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Verfasst am: 12.06.06, 10:07 Titel: Scheck geplatzt!!! Wie weiter???
Einen schönen Guten Morgen.
Ein Scheck wurde eingereicht, jedoch kam es umgehend zu einem Rückscheck.
Der Scheck ist geplatzt.
Ich würde jetzt ganz normal das gerichtliche Mahnverfahren einleiten. Gibt es evtl. eine vereinfachte Verfahrensweise? Der Kunde hat ja schließlich durch die Ausstellung einen Art Kreditvertrag geschlossen und die Forderung anerkannt. Wie würde ich da Vorgehen???
Für Anregungen und Hilfestellungen wäre ich dankbar.
Anmeldungsdatum: 31.10.2005 Beiträge: 8443 Wohnort: Am Meer
Verfasst am: 12.06.06, 10:31 Titel: Re: Scheck geplatzt!!! Wie weiter???
nb.one hat folgendes geschrieben::
Der Kunde hat ja schließlich durch die Ausstellung einen Art Kreditvertrag geschlossen und die Forderung anerkannt.
Hat er eher nicht. Bei einem Scheck handelt sich um eine schriftliche, in bestimmter Form ausgestellte Zahlungsanweisung, die eine doppelte Ermächtigung beinhaltet. Einerseits wird der Angewiesene, auch Bezogener genannt – das ist das Kreditinstitut – ermächtigt, dem Anweisungsempfänger – das ist der Schecknehmer – von dem Konto des Ausstellers und auf dessen Rechnung einen bestimmten Betrag zu zahlen. Andererseits wird der Schecknehmer ermächtigt, beim bezogenen Kreditinstitut die Zahlung zu erheben. Man kann es auch so formulieren, dass der Scheckaussteller sein Kreditinstitut schriftlich anweist, an jemanden die im Scheck genannte Summe zu zahlen.
Durch die Anweisung entstehen Rechtsbeziehungen zwischen drei Personen. Zwischen dem Anweisenden und dem Angewiesenen besteht das Deckungsverhältnis; der Angewiesene wird hier zur Leistung an den Schecknehmer auf Rechnung des Anweisenden veranlasst. Zwischen dem Scheckaussteller und dem Scheckempfänger besteht das Valutaverhältnis; damit will der Anweisende derart leisten, dass der Angewiesene für ihn die in der Anweisung bezeichnete Zahlung erbringt. Im Einlösungsverhältnis zwischen Schecknehmer und Angewiesenem wird der Anweisungsempfänger ermächtigt, im eigenen Namen die Leistung einzuziehen.
(Quelle: www.erwin-ruff.de/scheck.html ) _________________ Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
無爲 / 无为
für die Geltendmachung der Forderung können Sie die vereinfachte Form des Scheckmahnverfahrens wählen:
Zitat:
§ 703a Urkunden-, Wechsel- und Scheckmahnverfahren
(1) Ist der Antrag des Antragstellers auf den Erlass eines Urkunden-, Wechsel- oder Scheckmahnbescheids gerichtet, so wird der Mahnbescheid als Urkunden-, Wechsel- oder Scheckmahnbescheid bezeichnet.
(2) Für das Urkunden-, Wechsel- und Scheckmahnverfahren gelten folgende besondere Vorschriften:
1.
die Bezeichnung als Urkunden-, Wechsel- oder Scheckmahnbescheid hat die Wirkung, dass die Streitsache, wenn rechtzeitig Widerspruch erhoben wird, im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess anhängig wird;
2.
die Urkunden sollen in dem Antrag auf Erlass des Mahnbescheids und in dem Mahnbescheid bezeichnet werden; ist die Sache an das Streitgericht abzugeben, so müssen die Urkunden in Urschrift oder in Abschrift der Anspruchsbegründung beigefügt werden;
3.
im Mahnverfahren ist nicht zu prüfen, ob die gewählte Prozessart statthaft ist;
4.
beschränkt sich der Widerspruch auf den Antrag, dem Beklagten die Ausführung seiner Rechte vorzubehalten, so ist der Vollstreckungsbescheid unter diesem Vorbehalt zu erlassen. Auf das weitere Verfahren ist die Vorschrift des § 600 entsprechend anzuwenden.
Anmeldungsdatum: 31.10.2005 Beiträge: 8443 Wohnort: Am Meer
Verfasst am: 12.06.06, 11:10 Titel:
Dazu Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 60. Aufl., 2002 "Das Urkunden-, Wechsel- und Scheckmahnverfahren ist eine ziemlich lebensunfähige Einrichtung"; § 703a Rdn 2
Außerdem müssen die Voraussetzungen des Scheckprozesses überhaupt vorliegen. Das ist nicht immer der Fall: www.zahlungsverkehrsfragen.de/scheckeinzug.html _________________ Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
無爲 / 无为
Ich habe bislang ein Scheckmahnverfahren durchgeführt, und dies ist auch schon ein paar Jährchen her. Allerdings lag der entsprechende Scheck vor.
