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Verfasst am: 05.06.06, 00:14 Titel: Wann tritt KFZ-Haftpflichtvertrag in Kraft?
Eigentlich dachte ich immer ein gesetzestreuer Mensch zu sein, aber eine Versicherung (A) sieht das wohl anders, so dass ich jetzt einen gerichtlichen Mahnbescheid erhalten habe. Wiederspruch werde ich einreichen und Termin beim Anwalt ist auch schon gemacht. Würde aber dennoch mal gerne hierzu die Meinungen hören:
September 2004 habe ich mir ein neues Motorrad zugelegt. Da es mehr ein "Blitzkauf" war, hat mein Händler (mittlerweile Insolvent) zur Anmeldung des KFZ eine Deckunskarte einer "befreundeten" Versicherung benutzt.
Wie zu erwarten war, hat sich ein Vertreter dieser Versicherung umgehend bei mir gemeldet, damit ich den Vertrag unterzeichne. Dummerweise bin ich berufstätig, und der Vertreter war bezüglich seiner Arbeitszeit auch nicht sehr flexibel, so dass es binnen der wenigen Wochen die das Motorrad noch angemeldet war (Saisonkennzeichen bis inkl. Oktober), zu keiner Vertragsunterschrift kam.
Als ich dann wegen einer anderen Versicherungssache Besuch vom Versicherungsvertreter meines Vertrauens (hat auch mal 20 Uhr oder Samstag Zeit/andere Versicherung), habe ich dort eine KFZ-Haftpflicht abgeschlossen.
Mittlerweile hatte ich auch ein Schreiben vom Vertreter A, dass die Deckunskarte gelöscht wird, wenn ich nicht binnen 14 Tagen einen Termin vereinbare. (Problem: Schreiben nicht mehr vorhanden)
Anfang 2005 kam dann eine Beitragsrechnung von Versicherung A. Wollte dann eigentlich bei dem Vertreter dieser Versicherung anrufen, konnte ihn aber nicht erreichen (Was ich ja schon gewohnt war). Und irgendwie habe ich dann die Rechnung auch "vergessen".
Bis dann eine Mahnung kam. Daraufhin habe ich bei der Hauptzentrale dieser Versicherung angerufen. Dort habe ich einem Herren dann erklärt, dass:
a. ich niemals etwas unterschrieben habe
b. mein Motorad anderweitig versichert ist
c. ich die oben erwähnte 14 Tage Frist verstreichen lies
Dieser hat mir dann am Telefon bestätigt, dass man mich aus dem angeblich bestehenden Vertrag nimmt, und mich as dem Mahnungswesen nimmt.
Bis ich halt jetzt (über 1 Jahr später!!!) einen gerichtlichen Mahnbescheid erhalten habe.
Es ist noch zu erwähnen, dass ich den Beitrag welcher mit für die 4-6 Wochen des Jahres 2004 bezahlt habe. Lt. Mahnbescheid beruht dieser auf eine vom Antragsteller erbrachten Leistung. Ich frage mich nur, welche Leistung hat Versicherung A erbracht?? Es gab weder einen Versicherungsfall, noch hätte ich bei einem Unfall irgendwelche Forderungen dort gestellt, da ja anderweitig versichert
Kennt jemand ähnlich gelagerte Fälle?
Wie ist die Meinung dazu hier im Forum?
Der Vertrag tritt in Kraft, sobald die Deckungskarte beim Straßenverkehrsamt abgegeben ist.
Du hast den fälligen Beitrag beglichen? Dieses kannst Du doch bestimmt auch belegen und mit dem Einspruch gegen den Mahnbescheid beifügen.
Der Vertrag tritt in Kraft, sobald die Deckungskarte beim Straßenverkehrsamt abgegeben ist.
Du hast den fälligen Beitrag beglichen? Dieses kannst Du doch bestimmt auch belegen und mit dem Einspruch gegen den Mahnbescheid beifügen.
Nein, der angemahnte Betrag wurde nicht beglichen. 2004 ja, aber nicht 2005 und 2005 wird angemahnt.
