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Verfasst am: 21.06.06, 14:13 Titel: Überprüfung des Betreuers durch Verwandte
Folgender Fall:
Eine Frau wird von ihrem Sohn betreut, er hat die Vormundschaft inne.
Die Tochter der Frau ist vor einigen Jahren verstorben und hinterlässt zwei Kinder, die Enkel der Frau.
Die Enkel wären bei Ableben der Frau erbberechtigt, da ihre Mutter bereits vorverstorben ist. Durch die Betreuung des Sohnes (Onkels) treten nun Bedenken ein was die Abrechnung bzw. Verwaltung des Vermögens der Frau anbelangt. So versuchte der Sohn vor einiger Zeit das im Besitze der Frau befindliche Einfamilienhauses zu veräußern ohne das Gericht bzw. seine Mutter darüber befragt / informiert zu haben. Dies wurde dem gericht mitgeteilt und es stoppte den geplanten Verkauf. Auch treten Bedenken gegenüber anderen geschäften bzw. Schenkungen einm welche sich der Sohn zum Vorteil macht. Es besteht auch der Verdacht, dass das Haus durch Hypotheken belastet wird, so dass das vermögen geschmälert statt vermehr wird. Die Wohnungen im Haus könnten vermietet werden, jedoch passiert dort seit Jahren nichts.
Frage: Welche Möglichkeiten gäbe es, Abrechnungen des Sohnes einzusehen/zu kontrollieren bzw. anderweitig in die Art der betreuung einzugreifen?
Für Hinweise wäre ich dankbar.
Verwandte habe kein Rechte, einen Betreuer zu kontrollieren.
Sie können sich aber sehr wohl an das Gericht wenden oder an einen Rechtsanwalt. Das Gericht kann - muss aber nicht - eine Prüfung der Betreuung durchführen.
Generell ist es so, dass Kinder der Betreuten für fast alle Geldgeschäfte keine Genehmigung des Amtsgerichtes brauchen, das ist (leider) eine Sondervorschrift.
Hier sieht es so aus, dass sich jemand Vermögen aneignen will. Daher würde ich den Sachverhalt noch einmal dem Gericht genau schildern und um einen Betreuerwechsel bitten.
Es kann sein, dass das Gericht dem nicht folgt, dann muss ein Rechtsanwalt eingeschaltet werden, auch wenn es teuer wird.
Schenkungen bedürfen immer der Schriftform und sind notariell zu beglaubigen. Sachen wie "Mutter hat mir 10.000 Euro geschenkt" gehen nicht. Ausnahme: die Betreute schenkt dem Sohn seit 10 oder 20 Jahren nachweislich jedes Jahr zu Weihnachten 10.000 Euro. Dann wäre davon auszugehen, dass dies auch weiterhin ihr Wille ist, also eine Art Gewohnheitsrecht. Dies nur zur Erläuterung, es gibt da noch andere Möglichkeiten oder Regelungen.
Verfasst am: 18.08.06, 20:45 Titel: Re: Überprüfung des Betreuers durch Verwandte
Patrese hat folgendes geschrieben::
Frage: Welche Möglichkeiten gäbe es, Abrechnungen des Sohnes einzusehen/zu kontrollieren bzw. anderweitig in die Art der betreuung einzugreifen?
Wenn der Sohn Betreuer ist, ist er gegenüber dem Gericht rechenschaftspflichtig. Die Erben könnten versuchen die Betreuungsakte einzusehen, was bei einem berechtigten Interesse gestattet werden muss ( § 34 FGG).
Es könnte auch die Bestellung eines Kontrollbetreuers angeregt werden.
Generell bin ich leider überfragt, welche Rechte Erben haben. Es liegt auf der Hand, dass sie gegenüber einem Betreuer mißtrauisch sind, besonders, wenn dieser auch Erbe ist. Grundsätzlich hat ein Betreuer das Amt im Sinn des freien Willens des Betreuten zu führen. Wenn dieser der Auffassung war, dass er nichts vererben möchte, sondern lieber selbst das Geld verlebt, darf ein Betreuer keine Rücksicht auf die Erben nehmen. Wenn ein Betreuter aber möglichst viel vererben möchte, muss ein Betreuer entsprechend das Vermögen verwalten. Solange der Betreute testierfähig ist, kannn er ein wirksames Testament verfassen.