Daß es das sog. BSE-Verfahren gibt, wußte ich nicht. Mal angenommen, der Scheck von nb.one wurde durch so ein Verfahren bearbeitet, d. h. (wenn ich das richtig verstanden habe) es liegt ihm kein Scheck mit der "nicht bezahlt" Meldung vor......
Ne, selbst wenn ich den Scheck im Mahnverfahren nicht benötige, müßte ich ihn spätestens dann vorlegen, wenn aus dem entsprechenden Vollstreckungsbescheid vollstreckt werden soll - geht also tatsächlich nicht. _________________ Karma statt Punkte!
Anmeldungsdatum: 28.01.2005 Beiträge: 640 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 12.06.06, 17:11 Titel:
Hallo,
meines Wissens ist es aber so, dass die beteiligten Banken (m.E. die Zahlstelle, also die des Kontoinhabers) einen Schaden tragen müssen, der durch das BSE-Verfahren bzw. die Unmöglichkeit des Scheckmahnbescheides entsteht. Allerdings muss dann nachgewiesen werden, dass beim "kurzen Prozess" noch die Vollstreckung erfolgreich gewesen wäre.
Gruss Hans-Jürgen
*** _________________ Meine Beiträge erfolgen nach bestem Wissen, aber ohne Gewähr.
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Wer etwas will, findet Wege. Wer etwas nicht will, findet Gründe.
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Meine Meinung steht fest. Bitte verwirren Sie mich nicht mit Tatsachen
meines Wissens ist es aber so, dass die beteiligten Banken (m.E. die Zahlstelle, also die des Kontoinhabers) einen Schaden tragen müssen, der durch das BSE-Verfahren bzw. die Unmöglichkeit des Scheckmahnbescheides entsteht. Allerdings muss dann nachgewiesen werden, dass beim "kurzen Prozess" noch die Vollstreckung erfolgreich gewesen wäre.
Gruss Hans-Jürgen
***
Ja, genau. Das stand auch in dem von Redfox geposteten Link. Fand ich sehr interessant.
Kann man in Zahlen fassen, wieviel Prozent der Schecks durch dieses Verfahren bearbeitet werden? Erfährt der Einreicher davon, daß das BSE-Verfahren angewendet wird? _________________ Karma statt Punkte!
Anmeldungsdatum: 28.01.2005 Beiträge: 640 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 13.06.06, 06:53 Titel:
Hallo KoMa,
ich kann das schlecht schätzen, aber ich kann nachher mal meinen Kollegen fragen, der den Bereich unter sich hat. Ich denke, bis Entfall der ec-Garantie war das die Mehrzahl, weil da wahnsinnig viele 400 DM-Schecks unterwegs waren. Da die Privatanwender jetzt auf POS, POZ & Co. ausweichen müssen, gibts Schecks nur noch in einigen Bereichen, z.B.
- Firmen untereinander, und zwar mit dem Grund, weil es ein paar Tage länger dauert, bis der Aussteller belastet wird
- Aussteller, die den Scheck gleich in ein Formular integrieren, um Geld "loszuwerden" und die Bankverbindung des Empfängers nicht kennen.
Ich glaube, die GSE-Schecks (Gegenteil von BSE, körperliche Vorlage) sind momentan in der Mehrzahl, weil der durchschnittliche Scheckbetrag sehr stark gestiegen ist.
Nein, der Kunde merkt bei einem eingelösten Scheck nichts davon, er kann aber davon ausgehen, dass alle Schecks unter 6000 Euro so laufen. Das ist die aktuelle Grenze, bis der die Banken so vorgehen dürfen und die nutzen alle aus. Der Kunde merkt das nur, wenn der Scheck platzt und er nicht mehr den Originalscheck mit Nichtbezahltvermerk (und Unterschriften der Zahlstelle) zurückbekommt, sondern nur eine schnöde Kopie aus der Verfilmung mit einem nicht unterschriebenen Stempel, der auf das BSE-Verfahren hinweist.
Für die Galerie: Es gibt einige Ausnahmen, wo auch Schecks unter 6000 Euro beleghaft vorgelegt werden, und zwar
- Scheck ist nicht maschinenlesbar (und geht in eine Korrekturhülle), entweder weil die Codierzeile nicht lesbar ist oder weil nicht das Standardformular benutzt wurde
- Scheck ist mit Bezahltmeldekarte versehen
- es handelt sich um eine Retoure (Rückschecks werden in einer entsprechenden Hülle genauso eingezogen wie Schecks)
Gruss Hans-Jürgen
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vielen Dank für die Auskünfte. Das hilft mir weiter, ich habe nämlich gerade einen "geplatzten" Scheck eines Schuldners hier. Allerdings war die Forderung schon tituliert. _________________ Karma statt Punkte!
