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Schulverweis

 
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DrOsswald
Gast





BeitragVerfasst am: 18.11.04, 22:21    Titel: Schulverweis Antworten mit Zitat

Hallo!

Kann mir jemand vielleicht sagen welche Gründe es gibt für einen Schulverweis oder vielleicht eine Internetadresse nennen, wo ich diese finden kann.

Mein Problem sieht nälich so aus:
Ich habe vor ein Paar tagen aufgrund mehrerer Schwierigkeiten und nach einem kurzen Streit an der Schultasche meiner Ex-Freundin gezerrt und ihren neuen Freund einmal getreten. Jemand anderes hat mich jedoch zurückgehalten, so dass nichts weiter geschehen ist.

Ist dies ein Grund für einen Schulverweis?

Danke im voraus...........
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Gammaflyer
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 06.10.2004
Beiträge: 8793

BeitragVerfasst am: 18.11.04, 22:35    Titel: Antworten mit Zitat

Das wird von Schule zu Schule durchaus unterschiedlich gehandhabt.
Es ist abhänig von der Schulform, der Klientel und letztlich auch vom Wohlwollen der entsprechenden Gremien.

Erstmal vorweg, wenn deine Akte sonst sauber ist, hast du wohl nichts zu befürchten.
Außerdem kommen ja noch die Umstände dazu, die dich dazu gebracht haben. Du hast ja nicht aus reiner Böswillgkeit oder krimineller Energie heraus gehandelt, sondern warst emotional etwas angekratzt, wie ich vermute.
Schulverweis erfolgt in aller Regel(bei uns zum Beispiel ist es sogar vorschrieben) erst nach Androhung. Das heißt, man muss sich mindestens zwei solcher Patzer leisten.

Wenn du kundtun würdest, auf was für eine Schule du geht und vor allem in welchem Bundesland könnte man das entsprechende Schulgesetz mal durchforsten.
_________________
Dass Laien am Rechtsverkehr teilnehmen ist zwar ärgerlich aber eben unvermeidbar. spraadhans (cave: Ironie)
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timm
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 17.11.2004
Beiträge: 26

BeitragVerfasst am: 18.11.04, 22:56    Titel: Antworten mit Zitat

In B-W kein Problem. Wir schließen bei uns grundsätzlich Schüler aus, die körperliche Gewalt ausüben (§90 SchG BW). Absatz 6 ist bei körperlicher Gewalt einschlagend.

