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Verfasst am: 13.06.06, 01:05 Titel: Anspruch auf Herausgabe von Arge-Daten
Hallo,
bei jedem Einwohnermeldeamt bekomme ich gegen Entrichtung einer Gebühr die Adressdaten einer Person.
Inwieweit besteht bei einer Arge (Arbeitsgemeinschaft Arbeitslose) das selbe Recht?
Wie komme ich bei einer Arge an Adressdaten (sind ja gespeichert). Ist dieses Recht evtl. einklagbar, bzw. welche Gründe müssen dazu vorliegen?
Verfasst am: 13.06.06, 02:25 Titel: Re: Anspruch auf Herausgabe von Arge-Daten
Vernünf-Tiger hat folgendes geschrieben::
Wie komme ich bei einer Arge an Adressdaten (sind ja gespeichert).
Hallo, was für Adressdaten? Von anderen Arbeitslosen? Deine Daten? Firmendaten?
Zitat:
Ist dieses Recht evtl. einklagbar, bzw. welche Gründe müssen dazu vorliegen?
Dazu müsstest du dann schon mal näher erläutern, um was für Daten es dir geht.
Würde mich aber wundern, wenn du einfach an Daten von anderen Arbeitslosen rankommst. Das ist ja nicht das gleiche wie ne Adresse, die man übers Einwohnermeldeamt bekommen kann oder im Telefonbuch finden. Die Leutchen haben vielleicht ein Interesse daran, dass nicht jeder x-beliebige erfährt, dass der Herr Meyer von nebenan arbeitslos ist (Datenschutz?).
es geht um die Adressdaten meiner Frau. Sie ist in einer Nacht- und Nebelaktion völlig grundlos (glaubt einem keiner, ist aber so) abgehauen und hat mir vom ALG gerade mal 20 Euro da gelassen. Ich will das Geld wieder, das ich nun als Darlehen aufnehmen muß.
So einfach ist das. Die Arge hat ihre neue Adresse. Dort wird sie wohl aber noch nicht gemeldet sein, sonst wärs leicht.
Hi,
das Sozialgeheimnis (§ 35 SGB I) ist sehr strikt. Die Angabe des Wohnortes gehört dazu. Es ist schon mal ein Sozialamtsmitarbeiter verurteilt worden, der der Polizei mitgeteilt hat, wo sich gerade ein (gesuchter) Leistungsempfänger aufhielt. Selbst ein Verwandter oder so hat nach den Vorschriften des Sozialdatenschutzes (§§ 67 ff. SGB X) sicher keinen Anspruch auf solche Angaben. Der Gesuchte muss ja irgendwo wohnen und dort gemeldet sein, sonst verstieße er gegen die Pflichten aus den Landesmeldegesetzen. Also dürfte eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt notwendig sein. Man kann natürlich auch Strafanzeige stellen, wenn jemand was mitgenommen hat, was ihm nicht gehörte .
Gruß, dos _________________ Diese Auskunft stellt keine Rechtsberatung dar. Sie ersetzt nicht die Beratung durch einen Anwalt. Eine Gewähr für die Richtigkeit besteht nicht.
Ich glaube nicht, dass die ArGe Dir die Daten geben darf (wenn sie sie überhaupt hat - wenn ich Deine Frau wäre, würde ich bei der ArGe nur eine "Schein-Adresse" angeben).
Das Darlehn bekommst Du von der ArGe? Die wird den Grund für den Darlehnsantrag wissen wollen, es Dir gewähren (müssen) - UND es sich bei Deiner Frau zurückholen, es zumindest versuchen.
Aber wenn Du es mit Deinem SB gut kannst: Vielleicht lässt er mal eine Akte auf dem Schreibtisch liegen und muss mal eben raus ...
(Nur nebenbei: Deine Frau wird schon einen Grund haben ... auch wenn Du ihn nicht kennst ... oder nicht verstehst ... oder nicht verstehen willst ...)
das Sozialgeheimnis (§ 35 SGB I) ist sehr strikt.
... Selbst ein Verwandter oder so hat nach den Vorschriften des Sozialdatenschutzes (§§ 67 ff. SGB X) sicher keinen Anspruch auf solche Angaben.
stimmt, ein Anspruch besteht nicht, ganz im Gegenteil...
Dos hat folgendes geschrieben::
Der Gesuchte muss ja irgendwo wohnen und dort gemeldet sein, sonst verstieße er gegen die Pflichten aus den Landesmeldegesetzen.
Und wenn dem das ganz egal ist, wogegen er verstößt? Mit dem gesamten, gemeinsamen (?) Geld zu verschwinden, ist ja auch ein Verstoß gegen Gesetz!
Dos hat folgendes geschrieben::
Man kann natürlich auch Strafanzeige stellen, wenn jemand was mitgenommen hat, was ihm nicht gehörte .
Kann man, bringt aber nichts. Die Anzeige wird garantiert nicht weiter verfolgt. Da es sich um gemeinsames Geld von Verheirateten handelt, liegt keine Straftat vor.
Das mußte ich alles so am eigenen Beispiel erfahren...
So leid es mir tut, "Pech gehabt" ist aber das Einzige, was mir dazu einfällt _________________ bin kein Jurist, nur interessierter Laie
und warum fragen sie nicht selber beim Einwohnermeldeamt nach wo ihre Frau jetzt gemeldet ist??Gegen ein paar Euro bekommen sie da sicher Auskunft!
Oder hat ihre Frau eine Auskunftssperre im Melderegister veranlasst?
Kann man, bringt aber nichts. Die Anzeige wird garantiert nicht weiter verfolgt. Da es sich um gemeinsames Geld von Verheirateten handelt, liegt keine Straftat vor.
Bestreite ich! Zuerst materiellrechtlich: selbst wenn an den einzelnen Scheinen Miteigentum vorlag, so sind sie immer noch für einen von beiden "fremd" im Sinne von §§ 242, 246 StGB. Die Mitnahme ist also in jedem Falle strafbar. Und dann strafprozessual: das ist ein Haus- und Familiendiebstahl (bzw. -unterschlagung). Für die Verfolgung bedarf es nach § 247 StGB eines Strafantrags. Wenn der fehlt, kann die StA gar nicht ermitteln. Ist er aber da, kann allenfalls nach §§ 153, 153a StPO eingestellt werden, ansonsten ist anzuklagen (bzw. Strafbefehl zu beantragen).
Gruß, dos _________________ Diese Auskunft stellt keine Rechtsberatung dar. Sie ersetzt nicht die Beratung durch einen Anwalt. Eine Gewähr für die Richtigkeit besteht nicht.
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