Verfasst am: 13.06.06, 11:20 Titel: Scheck mit Mitteilung der Bank
Hallo,
erstmal vielen Dank für die vielen Antworten, bzw. Anregungen.
Heute kam der Scheck im Original + Stempel "Vom bezogenen Kreditinstitut am.......nicht bezahlt" und noch ein Schreiben der Bank. Hier wird auf die rechtlichen Details eingeganngen.
Ich zitiere:
...Die Führung eines Urkundenprozesses ist jedoch nicht möglich, weil der von Ihnen eingereichte Scheck dem Kreditinstitut des Scheckausstellers auf elektronischem Wege übermittelt wurde. Sollte sich herausstellen, dass Ihnen hierdurch ein Schaden entsteht, so werden wir diesen ersetzen.....
Heißt das dann für mich, dass ich nur das normale gerichtliche Mahnverfahren durchführen kann??? Übrigens ist auch der BSE Stempel auf dem Scheck.
Anmeldungsdatum: 31.10.2005 Beiträge: 8443 Wohnort: Am Meer
Verfasst am: 13.06.06, 12:49 Titel: Re: Scheck mit Mitteilung der Bank
nb.one hat folgendes geschrieben::
Heißt das dann für mich, dass ich nur das normale gerichtliche Mahnverfahren durchführen kann??? Übrigens ist auch der BSE Stempel auf dem Scheck.
Ja, das könntest Du. Aber nach den bisherigen Postings wäre das nicht unbedingt tunlich. Wenn ich es richtig verstanden habe, ersetzt Dir die Bank den Schaden, wenn Du nachweisen kannst, daß bei einem Scheckprozeß die Vollstreckung erfolgreich verlaufen wäre.
Wie das in der Praxis nachzuweisen ist, weiß ich allerdings nicht. _________________ Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
無爲 / 无为
Verfasst am: 13.06.06, 13:59 Titel: Re: Scheck mit Mitteilung der Bank
Redfox hat folgendes geschrieben::
nb.one hat folgendes geschrieben::
Heißt das dann für mich, dass ich nur das normale gerichtliche Mahnverfahren durchführen kann??? Übrigens ist auch der BSE Stempel auf dem Scheck.
Ja, das könntest Du. Aber nach den bisherigen Postings wäre das nicht unbedingt tunlich. Wenn ich es richtig verstanden habe, ersetzt Dir die Bank den Schaden, wenn Du nachweisen kannst, daß bei einem Scheckprozeß die Vollstreckung erfolgreich verlaufen wäre.
Wie das in der Praxis nachzuweisen ist, weiß ich allerdings nicht.
Der Vorteil des Urkundenprozesses bzw. des Scheckmahnverfahrens liegt letztendlich ja in der Dauer der Prozeßführung. Dieser Vorteil kann nicht genutzt werden, wenn die Bank dies durch das BSE-Verfahren unmöglich macht.
Klagen/Mahnverfahren durchführen wird der Gläubiger trotzdem müssen. Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung bleibt ja auch hier ein entsprechender Titel. Erst wenn sich nach Erlangen des Titels und durchgeführter Vollstreckungsmaßnahmen herausstellt, daß beim Schuldner nichts zu holen ist, ist dem Gläubiger ein Schaden entstanden. Dies aber auch nur dann, wenn er nachweisen kann, daß Vollstreckungsversuche beim Schuldner noch erfolgreich gewesen wären, wenn er das schnellere Scheckmahnverfahren durchgeführt hätte. Ein Nachweis wäre zum Beispiel ein eV-Protokoll.
Andere Meinungen? _________________ Karma statt Punkte!
Anmeldungsdatum: 28.01.2005 Beiträge: 640 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 13.06.06, 15:39 Titel:
KoMa:
exakt, vielen Dank, denn ich wollte gerade anfangen, fast dasselbe zu schreiben. 100% Übereinstimmung. Der Einwurf von Redfox, wie man nach Fruchtlosigkeit der "normalen" Zwangsvollstreckung noch nachweisen kann, dass ein Scheckprozess zum damaligen Zeitpunkt erfolgreich gewesen wäre, ist allerdings berechtigt. Es gibt aber deren viele Gläubiger, die sogar Fotokopien der Kontoauszüge der Schuldner haben ("Wie, Sie wollen eine Ruhenderklärung ? Dann geben Sie mir erstmal Kopien Ihre Kontoauszüge") und damit könnte es gehen.
Ausserdem noch vielen Dank für "den grünen", so langsam komme ich auch in die Richtung 2...
Ich habe übrigens meinen Kollegen gefragt: der Anteil BSE ist über 90%. Das liegt daran, dass Versicherungen und Rentenrechnungsstellen auch Kleinbeträge hierüber abrechnen. Nicht zu unterschätzen ist seiner Aussage auch der Anteil der Reiseschecks.
Gruss Hans-Jürgen
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