§ 90 Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen
(1) Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen dienen der Verwirklichung des Erziehungsund
Bildungsauftrags der Schule, der Erfüllung der Schulbesuchspflicht, der Einhaltung
der Schulordnung und dem Schutz von Personen und Sachen innerhalb der Schule.
(2) Bei allen Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
zu beachten. Sie kommen nur in Betracht, soweit pädagogische Erziehungsmaßnahmen
nicht ausreichen.
(3) Folgende Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen können getroffen werden:
1. Durch den Klassenlehrer oder durch den unterrichtenden Lehrer: Nachsitzen bis zu
zwei Unterrichtsstunden;
2. durch den Schulleiter:
a) Nachsitzen bis zu vier Unterrichtsstunden,
b) Überweisung in eine Parallelklasse desselben Typs innerhalb der Schule,
c) Androhung des zeitweiligen Ausschlusses vom Unterricht,
d) Ausschluss vom Unterricht bis zu zwei Unterrichtstagen, bei beruflichen Schulen
in Teilzeitform Ausschluss für einen Unterrichtstag;
3. durch die Klassenkonferenz oder Jahrgangsstufenkonferenz unter Vorsitz des
Schulleiters:
a) Ausschluss vom Unterricht bis zu vier Unterrichtswochen,
b) Androhung des Ausschlusses aus der Schule,
c) Ausschluss aus der Schule.
Die körperliche Züchtigung ist ausgeschlossen.
(4) Bei Maßnahmen nach Absatz 3 Nr. 3 ist auf Wunsch des betroffenen Schülers, bei
Minderjährigkeit auf Wunsch der Erziehungsberechtigten, die Schulkonferenz zu beteiligen.
(5) Die obere Schulaufsichtsbehörde kann den Ausschluss aus der Schule auf alle
Schulen des Schulorts, des Landkreises oder des Bezirks der oberen Schulaufsichtsbehörde, die oberste Schulaufsichtsbehörde auf alle Schulen des Landes mit Ausnahme der nach § 82 für den Schüler geeigneten Sonderschule ausdehnen.
(6) Eine Erziehungs- und Ordnungsmaßnahme nach Absatz 3 Nr. 2 Buchst. c bis Nr. 3
Buchst. b ist nur zulässig, wenn ein Schüler durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten seine Pflichten verletzt und dadurch die Erfüllung der Aufgabe der Schule oder die Rechte anderer gefährdet. Eine Erziehungs- und Ordnungsmaßnahme nach Absatz 3 Nr. 3 Buchst. c und Absatz 5 ist nur zulässig, wenn neben den Voraussetzungen des Satzes 1 das Verbleiben des Schülers in der Schule eine Gefahr für die Erziehung und Unterrichtung, die sittliche Entwicklung, Gesundheit oder Sicherheit der Mitschüler befürchten lässt.
(7) Vor der Entscheidung über eine Erziehungs- und Ordnungsmaßnahme nach Absatz 3
Nr. 2 Buchst. b bis d und Nr. 3 hat die zur Entscheidung zuständige Stelle den Schüler,
bei minderjährigen Schülern auch die Erziehungsberechtigten zu hören. Zur Anhörung
ist einzuladen.
(Cool Eine Erziehungs- und Ordnungsmaßnahme nach Absatz 3 Nr. 2 Buchst. c und d und
Nr. 3 ist dem für die Berufserziehung des Schülers Mitverantwortlichen mitzuteilen, die
Ausdehnung des Ausschlusses nach Absatz 5 bei minderjährigen Schülern auch dem
Jugendamt.
(9) Der Schulleiter kann in dringenden Fällen einem Schüler vorläufig bis zu zwei Wochen
den Schulbesuch untersagen, wenn dessen Verhalten den Ausschluss aus der Schule
erwarten lässt. Zuvor ist der Klassenlehrer zu hören.
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Dr. Christian Birnbaum
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 391
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 19.11.04, 07:12    Titel: Antworten mit Zitat

Grundsätzlich und in allen Bundesländern setzt der Schulausschluss die vorherige rechtskräftige Androhung des Ausschlusses von der Schule voraus. Nur in extremen Ausnahmefällen - Paradebeispiel: Drogenhandel auf dem Schulgelände - ist das verzichtbar. Ich denke nicht, dass dies ein Fall für einen Schulausschluss ist.

Birnbaum
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timm
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Anmeldungsdatum: 17.11.2004
Beiträge: 26

BeitragVerfasst am: 19.11.04, 15:45    Titel: Antworten mit Zitat

@ Dr. Birnbaum: Ich habe den Schulverweis so verstanden, dass es sich um einen zeitweiligen Schulausschluss handelt (habe es da selbst etwas an begrifflicher Schärfe fehlen lassen Verlegen ). In diesem Falle kann bei einem schweren Fehlverhalten die Androhung übersprungen werden; die lexikalische Anordnung der Punkte im Schulgesetz gilt also nicht mehr. Das ist zumindest die Auffassung unserer Oberschulamtsjuristen.
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Dr. Christian Birnbaum
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 391
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 19.11.04, 17:06    Titel: Antworten mit Zitat

Dann kommt es auf die Dauer an, über zwei Wochen ist wohl immer unzulässig.

Im Übrigen hilft da nur: Widerspruch einlegen. Damit wird die Wirksamkeit des Schulverweises gehemmt, bis rechtskräftig entschieden ist. Die Rechtmäßigkeit von Schulordnungsmaßnahmen ist immer auch eine Frage der Verhältnismäßigkeit, und das ist eine Einzelfallentscheidung (abgesehen davon, dass diese Maßnahmen häufig schon wegen Formfehlern rechtswidrig sind).

Birnbaum
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