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GEZ Auszubildende, BAB Empfänger
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Sub-Zero-X
Interessierter


Anmeldungsdatum: 15.06.2006
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 15.06.06, 18:03    Titel: GEZ Auszubildende, BAB Empfänger Antworten mit Zitat

Hallo,
ich hätte da eine Frage.
Wenn man Auszubildender ist und BAB bezieht (was unter die Vorschriften des BAföG fällt) und man unter der Pfändungsfreigrenze liegt, muss man dann GEZ Gebühren zahlen ? Vom Bürgeramt wurde mein BAB-Bescheid beglaubigt (gestempelt) und das Bürgeramt (was mal für die GEZ Gebühren zuständig war) auch der meinung das ich von der GEZ befreit bin.

Ich würde mich über eine Antwort freuen
vielen Dank im Voraus
mit freundlichen Grüßen

Sub-Zero-X
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Adromir
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 30.10.2005
Beiträge: 5610
Wohnort: Hannover

BeitragVerfasst am: 15.06.06, 19:51    Titel: Antworten mit Zitat

UnterVorsicht behaupte ich mal: Wenn man Sozialleistungen erhält, ist man von der GEZ befreit. Jedenfalls hat es mir der GEZ- Mensch so erklärt, als er mir erzählt hat, warum ich als Student ohne BaFög nicht mehr befreit bin..
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Sub-Zero-X
Interessierter


Anmeldungsdatum: 15.06.2006
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 15.06.06, 20:16    Titel: Antworten mit Zitat

danke für die antwort,

jetzt frage ich mich warum die GEZ so ein stress macht und behauptet das BAB Empfänger nicht befreit sind obwohl ja BAB unter das BAföG Gesetz fällt.

Falls ihr noch hinweise habt oder noch was wisst lasst es mich wissen, bitte
Ich finde es einfach nicht OK von den Abzockerverein "GEZ"
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Risus
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.04.2006
Beiträge: 1167
Wohnort: Düsseldorf reloaded

BeitragVerfasst am: 15.06.06, 23:24    Titel: Antworten mit Zitat

Sub-Zero-X hat folgendes geschrieben::
Falls ihr noch hinweise habt oder noch was wisst lasst es mich wissen, bitte

Bitte benutzen Sie mal die Suchfunktion des Forums, Stichwort GEZ. Winken

Grüsse
Risus
_________________
Die Zukunft hält grosse Chancen bereit - aber auch Fallstricke.
Der Trick dabei ist, den Fallstricken aus dem Weg zu gehen, die Chancen zu ergreifen. Und bis 6 Uhr wieder zuhause zu sein.
[ Woody Allen ]
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FM
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 05.12.2004
Beiträge: 7320

BeitragVerfasst am: 15.06.06, 23:31    Titel: Antworten mit Zitat

Ganz einfach, im Staatsvertrag steht:

Zitat:
§ 6 Gebührenbefreiung natürlicher Personen

(1) Von Rundfunkgebührenpflicht werden auf Antrag folgende natürliche Personen und deren Ehegatten im ausschließlich privaten Bereich befreit:

1. Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (Sozialhilfe) oder nach den §§ 27 a oder 27 d des Bundesversorgungsgesetzes,
2. Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Viertes Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches),
3. Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschließlich von Leistungen nach § 22 ohne Zuschläge nach § 24 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches,
4. Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
5. nicht bei den Eltern lebende Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz,
6. Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des § 27 e des Bundesversorgungsgesetzes,
7. a) blinde oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von 60 vom Hundert allein wegen derSehbehinderung;
b) hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist,
8. behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80 vom Hundert
beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können,
9. Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuches oder von Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz oder von Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften und
10. Empfänger von Pflegezulagen nach § 267 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes oder Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit nach § 267 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c des Lastenausgleichsgesetzes ein Freibetrag zuerkannt wird.


Die Berufsausbildungbeihilfe steht da nirgends dabei, und sie ist auch keine Ausbildungsförderung nach dem BAföG (sondern eine Leistung nach SGB III).

Sicher wäre es naheliegend, diesen Personenkreis auch auszunehmen. Da es um einen Staatsvertrag geht, müßten nur die Landtage aller 16 Länder das beschließen.
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Risus
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.04.2006
Beiträge: 1167
Wohnort: Düsseldorf reloaded

BeitragVerfasst am: 16.06.06, 00:15    Titel: Antworten mit Zitat

@ FM
Gut aufgepasst. Den Unterschied habe ich glatt übersehen.

Allerdings machen sich inzwischen die ersten Gerichte daran, diesen Missstand (zumindest für die klagenden Betroffenen) zu beheben und berücksichtigen für den Befreiungsanspruch die BAB als vergleichbar zum BAFöG (Verwaltungsgericht Berlin, 27. Kammer, VG 27 A 229.05, Beschluss vom 25. Januar 2006) Winken

Interessanter Link dazu: Berliner Rechtshilfefond Jugendhilfe e.V.