Wenn der Vertrag in Kraft tritt sobald die Deckungskarte bei der Zulassungsstelle abgegeben wird: Was ist, wenn die Versicherung ohne mein Wissen einfach eine Deckungskarte zur Zulassungsstelle schickt????
Deckungskarte der Versicherng B wurde dann von der Zulassungsstelle zurückgeschickt, da Versicherung A ebenfalls eine eingereicht hat. Versicherung B hat dann nochmals nach Nachfrage bei mir eine Deckungskarte an die Zulassungstelle versendet.
Verfasst am: 05.06.06, 11:46 Titel: alo jetzt mal langsam
Die Deckungskarte dient - wie schon der Name sagt - als Nachweis einer vorläufigen Deckundszusage. Die Versicherung sagt also zu, dass sie einen eventuellen Schaden begleichen wird. Ohne Deckungskarte kann kein KFZ angemeldet werden , das dürfte jedermann bekannt sein.
Natürlich steht der Vericherungsgesellschaft für die Zeit, in der sie in der Haftung war eine entsprechende Vergütung (Risikoprämie) zu.
Streitig kann allenfalls sein, ob die Versicherungsgesellschaft nach Vorlegen eines anderweitigen Versicherungsnachweises noch Anspruch auf Prämienzahlung hat.
Hier müssten Sie auf alle Fälle beweisen können, dass Sie einen sochen Nachweis vorgelegt haben.
Überlegen Sie gut, welche Forderungen berechtigt sind!
Im übrigen ist Ihr Vorgehen einfach nur schlampig. So kann es nicht laufen. Sie hätten selbstverständlich den Antrag unterschreiben müssen und dann ggf. ordentlich zum Versicherungsjahresende kündigen und den Versicherer wechseln.
Verfasst am: 05.06.06, 14:35 Titel: Re: alo jetzt mal langsam
willa hat folgendes geschrieben::
Natürlich steht der Vericherungsgesellschaft für die Zeit, in der sie in der Haftung war eine entsprechende Vergütung (Risikoprämie) zu.
Korrekt. Das war für wenige Wochen im Jahr 2004 der Fall. Die Beitragsrechnung 2004 wurde von mir auch beglichen. Wenn ich nun für 2004 den Beitrag gezahlt habe, dann kann man dann von konkludentem Handeln reden, so dass auch für 2005 ich eine Einwilligung gebe??? Dies würde doch bedeuten, ich hätte die Zahlung für 2004 verweigern müssen, obwohl ich Leistung bezogen habe?!?!?!"
Zitat:
Streitig kann allenfalls sein, ob die Versicherungsgesellschaft nach Vorlegen eines anderweitigen Versicherungsnachweises noch Anspruch auf Prämienzahlung hat.
Und hier "liegt der Hund begraben": Die Deckungskarten werden von den Versicherungsgesellschaften an die Zulassungsstellen geschickt. So wie ich es mitbekommen habe wird, sobald eine Deckungskarte einer anderen Versicherung(A) bei der Zulassungsstelle eingeht, die zuvore eingegangende Deckungskarte von Versicherer (B) retour geschickt, oder zumindest B darüber informiert.
Daher hatte Anfang 2005 ja meine aktuelle Versicherung bei mir angefragt, ob ich nun woanderst eine Versicherung abgeschlossen hätte, da diese über den Eingang einer 2. Versicherungskarte informiert wurden. Ich verneinte dies, und meine Versicherung hat nochmals eine Deckungskarte an die Zulassungsstelle geschickt.
Somit hätte doch spätestens dann Versicherung (A) über die nicht benötigte Deckungskarte erfahren müssen (Warum merkt "meine" Versicherung das und fragt bei mir nach, während die andere davon nichts mitbekommt?)
Und spätestens nach dem Telefonat mit der Versicherungszentrale (Mahnung zu Beitrag 2005, siehe Erstbeitrag), hatte Versicherung A Kenntnis von der Deckung durch Versicherung (B)
Zitat:
Hier müssten Sie auf alle Fälle beweisen können, dass Sie einen sochen Nachweis vorgelegt haben
Muss mir Versicherung A nicht erstmal beweisen, dass es zu einem Vertragsabschluß kam??? Ich erinnere an das Schreiben von 2004, in dem mir eine Löschung der Deckungskarte "angedroht" wurde, wenn ich nicht binnen 14 Tagen einen Vertrag unterzeichne. Diese Frist habe ich verstreichen lassen, da zu diesem Zeitpunkt wegen Saisonkennzeichen das Motorrad nicht angemeldet war und eine Deckung nicht notwendig.
