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Ist das Spam?

 
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Elmo6
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Anmeldungsdatum: 11.01.2005
Beiträge: 105

BeitragVerfasst am: 13.06.06, 07:19    Titel: Ist das Spam? Antworten mit Zitat

Hallo und guten Morgen,

angenommen ich hätte ein Uhrengeschäft. Eines tages bekäme ich eine Mail von einem mir unbekannten Hersteller von Uhren. In dieser Mail bietet er mir seine neue Uhrenkollektion an. In dieser Mail finde ich ein Link zu einem Bestellformular und ein weiteres ist als PDF angehängt.

Es ist kein Hinweis auf einen Newesletter oder ähnlichem vorhanden. Wäre duiese Mail schon als unerlaubter Spam zu werten?

Vielen Dank erstmal
Elmo
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J_Denver
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Anmeldungsdatum: 16.05.2006
Beiträge: 3777
Wohnort: hinterm Deich

BeitragVerfasst am: 13.06.06, 08:37    Titel: Antworten mit Zitat

ja, sofern keine geschäftsbeziehung besteht.
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ktown
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Anmeldungsdatum: 31.01.2005
Beiträge: 4210
Wohnort: Auf diesem Planeten

BeitragVerfasst am: 13.06.06, 09:45    Titel: Antworten mit Zitat

Also eine unerlaubte Zusendung kann es wohl sein, aber als Spam würde ich es nicht bezeichnen.
Wie sagte der Bundesgerichtshof in seinem Urteil http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&client=3&nr=28908&pos=1&anz=536

Zitat:
Eine solche Werbung ist nur
dann ausnahmsweise zulässig, wenn der Empfänger ausdrücklich oder konkludent
sein Einverständnis erklärt hat, E-Mail-Werbung zu erhalten, oder
wenn bei der Werbung gegenüber Gewerbetreibenden aufgrund konkreter
tatsächlicher Umstände ein sachliches Interesse des Empfängers vermutet
werden kann.

Da sie Uhren verkaufen und per Mail nun von einem Hersteller eine Uhrenkollektion angeboten bekamen, kann man von einem sachlichen Interesse ausgehen.

Ergo keine SPAM-Mail.
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J_Denver
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Anmeldungsdatum: 16.05.2006
Beiträge: 3777
Wohnort: hinterm Deich

BeitragVerfasst am: 13.06.06, 11:39    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Den Begriff der unerwünschten Werbung hat die Rechtsprechung mittlerweile definiert. Dabei ist Werbung immer dann unerwünscht, wenn sie nicht voraussichtlich im Interesse des dem Versender bereits bekannten Empfängers liegt (z. B. Information zu einer Auftragsergänzung oder Schnäppchenangebote für Stammkunden) oder keine explizite Zustimmung des Empfängers vorliegt. Die Einwilligung des Empfängers in künftige Werbesendungen wird praktisch häufig über nebulöse AGB zum Beispiel bei Preisausschreiben oder Foren-Registrierungen erschlichen. Das gemutmaßte Interesse des Empfängers soll es dem Absender ermöglichen, Geschäfte anzubahnen, allerdings ist es hierdurch in Deutschland nicht legal, neue Kunden gewinnen zu wollen. Auch setzt die Rechtsprechung strenge Maßstäbe an das gemutmaßte Interesse, um es nicht zu einem Freibrief für unlautere Versender von Werbe-E-Mails verkommen zu lassen. Die Begründung für die Mutmaßung muss individuell, also für jeden Empfänger, schlüssig vorgetragen werden. Der Absender der Werbung ist dabei beweispflichtig. Insofern trifft ihn eine Beweislastumkehr.


quelle wikipedia

im vorliegenden fall sollte eine aufforderung auf unterlassung ausreichend sein. ausserdem ist der versender verpflichtet sämtliche daten zu löschen und über die herkunft der daten auskunft zu geben. eine vorlage gibt es hier.

http://www.schnappmatik.de/TFFFFF/
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Zuletzt bearbeitet von J_Denver am 13.06.06, 12:40, insgesamt 1-mal bearbeitet
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ktown
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Anmeldungsdatum: 31.01.2005
Beiträge: 4210
Wohnort: Auf diesem Planeten

BeitragVerfasst am: 13.06.06, 11:45    Titel: Antworten mit Zitat

Im Grunde erklärt der Wikipediaeintrag genau den Satz aus dem BGH-Urteil.
Da es einen schlüssigen zusammenhang gibt wird diese Mail nicht als SPAM-Mail eingestuft werden.
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