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ist die Wahlordnung für STuPa-Wahlen an allen Unis NRWs gleichgültig? Welche Rechte hat der Wahlaußschuß? Darf dieser sich überlegen, wer wann auf die Liste gestellt wird? Ist der Wahlaußschuß nicht eigentlich das Organisationsorgan? Wo genau kann man die Wahlordnung finden?
Gruss Markus _________________ Mal sehen was kommt!
ist die Wahlordnung für STuPa-Wahlen an allen Unis NRWs gleichgültig?
Jetzt bin ich einmal ganz provokant: Ja!
1) Interessieren sich die Studenten ausweislich der Wahlbeteiligung nicht für die Organe der verfassten Studentenschaft. Daher ist auch das Prozedere der Wahl eigentlich egal
2) Wenn die Wahlen gefälscht werden, bleibt der alte AStA (meist der Wahlfälscher) kommissarisch im Amt. Eine Strafbarkeit gemäß StGB § 107 ff ist nicht gegeben. Da die Wähler sich nicht dafür interessieren bleibt sogar die "politische" Strafe der künftigen Nichtwahl der Täter aus.
Ich glaube aber, so war die Frage nicht gemeint
markus99 hat folgendes geschrieben::
Wo genau kann man die Wahlordnung finden?
Die Wahlordnung sollte sowohl bei AStA als auch bei der Universitätsverwaltung (Wahlamt der Uni) vorliegen.
markus99 hat folgendes geschrieben::
Welche Rechte hat der Wahlaußschuß? Ist der Wahlaußschuß nicht eigentlich das Organisationsorgan?
Dies ist gerade Gegenstand der Wahlordnung.
markus99 hat folgendes geschrieben::
Darf dieser sich überlegen, wer wann auf die Liste gestellt wird?
Nein, dass machen natürlich die Kandidaten / politischen Gruppen
Ich meinte, ist die Wahlordnung zu den StuPa-Wahlen in NRW an allen Unis identisch?
und
darf entschieden werden, dass in der sogenannten Korrekturzeit, Neukandidaten nicht mehr auf die Liste dürfen und das von dem Wahlausschuß?
Neukandidaten := Novize in der studentischen Mitwirkung _________________ Mal sehen was kommt!
ich komme aus Hessen, denke aber das die Regeln ähnlich sind. Bei uns ist die Wahlordnung durch das Stupa festzulegen und weicht daher von Uni zu Uni (leicht) ab.
Grundsätzlich sind dabei die Prinzipien demokratischer Wahlen natürlich zu beachten.
Zur Diskussion wäre es interesant zu erfahren, welche Regeln die Wahlordnung vorsieht?
Es heißt, bis 28 Tage vor dem ersten Wahltag, darf die Kandidatenliste bis 12.00h erweiter werden, bis 18.00h gibt es eine Mängelzeit, darunter fällt nicht, das Aufstellen von Kandidaten. Das Problem ist, wenn der Wahlausschuß nicht informiert ist und dann andere informiert, dann kann es zu Schwierigkeiten kommen.
die Regelung der Wahlordnung erscheint mir sachgerecht und üblich.
Das Procedere ist wie folgt: Es muss zwingend eine Ausschlussfrist geben, nach der Änderungen der Wahlvorschläge nicht mehr möglich sind.
Normalerweise reichen die Listenführer die Listen vorher ein. Der Wahlleiter prüft diese auf formelle Mängel und gibt damit die Möglichkeit, formelle Mängel vorab (also bis zur Ausschlussfrist) zu korrigieren.
Nach Ablauf der Ausschlussfrist entscheidet der Wahlausschuss final über die Zulassung der Listen bzw. Kandidaten.
Nun ist es bei Stupa-Wahlen sicher sinnvoll, vor die Ausschlussfrist eine "Mängelfrist" zu setzen. Das, was normalerweise der Wahlleiter machen würde (nämlich den Listenführen die Gelegenheit der Korrektur formaler Fehler zu geben) macht hier der Wahlausschuss.
Aus meiner Praxis im AStA vermute ich, dass es primär um die Zustimmungserklärungen einzelner Kandidaten sowie die Frage der Wählbarkeit in welchen Fachbereich gehen.
Jetzt habe ich das Problem aber nicht verstanden. Worüber ist der Wahlausschuss nicht informiert? Wer macht was falsch?
wenn die Listenaufstellung bis 12:00 Uhr abgeschlossen sein muss, der Wahlausschuss aber entgegen dem Wortlaut der Wahlordnung Kandidaten zulässt, wäre dies ein Formfehler, den ich wie folgt bewerten würde:
- Politisch: Ich würde den anderen Listen (die ja benachteiligt wurden) dringend abraten, rechtliche Schritte zu unternehmen. Jeder Student hält das für eine Petitesse. Das richtet sich eher gegen der Beschwerdeführer als gegen die Übeltäter.
- Rechtlich: Ich weiss nicht, ob die Wahlordnung ein Widerspruchsverfahren gegen den Beschluss des Wahlausschusses vorsieht. Wenn nein, bliebe eine Klage vor dem Verwaltungsgericht. Diese würde abgewiesen werden; Das Gericht würde auf die Möglichkeit der Wahlprüfung nach der Wahl verweisen.
- Wahlprüfungsverfahren: Nach der Wahl muss das Ergebnis irgendwie festgestellt werden (wahrscheinlich durch den Wahlausschuss) Gegen das festgestellte Ergebnis können Einwände erhoben werden. Diese können dann zur Ungültigkeit der Wahl führen, wenn tatsächlich Fehler vorkamen (gegeben) und diese für den Wahlausgang relevant waren (sehr fraglich).
- Klage gegen.das Ergebnis des Wahlprüfungsverfahrens: Gegen dieses Ergebnis kann widerum Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden. Ob diese durchgeht, steht in den Sternen. Wir hatten in Frankfurt Ende der 80er Jahre mehrere Verfahren. Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichtes hat in allen Fällen trotz wesentlich massiveren Verstößen die Wahlen passieren lassen. (Allerdings waren 2 der 3 Richter Mitgleider der gleichen Parteien, die die Mehrheit in Asta und Wahlausschuss hatten).
Das Thema Studiengebühren ist hier ein wenig Off Topic. Trotzdem freue ich mich und bin optimistisch, dass diese bald auch in Hessen eingeführt werden.
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