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recht.de :: Thema anzeigen - Kunde zahlt nicht vollen Rechnungsbetrag
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Kunde zahlt nicht vollen Rechnungsbetrag

 
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Neele
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 12.06.2006
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 12.06.06, 23:22    Titel: Kunde zahlt nicht vollen Rechnungsbetrag Antworten mit Zitat

Hallo,

ich hoffe, Ihr könnt mir vielleicht helfen...

Ich habe einen Kunden, der nur ein Drittel des Rechnungsbetrages bezahlt hat und sich weigert, dass restliche Drittel zu begleichen.
Was kann man tun? Gerichtliche Mahnung? Oder gibt es hier auch eine Regelung ähnlich wie beim gerichtl. Mahnverfahren, dass bei Begleichung eines Teils der Forderung der Anspruch als insgesamt anerkannt gilt??

Vielen herzlichen Dank schon einmal für jede nützliche Antwort!! Smilie
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windalf
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 27.01.2005
Beiträge: 7499
Wohnort: PC

BeitragVerfasst am: 12.06.06, 23:27    Titel: Antworten mit Zitat

Bitte den Beitrag entsprechend den Forenregeln umformulieren...

Was ist eigentlich mit dem dritten Drittel passiert? Winken
_________________
...fleißig wie zwei Weißbrote
0x2B | ~0x2B
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Kobayashi Maru
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 28.11.2005
Beiträge: 4524

BeitragVerfasst am: 13.06.06, 07:45    Titel: Re: Kunde zahlt nicht vollen Rechnungsbetrag Antworten mit Zitat

Hallo,

von den Forenregeln mal abgesehen, so

Neele hat folgendes geschrieben::
eine Regelung ähnlich wie beim gerichtl. Mahnverfahren, dass bei Begleichung eines Teils der Forderung der Anspruch als insgesamt anerkannt gilt??


ist mir nicht bekannt.
_________________
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Mahnman
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 30.03.2006
Beiträge: 1537

BeitragVerfasst am: 13.06.06, 10:12    Titel: Antworten mit Zitat

Abgesehen davon, dass ich die Frage mathematisch nicht ganz nachvollziehen kann (Kunde zahlt EIN DRITTEL und EIN DRITTEL nicht; was ist mit dem anderen?) zählt eine Zahlung insoweit als Anerkenntnis, dass zumindest grundsätzlich eine Forderung besteht.
Somit bleibt jetzt nur der Weg über den gerichtlichen Mahnbescheid.
_________________
Ceterum censeo Carthaginem esse delendam.
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