundstücksbesitzern geschlossen, um sich die benötigte Flächen für z.B. den Straßenbau zu sichern. Der Bauplan ist aber erst 1 Jahr später nach §12 BauGB in Kraft getreten. Zwischen unserem Grundstück und einer vielbefahrenen Landstrasse sind lt. den Festsetzungen des B-Planes öffentliche Grünflächen mit Beplanzung vorgesehen. Leider hat die Gemeinde damals versäumt, auch hier ein Vorkaufsrecht zu erwerben und hat auch jetzt kein Interesse die Grünflächen herzustellen (Grundstück ist im Besitz eines Gemeinderates). Leider kann auch die Oberste Baubehörde nichts dagegen unternehmen, da die Gemeinde hier freies Ermessen hat und das Baugesetzbuch $ 125 sagt, dass man hinter den Festsetzungen zurückbleiben darf.
Mir wurde zwar Akteneinsicht gewährt, aber nach Aussage eines Gemeindeangestellten gibt es noch weitere Akten, die mir aber verwährt werden.
Für mich stellt sich nun die Frage, ob sich die Gemeindeverantwortlichen Strafbar gemacht haben, da bereits durch die 1988 geschlossenen Vorverträge der später in Kraft getretene B-Plan überhaupt nicht umgesetzt (öffentliche Flächen) werden konnte.
Kennt sich jemand mit solch einem Thema aus oder gibt es evtl. eine andere Möglichkeit ? Ich bin für jede Zuschrift Dankbar.
Was stellst Du Dir denn vor, worin soll denn eine Strafbarkeit liegen?
Keine Strafe ohne Gesetz - also welches meinst Du? _________________ Grüße,
Abrazo
Nach meiner Rechtsauffassung wurde hier den Leuten ein Bebauungsplan untergejubelt, der ja nach dem Baugesetzbuch mit Bürgerbeteiligung zustande gekommen ist, aber bereits vor dem In Kraft treten 1989 durch die notariellen Vorverträge gar keine Möglichkeit bestand, den B-Plan so umzusetzen wie geplant.
Etwas verwirrend, aber evtl deutlicher Anhand eines Beispieles:
Ich habe einen not. Vorvertrag, dass die Gem. von mir 110 qm für die Erschließungsstrasse erwirbt. Durch einen Maßstabsgetreuen B-Plan konnte das errechnet werden. Nach Vermessung wurden es 130 qm (also in der Toleranz). Und nun der Punkt. Auf meinem Grundstück sind u.a. auch noch weitere 340 qm als öffentliche Fläche (Grün und Gehweg) vorgesehen. Wenn hier ernsthafte Planungs- und Umsetzungsabsichten der Gemeinde vorhanden gewesen wäre, so hätte das auch in dem ersten not. Vorvertrag geregelt werden können (auch im Hinblick auf Notarskosten).
Für mich ist es eindeutig nicht rechtskonform. Welches Gesetz hier allerdings greift - keine Ahnung. Deshalb habe ich ja im Forum gepostet und um jede Anregung dankbar.
Sorry Jaeckel, das ich die Forenregeln grob verletzt habe. Versuche mich in meiner Darstellung daran zu halten. Habe auch Bitte für meine Situation Verständnis, dass ich jeden Strohalm nutze, der mir helfen könnte. Danke
Dass solche Straßenbaupläne eine extrem lange Vorlaufzeit haben und dann an die veränderten Zustände angepasst werden, ist vollkommen normal. So habe ich z.B. vor paar Jahren verhindert, dass eine Zubringerstraße gemäß 25 Jahre altem Bauplan durch einen Park geschlagen wird zwecks Verkehrsentlastung einer anderen Straße, die allerdings zwischenzeitlich eine Sackgasse geworden war; hatte keiner in der Stadt gemerkt.
Auch der Fall, dass ein Gemeinderatsmitglied durch Festhalten an seinem Grundstück den Ausbau einer Straße verhindert, ist mir durchaus bekannt. Allerdings handelt dieses Gemeinderatsmitglied im Interesse der anderen Anlieger, die das ebenfalls nicht wollen.
Meine Frage: worin liegt der Schaden für die Anlieger, wenn der einst geplante Grünstreifen nicht gebaut wird? Diese Frage wäre als erste zu klären, bevor man die Sache, in welcher Richtung auch immer, aufdröselt. _________________ Grüße,
Abrazo
Hi,
wenn dort eine öffentliche Grünfläche ausgewiesen ist, hat die Gemeinde kraft Gesetzes (§ 24 BauGB) ein Vorkaufsrecht und muss es nicht "begründen":
http://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/__24.html
Begründet werden müssen Vorkaufsrechte (durch Satzung) nur in den Fällen des § 25 BauGB:
http://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/__25.html
Das Vorkaufsrecht nützt iÜ natürlich nur etwas, wenn der Grundeigentümer verkaufen will. Will er das nicht und will die Gemeinde trotzdem die ausgewiesene Grünfläche errichten, bleibt wohl nur der Enteignungsweg.
Mit Strafrecht jedenfalls dürfte das Ganze so viel zu tun haben wie die fahrlässige Sachbeschädigung durch einen 12-jährigen .
Gruß, dos _________________ Diese Auskunft stellt keine Rechtsberatung dar. Sie ersetzt nicht die Beratung durch einen Anwalt. Eine Gewähr für die Richtigkeit besteht nicht.
