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Wenn jemand ins Ausland geht um irgend eine Tätigkeit auszuüben, wird ihn kein deutsches oder europäisches Gesetz daran hindern. Höchstens das Zielland kann irgend eine Einschränkung verfügen.
Wenn ein Sportler im Ausland an einer Sportveranstaltung teilnehmen will, verlangt der heimische Sportverband, daß der Sportler eine Auslandsstartgenehmigung beantragt.
Diese kann ihm genehmigt oder verweigert werden. Die Verweigerung kann begründet werden oder auch nicht. Sie kann aber auch durch Untätigkeit erfolgen, indem man solange keine Auslandsstartgenehmigung ausstellt, bis der Veranstaltungstermin vorüber ist.
Ist so etwas nach deutschem oder europäischen Recht gesetzeskoform, oder steht ein Sportverband neben bzw. über den staatlichen Gesetzten?
Die Freizügigkeit ist doch gesetzlich geregelt?
Ein Profisportler braucht keine Auslandsstartgenehmigung. Von einem Amateur in derselben Sportart wird sie verlangt.
Sind vor dem Gesetz nicht alle gleich? Ist diese Vorgehensweise gegenüber den
Amateuren nicht diskriminierend?
Kann jemand auf einschlägige Gesetze oder Urteile verweisen oder die Rechtslage erläutern?
Dies ist für Amateure manchmal ein schwerwiegendes Problem, wenn sie der Entscheidungswillkür ausgeliefert werden.
Auch das Argument, der Sportler hätte durch seinen Beitritt zum Verein und damit zum Sportverband allem zugestimmt, zählt nach Laienansicht nicht. Ein Sportverband hat eine Monopolstellung. Was bleibt einem Sportler anderes übrig, als dem jeweiligen Verband beizutreten, wenn er seinen Sport ausüben will.
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