Bei Tod des Betreuten hat der Betreuer den Erben das Vermögen auszuhändigen und Rechenschaft abzulegen.
Zuletzt bearbeitet von chancen am 18.08.06, 21:17, insgesamt 1-mal bearbeitet
Das steht bei Zimmermann. Entscheidend fand ich dabei, dass der Betreuer gegenüber den Erben nach dem Tod Rechenschaft ablegen muss. Vor dem Tod muss eigendlich niemand seinen potenziellen Erben Rechenschaft ablegen. Daher wird wohl auch der Betreuer als Stellvertreter des Betreuten kaum verpflichtet sein, vor dem Tod den Erben gegenüber Rechenschaft abzulegen. Es liegt aber natürlich auf der Hand, dass der Betreuer insbesondere, wenn er zu den Erben zählt, seine Stellung als Betreuer zu seinen Gunsten ausnutzen kann, z.B. durch Immobiliengeschäfte zu seinen Gunsten. Denn falls alle Erben den gleichen Anteil bekomen, ist es für den Betreuer ja besser das Erbe möglichst klein zu halten und schon zuvor sich ein dickes Stück von Kuchen zu sichern.
Wenn es dem freien Willen des Betreuten entspricht, sollten meines Erachtens die potentiellen Erben in jedem Fall ein Recht auf Kontrolle des Betreuers haben. Falls nicht, bleibt bei mir zunächst ein ? stehen. Haben die potentiellen Erben dann ein berechtigtes Interesse auf Akteneinsicht? Eigendlich nicht.
Generell ist es so, dass Kinder der Betreuten für fast alle Geldgeschäfte keine Genehmigung des Amtsgerichtes brauchen, das ist (leider) eine Sondervorschrift.
Hallo AndreasHL,
sehr interessante Antwort.
Haben Sie für mich vielleicht den dazu gehörigen § für diese Sondervorschrift? Denn dass der Genehmigungsvorbehalt des Vormundschaftsgerichtes hier nicht greifen soll, war neu für mich.
Freundliche Grüsse und Danke schon mal
Risus _________________ Die Zukunft hält grosse Chancen bereit - aber auch Fallstricke.
Der Trick dabei ist, den Fallstricken aus dem Weg zu gehen, die Chancen zu ergreifen. Und bis 6 Uhr wieder zuhause zu sein.
[ Woody Allen ]
direkte Familienangehörige (Kinder, Eltern , Ehegatte als Betreuer, jedoch keine Schwieger- oder Stiefkinder) sind von der detailierten Jahresabrechnung befreit, sofern das Vormundschaftsgericht nicht ausdrücklich etwas anderes anordnet. Aber auch sie müssen alle 2 Jahre eine Vermögensübersicht einreichen und sollten daher Vermögensbewegungen aufschreiben und Belege aufbewahren (§ 1854 BGB ). Gleiches gilt für Vereinsbetreuer , Behördenbetreuer , den Betreuungsverein und die Betreuungsbehörde (§ 1908 i Abs. 2 BGB ).
Hallo AndreasHL,
vielen Dank für die Antwort. Allerdings bin nicht wirklich einen Schritt weiter gekommen.
Der von Ihnen genannte § 1854 BGB bezieht sich auf die Befreiung von der Rechungslegungspflicht des Vormundes durch den Vater des Kindes; wie sich im übrigen alle §§ von 1773 bis 1921 BGB auf die Vormundschaft über minderjährige Mündel, nicht auf die Einrichtung einer Betreuung für Volljährige beziehen.
Und § 1908 BGB:
Zitat:
Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bei der Ausstattung
Der Betreuer kann eine Ausstattung aus dem Vermögen des Betreuten nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts versprechen oder gewähren.
Hier kann ich die von ihnen zitierte Sonderregelung ebenfalls nicht lesen.
Vielleicht helfen Sie mir doch noch mal weiter...
Freundliche Grüsse
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ich kann da leider nur mit meiner Erfahrung dienen. Ein Sohn war zum Betreuer der Mutter bestellt worden. Bei der Bank wurde vermerkt, dass es sich um den Sohn handelt. Damit entfielen z. B. die Genehmigungen des Gerichtes bei Abhebungen vom Sparbuch.
Hallo Andreas,
vielen Dank trotzdem. Du hast auch mit Deiner Erfahrung schon vielen weiter geholfen...
Freundliche Grüsse und schönen Samstagabend noch!
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