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Fristgerechte Invaliditätsfeststellung?????

 
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Lucienne
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 23.02.2006
Beiträge: 44

BeitragVerfasst am: 12.06.06, 13:20    Titel: Fristgerechte Invaliditätsfeststellung????? Antworten mit Zitat

Hallo, habe ein Problem wer kann helfen???

zunächst kurze Schilderung :
Autounfall am 07.10.2003
Diagnose: Prellungen, Abschürfungen, Platzwunde u.s.w.
wurde der privaten Unfallversicherung gemeldet.
Mitte 2005 traten zunehmend Beschwerden im Handgelenk auf
Diagnose zunächst: Überlastung, Sehnenscheidenentzündung
Ende Juli dann Diagnose: ein alter Bruch der nicht richtig verheilt ist (OP erforderlich)
Versicherung lehnt Leistungsansprüche zunächst mit der Begründung (Bruch stammt nicht von Unfall) ab. Nachdem dies nach langem hin und her wiederlegt werden konnte kam Schreiben:
Nach nochmaliger Prüfung haben wir festgestellt, dass es hier leider an fristgerechter ärztlicher Invaliditätsfeststellung fehlt. Leistungsansprüche würden schon deshalb nicht bestehen. Trotzdem sind wir bereit, die Bearbeitung aufzunehmen, allerdings auf freiwilliger Basis, also ohne Anerkennung einer rechtlichen Verpflichtung.

In den Bedingungen steht Voraussetzung für Leistung ist:
Die Invalidität ist innerhalb von 18 Monaten eingetreten und innerhalb von 24 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und von Ihnen bei uns geltend gemacht worden.

In dem ärztlichen Erstbericht vom 04.10.2005 wurden die Fragen der Versicherung wie folgt beantwortet:
Behandlungsbeginn bei Ihnen? 30.08.2005
Ist die Behandlung abgeschlossen? Nein
Beeinträchtigung durch den Unfall in diesem Beruf? seit 01.07.2005 bis auf weiteres 100%
Invalidität: ja
Ist eine völlige Wiederherstellung zu erwarten? nein

Laut einem Mitarbeiter der Versicherung hätte aber vor Ablauf der Frist der Grad der Invalidität festgestellt werden müssen.
Dieser wurde aber erst jetzt bei der Abschlussuntersuchung am 23.05.2006 mit 20% festgelegt.
Laut Bedingungen steht doch nur Invaliditätsfeststellung und dies wurde meiner Meinung nach fristgerecht festgestellt. Liege ich da falsch ???
Gruss Christina
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Mogli
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 3586
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 12.06.06, 13:57    Titel: Antworten mit Zitat

nach meinem Kalender wäre 24 Monate nach dem 07.10.2003 der 07.10.2005. Der 23.05.2006 liegt nochmal siebeneinhalb Monate später. Insofern ist die Frist abgelaufen.

Wurde denn nicht vor Ablauf der 24-Monats-Frist, also vor dem 07.10.2005, ein Zwischenbescheid erstellt, um Fristverlängerung gebeten oder sowas?
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Grüße, Mogli
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Lucienne
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 23.02.2006
Beiträge: 44

BeitragVerfasst am: 12.06.06, 14:28    Titel: Antworten mit Zitat

Dieser erwähnte ärtzliche Erstbericht wurde von der Versicherung in Auftrag gegeben,
darin wurde doch die Frage nach der Invalidität schon mit ja beantwortet. Es konnte nur der Grad noch nicht bestimmt werden da die Behandlung erst jetzt abgeschlossen werden konnte. Also wurde doch die Invalidität noch vor Ablauf der Frist festgestellt.
Wieviel Dauerschaden am Ende bleibt kann doch immer erst mit Abschluss der Behandlung festgestellt werden.
Es lag also eine Invalitität über 100% ab dem 01.07.2005 vor
Ich habe halt die Vermutung, dass die Versicherung jetzt nach neuen Ausreden sucht damit sie nicht zahlen müssen.
Gruss Christina
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Lucienne
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 23.02.2006
Beiträge: 44