Hallo zusammen,
auf die Frage, wo liegt der Schaden für die Anlieger ?
Meiner Meinung nach liegt der Schaden darin, dass der B-Plan, der mit Zustimmung der damals beteiligten Grundstücksbesitzern zustande kam, nicht verwirklicht werden konnte (anhand der not. Vorverträge erklärbar) und auch heute bei den Gemeindeverantwortlichen kein Interesse an Heilung besteht. Somit könnte evtl. vorsätzliche Täuschung oder so etwas vorliegen. Von dem Grünstreifen zwischen meinem Grundstück und der vielbefahrenen Strasse erhoffe ich mir eine gewissen Lärmreduzierung, siehe Pflanzen als Mittel der Lärmbekämpfung - TU Berlin (Patzer Verlag). Hier wurde bewiesen, dass unter der voraussetzung einer systematischen Anordnung der Beplanzung eine Lärmreduzierung im Freiraum erreicht werden kann.
Die Lärmwerte werden nachweislich leicht überschritten nach 16. BImSchV für allg. Wohngebiet. Allerdings sieht auch das zuständige Straßenverkehrsamt keinen Handlungsbedarf.
Auch eine Unterschriftenaktion der jetzigen Grundstücksbesitzer zur Erstellung des Grünstreifen und somit zur Erhöhung der Lebensqualität konnte die Gemeinde nicht zum Handeln überzeugen.
Wie bereits auch erwähnt, kann die Oberste Baubehörde in München die Gemeinde zur Verwirklichung oder Heilung ihre B-Planes nicht zwingen. Die Gem. macht von ihrem Ermessensspielraum gebrauch, obwohl die Regierung meiner Auffassung ist.
Mir wurde z.B. die Arbeiten an der Gartengestaltung durch das LRA eingestellt, da ich für eine Erd-Auffüllung (nur 50cm erlaubt) keinen genehmigten Bauantrag hatte. Ich werde gesetzlich dazu gezwungen, die Auflagen zu erfüllen und die Gemeinde hat spielraum.
Ich weiss mir keinen Rat mehr wie ich doch noch zur Umsetzung des Grünstreifens komme.
Die Gemeinde hat mir z.B. Akteneinsicht in die Planungsunterlagen gewährt. Erst auf Nachfrage beim LRA hat man mir auch die Abrechungsunterlagen gezeigt. Auf eine aufkommende Frage wurde mir erklärt, es existieren noch weitere "alte Bauakten" die man mir verweigert. Zur der Zeit als ein Anwalt in dieser Angelegenheit für mich tätig war, hatten wir keine Kenntnis von der existenz der alten Bauakten.
Ich bin mit meinem Latein am Ende. Meine Argumente sind erschöpft.
In diesem Falle kann ich nur zu einer Bürgerinitiative raten. Die ist oft erfolgreich. Es wäre allerdings zu raten, einen Anwalt hinzu zu ziehen, damit das auch klappt. So hat die Gemeinde natürlich einen Ermessensspielraum, den sie allerdings nicht so weit ausschöpfen darf, dass andere Rechte (Lärmschutz gehört dazu) missachtet werden. In welchem Punkt man da verwaltungsrechtlich angreifen könnte, dazu braucht man einen Anwalt.
Als Einzelner schafft man da in der Regel gar nichts. Man muss sich also mit anderen zusammen schließen. Ideal ist es, wenn Parteimitglieder darunter sind, weil die die entsprechenden internen Informationen bekommen, die mysteriösen Kanäle kennen und deswegen entsprechenden Druck machen können.
Wichtig sind auch Kontakte zur örtlichen Presse. Hat man das Thema in der Zeitung untergebracht (u.U. mit Hilfe einer spektakulären Aktion, einer kleinen Anliegerdemonstration mit Plakaten, Transparenten, symbolischen Pflanzungen usw.), ist schon mal viel gewonnen.
Auch das Mittel einer Petition der Anlieger an den Landtag ist nicht zu verachten; ich kenne eine Bürgerinitiative, die auf die Art und Weise den geplanten und beschlossenen Zubau eines kleines Parks mit einem Hotel, gegen den alle Rechtsmittel ausgeschöpft waren, doch noch verhindert hat.
Mit anderen Worten: Anzeigen bringen gar nichts, man muss politischen Druck machen. Dabei kann man durchaus sagen, wir fühlen uns betrogen, aber genau so: wir fühlen uns ..., denn wenn man sagt, das ist Betrug, riskiert man, nicht ernst genommen zu werden und u.U. sogar eine Gegenanzeige. _________________ Grüße,
Abrazo
nach §§ 41, 42 Bundesimmissionsschutzgesetz besteht gegen den Straßenbaulastträger bei Überschreitung der Lärmwerte ein Anspruch auf Entschädigung in Geld (bei Neubau einer Straße).
Der BPlan setzt nur Art und Maß der Bebauung fest. Wenn die Gemeinde von Ihnen das bezeichnete Grundstück nicht gekauft hat, aber auf diesem Grundstück ein Grünstreifen festgesetzt ist, können Sie die Begrünungsmaßnahmen durchführen und den evtl. notwendigen Lärmschutzwall auch selbst aufschütten.
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