Zitat:
Im übrigen ist Ihr Vorgehen einfach nur schlampig. So kann es nicht laufen. Sie hätten selbstverständlich den Antrag unterschreiben müssen und dann ggf. ordentlich zum Versicherungsjahresende kündigen und den Versicherer wechseln.
Einspruch
Warum schlampig??? Welchen Antrag hätte ich unterschreiben müssen??? Wo habe ich mich geweigert, einen Antrag zu unterschreiben??? Welchen, in meinen Augen, nie zustande gekommenen Vertrag hätte ich kündigen sollen???
Es kam nie zu einem Termin, wo man mir hätte einen Antrag vorlegen können. Und das lag im weitesten nicht nur an mir. Selbst als ICH Termine vorgeschlagen habe, hatte der Vertreter keine Zeit. Ein Grund war, dass in der Nähe ein Volksfest stattfindet, und da dann das Büro geschlossen hat. Motivierte Versicherungsvertreter nehmen sich für einen Vertragsabschluß auch mal abends um 20 Uhr, oder auch an einem Samstag Zeit.
Wie stellt sich ein solcher Vertreter nur erst an, wenn es mal um einen Versicherungsfall geht? Daher habe ich die Haftpflicht dort auch nicht mehrabschliessen wollen. Zuvor war ich schon gewillt, so dass man nicht davon reden kann, dass es schlampig von mir war, dass ich den Antrag (welcher mir ja nie vorlag) nicht unterschrieben habe
Ebenfalls interressant in diesem Zusammenhang: Kann man nach Abmeldung und dann neuer Anmeldung nicht den Versicherer wechseln?? Wie ist das bei Saisonkennzeichen, da wird ja nach Ablauf der Periode das Fahrzeug ja auch abgemeldet, und dann automatisch wieder angemeldet. Gilt das dann auch mit dem Versicherungswechsel????
Auch Verträge für Saisonkennzeichen sind ordentlich zur Hauptfälligkeit zu kündigen, wie jeder andere KFZ-Vertrag auch. Das aber nur am Rande.
Warum rufen Sie nicht mal bei der Zulassungsstelle an und fragen, für welchen Zeitraum welche Doppelkarte hinterlegt war? Vielleicht können die Ihnen das sogar schriftlich geben. Dann hätte man es doch schwarz auf weiß und könnte es, wenn nötig, bei unberechtigten Forderungen der Versicherungsgesellschaft vorlegen. _________________ Bitte berücksichtigen Sie, dass meine Meinung beruflich beeinflusst ist WM- ich war dabei!!
Anmeldungsdatum: 31.10.2005 Beiträge: 8443 Wohnort: Am Meer
Verfasst am: 06.06.06, 14:45 Titel: Re: Wann tritt KFZ-Haftpflichtvertrag in Kraft?
renaultfreak hat folgendes geschrieben::
September 2004 habe ich mir ein neues Motorrad zugelegt. Da es mehr ein "Blitzkauf" war, hat mein Händler (mittlerweile Insolvent) zur Anmeldung des KFZ eine Deckunskarte einer "befreundeten" Versicherung benutzt.
Die vorläufige Deckungszusage (der Begriff "Doppelkarte" existiert seit Januar 2003 nicht mehr) ist eine Vereinbarung von vorläufigem Versicherungsschutz vor Abschluss eines endgültigen Vertrages, auch vor Zahlung des ersten Beitrags. Sie begründet also einen rechtlich selbständigen Vertrag. Sie kann nicht nur für die Auto Haftpflichtversicherung, sondern auch die anderen Arten der Autoversicherung zum Beipsiel: (Vollkasko-Versicherung und/oder Teilkasko-Versicherung) zugesagt werden.