BeitragVerfasst am: 12.06.06, 15:56    Titel: Antworten mit Zitat

kann mir keiner Auskunft geben ob tatsachlich der genaue Invaliditätgrad innerhalb der Frist gemeldet sein muss. Dies würde ja bedeuten, dass alle Unfallfolgen die nicht innerhalb von 2 Jahren ausgeheilt oder abgeschlossen sind nicht geltend gemacht werden können.
Bin für jede Antwort Dankbar
Gruss Christina
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Mogli
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 3586
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 12.06.06, 16:30    Titel: Antworten mit Zitat

Lucienne hat folgendes geschrieben::
Ich habe halt die Vermutung, dass die Versicherung jetzt nach neuen Ausreden sucht damit sie nicht zahlen müssen.


Is schon möglich. Sowas soll´s geben.

Aber ohne den Sachverhalt zu kennen, kann man dazu nichts sagen. Und wenn, wärs Rechtsberatung im Einzelfall - das soll hier nicht stattfinden.

Ich hatte dir doch vor kurzem mal in einem anderen Thema, es ging dabei um die BU, den Tipp mit dem Versicherungsombudsmann gegeben.

www.versicherungsombudsmann.de

Der könnte sich auch um diesen Fall kümmern. Oder ein Rechtsanwalt.
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Lucienne
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 23.02.2006
Beiträge: 44

BeitragVerfasst am: 12.06.06, 17:43    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Mogli,

ja Danke die Sache mit der BU und dem Ombudsmann ist am laufen.


Also beschreibe es noch mal allgemeiner damit es kein Einzelfall darstellt.

Nehmen wir mal an ein Versicherungsnehmer hat einen Unfall erlitten. Nach knapp 2 Jahren stellt sich heraus, dass ein nach dem Unfall nicht erkannter Bruch zu einem Dauerschaden führt. Eine Invalidität wird innerhalb der erforderlichen 24 Monaten festgestellt und der Versicherung gemeldet. Der genaue Grad der Invalidität kann aber erst nach Abschluss der Behandlung sagen wir 32 Monate nach dem Unfall ermittelt werden. Kann die Versicherung hier eine Zahlung der Leistung mit der Begründung ( es fehlt an einer fristgerechten ärztlichen Invaliditätsfeststellung) verweigern???


Gruss Christina
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Mogli
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Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 3586
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 13.06.06, 07:10    Titel: Antworten mit Zitat

Lucienne hat folgendes geschrieben::
Kann die Versicherung hier eine Zahlung der Leistung mit der Begründung ( es fehlt an einer fristgerechten ärztlichen Invaliditätsfeststellung) verweigern???


eigentlich nein. Wenn die Invalidität innerhalb der gesetzten Fristen eingetreten ist, ärztlicherseits dem Grunde nach festgestellt wurde (nur der Grad der Invalidität ist noch nicht bekannt) und wenn diese Tatsache innerhalb der Frist dem Versicherer mitgeteilt wurde, dann besteht grundsätzlich Leistungspflicht des Versicherers.

vgl. hierzu auch Prölss/Martin, VVG-Kommentar, Anm. 10 zu AUB 88 § 7:

Die ärztliche Feststellung unfallbedingter Invalidität muß erfolgt sein. Unerheblich ist, ob sie sachlich zutrifft (...) Unzureichend sind objektive Feststellungen, die auf Invalidität schließen lassen, wenn dieser Schluß nicht ausdrücklich gezogen wird. Es genügt aber eine Feststellung dem Grunde nach. (...) Deshalb reicht (...) die Feststellung aus, mit einem Dauerschaden sei zu rechnen. Unzureichend ist aber nur eine Feststellung dieser Möglichkeit. (mehrere Rechtsprechungshinweise)

Wenn diese Voraussetzungen zutreffen und sich der Versicherer dennoch weiter quer stellt, sollte man den Fall von einem Rechtsanwalt prüfen lassen oder sich, wie bereits oben erwähnt, an den Versicherungsombudsmann wenden.
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