Freundliche Grüsse
Risus
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FM
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 05.12.2004
Beiträge: 7320

BeitragVerfasst am: 16.06.06, 00:29    Titel: Antworten mit Zitat

Risus hat folgendes geschrieben::

Allerdings machen sich inzwischen die ersten Gerichte daran, diesen Missstand (zumindest für die klagenden Betroffenen) zu beheben und berücksichtigen für den Befreiungsanspruch die BAB als vergleichbar zum BAFöG (Verwaltungsgericht Berlin, 27. Kammer, VG 27 A 229.05, Beschluss vom 25. Januar 2006) Winken


Das wird dann wohl noch weitergehen:

- Arbeitnehmer mit Geringverdienst
- Kleinrentner
- Empfänger von Arbeitslosengeld 1 (sofern entsprechend niedrig)

usw.

Es ist nach derzeitiger Rechtslage möglich, daß ein AlG-II-Empfänger mit Nebenverdienst netto mehr hat als ein anderer ohne Nebenverdienst aber mit befristetem Zuschlag, dennoch erhält der mit dem höheren Einkommen die Befreiung und der andere nicht.

Da wird man im Laufe der Jahre sicher noch viele Beispiele finden.
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Nörgler
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 08.05.2006
Beiträge: 532

BeitragVerfasst am: 16.06.06, 07:50    Titel: Antworten mit Zitat

Beim Supermarkt gibts auch keine Befreiung, warum dann beim TV? Niemand muss ein TV haben, hab auch keins.
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Biber
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 11363
Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!

BeitragVerfasst am: 16.06.06, 10:18    Titel: Antworten mit Zitat

Nörgler hat folgendes geschrieben::
Niemand muss ein TV haben, hab auch keins.
Macht nix, in Kürze werden Sie trotzdem fernsehgebührenpflichtig! Lachen
_________________
Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.
Sapere Aude! (Kant)
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Nörgler
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 08.05.2006
Beiträge: 532

BeitragVerfasst am: 16.06.06, 11:49    Titel: Antworten mit Zitat

Biber hat folgendes geschrieben::
Macht nix, in Kürze werden Sie trotzdem fernsehgebührenpflichtig! Lachen


Ja. leider. Irgendwann wird das auch noch für internetfähige Kühlschränke kommen, ganz sicher.
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Sub-Zero-X
Interessierter


Anmeldungsdatum: 15.06.2006
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 16.06.06, 15:33    Titel: Antworten mit Zitat

Ich zitiere mal einen Teil des BAB-Bescheides:

Die Einkommensanrechnung beruht auf & 71 SGB III in Anwendung der Vorschriften des Vierten Abschnitts des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) mit den hierzu ergangenen Rechtsverordnungen.

wie soll ich das dann Verstehen ???
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Adromir
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 30.10.2005
Beiträge: 5610
Wohnort: Hannover

BeitragVerfasst am: 16.06.06, 19:39    Titel: Antworten mit Zitat

Mmh.. Man muss zwar keinen Fernseher haben, hat man aber nicht eigentlich ein Recht auf Informationen?
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pOtH
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.03.2006
Beiträge: 3729
Wohnort: Ober-Ramstadt | Das Tor zum Odenwald

BeitragVerfasst am: 16.06.06, 19:53    Titel: Antworten mit Zitat

Biber hat folgendes geschrieben::
Nörgler hat folgendes geschrieben::
Niemand muss ein TV haben, hab auch keins.
Macht nix, in Kürze werden Sie trotzdem fernsehgebührenpflichtig! Lachen


aber nur für neugeräte od. falls man bis dahin ein tv/radiogerät angemeldet hat, wenn ich mich net irre.
_________________
LAIENMEINUNG! <---> Lese hier nur öfters!
Ab jetzt nurnoch Ringelpitz ohne anfassen!
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@migo
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.05.2005
Beiträge: 2271
Wohnort: im Ländle

BeitragVerfasst am: 17.06.06, 08:37    Titel: Antworten mit Zitat

Sub-Zero-X hat folgendes geschrieben::
danke für die antwort,

jetzt frage ich mich warum die GEZ so ein stress macht und behauptet das BAB Empfänger nicht befreit sind obwohl ja BAB unter das BAföG Gesetz fällt.

Falls ihr noch hinweise habt oder noch was wisst lasst es mich wissen, bitte
Ich finde es einfach nicht OK von den Abzockerverein "GEZ"


Der Stress läßt sich einfach erklären. Für jede GEZ-Befreiung müssen die GEZ-Zahler mehr bezahlen. Die Gebühren könnte um ca. 2,00 €/Monat gesenkt werden, wenn eben jeder bezahlen würde/müsste.
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Stefanie145
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.02.2005
Beiträge: 2909
Wohnort: Oerlinghausen

BeitragVerfasst am: 17.06.06, 09:03    Titel: Antworten mit Zitat

Adromir hat folgendes geschrieben::
Mmh.. Man muss zwar keinen Fernseher haben, hat man aber nicht eigentlich ein Recht auf Informationen?
Informationen kann man ja auch über ein Radio oder eine Tageszeitung erhalten. Der Fernseher ist ja nicht die einzige Quelle, um an Informationen zu kommen.
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