Die Deckungszusage erlischt, wenn der endgültige Vertrag abgeschlossen wird oder wenn sich die Vertragsverhandlungen endgültig zerschlagen. Kommt der Hauptvertrag nicht zustande wird trotzdem eine Prämie fällig. Die Höhe müßte sich aber aus den Vertragsbedingungen ergeben. _________________ Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
無爲 / 无为
Auch Verträge für Saisonkennzeichen sind ordentlich zur Hauptfälligkeit zu kündigen, wie jeder andere KFZ-Vertrag auch. Das aber nur am Rande.
Warum rufen Sie nicht mal bei der Zulassungsstelle an und fragen, für welchen Zeitraum welche Doppelkarte hinterlegt war? Vielleicht können die Ihnen das sogar schriftlich geben. Dann hätte man es doch schwarz auf weiß und könnte es, wenn nötig, bei unberechtigten Forderungen der Versicherungsgesellschaft vorlegen.
Bei der Zulassungsstelle werde ich das auf alle Fälle nachfragen, bzw. meinen Anwalt machen lassen. Je nach dem, welche Reaktion auf meinen Widerspruch folgt.
Verfasst am: 07.06.06, 17:35 Titel: Re: Wann tritt KFZ-Haftpflichtvertrag in Kraft?
Redfox hat folgendes geschrieben::
renaultfreak hat folgendes geschrieben::
September 2004 habe ich mir ein neues Motorrad zugelegt. Da es mehr ein "Blitzkauf" war, hat mein Händler (mittlerweile Insolvent) zur Anmeldung des KFZ eine Deckunskarte einer "befreundeten" Versicherung benutzt.
Die vorläufige Deckungszusage (der Begriff "Doppelkarte" existiert seit Januar 2003 nicht mehr) ist eine Vereinbarung von vorläufigem Versicherungsschutz vor Abschluss eines endgültigen Vertrages, auch vor Zahlung des ersten Beitrags. Sie begründet also einen rechtlich selbständigen Vertrag. Sie kann nicht nur für die Auto Haftpflichtversicherung, sondern auch die anderen Arten der Autoversicherung zum Beipsiel: (Vollkasko-Versicherung und/oder Teilkasko-Versicherung) zugesagt werden.
Die Deckungszusage erlischt, wenn der endgültige Vertrag abgeschlossen wird oder wenn sich die Vertragsverhandlungen endgültig zerschlagen. Kommt der Hauptvertrag nicht zustande wird trotzdem eine Prämie fällig. Die Höhe müßte sich aber aus den Vertragsbedingungen ergeben.
Gibt es eine genauere Definition, ab welchem Zeitraum die Verhandlungen als "zerschlagen" gelten???
Und was noch interresant ist: Versicherung A schreibt in Ihrer Mahnung zum Beitrag für 2005 (Datum Erstanmeldung 1. März, Datum Mahnung 8. Mai), dass man mit fortlaufendem Zahlungsverzug nach 2 Wochen das Vertragsverhältnis nfristlos kündigen darf, aber dennoch Anspruch auf den fälligen Betrag des gesamten Jahres hätte.
Zitat: Auch wenn bei einer Kündigung und Vertragsauflösung bleiben sollte, haben wir Anspruch auf den Beitrag für die laufende Versicherungsperiode....."
Kann doch nicht sein, oder
@all: Danke für die Infos. Werde mal alle hier informiert halten, wie sich das ganze so entwickelt
letztendlich hätten sie sich selbst auch ein bißchen mehr um die angelegenheit kümmern sollen, muß man ganz ehrlich sagen. _________________ Dies ist ein Text, der an jeden Beitrag von Ihnen angehängt werden kann. Es besteht eine Limit von 255 Buchstaben.
Verfasst am: 08.06.06, 07:12 Titel: Re: Wann tritt KFZ-Haftpflichtvertrag in Kraft?
renaultfreak hat folgendes geschrieben::
Zitat: Auch wenn bei einer Kündigung und Vertragsauflösung bleiben sollte, haben wir Anspruch auf den Beitrag für die laufende Versicherungsperiode....."
Kann doch nicht sein, oder
genau, ist so. talla hat´s ja schon gesagt. Ist gesetzlich so geregelt, im § 40, Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes. _________________ Grüße, Mogli
********************
Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
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