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Verfasst am: 10.06.06, 08:21 Titel: Motorschaden nach Gebrauchtwagenkauf vom Händler
Guten Morgen,
folgende Situation:
A kauft einen Gebrauchtwagen bei einem Händler für € 10.000. Sechs Wochen nach dem Erwerb des Fahrzeugs tritt ein Motorschaden als Folge einer defekten Wasserpumpe ein. Der Kühlwasseralarm im Fahrzeug wurde erst ausgelöst als schon alles zu spät war. Das Fahrzeug wurde daraufhin SOFORT! abgestellt und per Pannendienst zum Händler transportiert. Hier wurde der Motorschaden diagnostiziert..
Zum Thema Garantie und Gewährleistung wurde A vom Händler mitgeteilt dass die "Gebrauchtwagengarantieversicherung" in diesem Falle lediglich 40% vom Materialwert und den Arbeitslohn übernimmt. Die verbleibenden 60% an den Materialkosten müßte A tragen, was für A eine unerwartete Belastung von knapp € 2000 bedeutet.
In meinen Augen hat A ja keinen Kaufvertrag mit der Gebrauchtwagengarantieversicherung abgeschlossen, sondern mit dem Händler. A war jedoch zu diesem Zeitpunkt ein wenig engstirnig und hat die € 2000 bezahlt. Nun hat A von einem Brancheninsider erfahren, dass der Hinweis auf die Garantieversicherung branchenüblich ist und er da möglicherweise "über den Tisch gezogen" wurde. Das Fahrzeug wurde Ende Juli 2005 erworben, der besagte Schadensfall trat Mitte September 2005 ein.
Kann A nun noch irgendwas tun außer die Sache auf sich beruhen zu lassen?
A könnte versuchen, die 2.000 € vom Händler zurückzufordern. Man könnte daran denken, daß A die 2.000 € ohne Rechtsgrund gezahlt und in dieser Höhe einen Bereicherungsanspruch gegen den Händler aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB hat.
Heißt das im Umkehrschluß das A in diesem Falle die € 2000 tatsächlich ohne Rechtsgrund gezahlt hat bzw. um das mal anders zu formulieren "sich in diesem Falle vom Händler hat über den Tisch ziehen lassen?". Was wäre denn hier die Rechtsgrundlage im Hinblick auf die Gewährleistungspflicht des Händlers?
die Ansprüche und Rechte bei Sachmängeln sind in § 437 BGB zusammengefaßt. Nacherfüllung (§ 437 Nr. 1 BGB) ist hier naheliegend. Und zwar in Form der "Beseitigung des Mangels" (§ 439 Abs. 1, Alt. 1 BGB). § 439 Abs. 2 BGB sagt dann, daß der Verkäufer die für die Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insb. Arbeits- und Materialkosten tragen muß. Und zwar alle Kosten, nicht nur einen Bruchteil.
Beim Verbrauchsgüterkauf (§ 474 Abs. 1 BGB) ist eine etwaige davon abweichende Vereinbarung unter den Voraussetzungen von § 475 Abs. 1 BGB zugunsten des Verbrauchers unwirksam. Zudem gilt beim Verbrauchsgüterkauf die Beweislastumkehr des § 476 BGB, d. h., der Verkäufer (Unternehmer) muß beweisen, daß die Sache bei Gefahrübergang (Übergabe des Autos) mangelfrei war.
Zum Verbraucher und Unternehmer siehe §§ 13; 14 BGB.
"So nicht,den Beweis das der Mangel zum Zeitpunkt des Kaufes nicht vorgelegen hatte,kann nun nicht mehr erbracht werden.
Im September des Jahres wurde das vorliegenden eines solchen Mangels zum Kaufzeitpunkt meinerseits bestritten,dieses wurde vom Kunden akzeptiert und entsprechend die Reparatur über die GV mit Selbstbeteiligung abgerechnet.
Mit diabolischen Grüßen
ihr Händler dem lieber kein Kunde vertrauen sollte ".
_________________ Beiträge erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit,
zu Risiken und Nebenwirkungen befragen sie den Anwalt ihres Vertrauens.
Und falls wir uns nicht mehr sehen, guten Tag, guten Abend und gute Nacht!
Wie erklären sie denn,das der Kunde ohne murren 2000,-€ bezahlt und erst nach einem Jahr plötzlich von Gewährleistung redet und Selbstverschulden kein Thema mehr ist?
Die Wasserpumpe ist längst verschrottet,und ob der Wagen nicht doch noch X Kilometer gefahren wurde ist nicht mehr nachweisbar. _________________ Beiträge erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit,
zu Risiken und Nebenwirkungen befragen sie den Anwalt ihres Vertrauens.
Und falls wir uns nicht mehr sehen, guten Tag, guten Abend und gute Nacht!
A könnte versuchen, die 2.000 € vom Händler zurückzufordern. Man könnte daran denken, daß A die 2.000 € ohne Rechtsgrund gezahlt und in dieser Höhe einen Bereicherungsanspruch gegen den Händler aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB hat.
Was würdet ihr von diesen Möglichkeiten halten?
1) Das Rechtgeschäft ist zunächsteinmal gültig, da zwar kein Anspruch auf Zahlung besteht, der Kunde aber freiwillig eingewilligt hat zu zahlen.
2) Eine Anfechtung würde wg. §123 BGB Arglistiger Täuschung auschseiden, da man nicht davon ausgehen kann, dass der Händler vorsätzlich gehandelt hat. Das gleiche gilt für SE nach §826 BGB
3) Eine Anfechtung nach §119 I Alt. 1 ist nicht möglich, da der Kunde das gesagt hat, was er meinte.
4) Eine Anfechtung nach §119 I Alt. 2 ist nicht möglich, da der Kunde wüsste, was er sagte.
5) Eine Anfechtung nach §119 I wäre denkbar, da der Kunde die rechtliche Lage falsch eingeschätzt hat.
6) Schadensersatz nach § 280 I wäre möglich, da der Verkäufer seinen Vorvertraglichen Pflichten nach §241 II nicht erfüllt hat, indem er auf die Rechtlage nicht hingewiesen hat.
Alternativ: Es wäre auch denkbar, dass bei der Sache ein Sachmangel nach §434 außer Acht bleibt und die eine vertragliche Garantie, die so ausgeführt wurde, wie es vertraglich vereinbart war. (§ 443 Abs. 1 i. V. m. §447)
Falls jemand anderer Meinung ist, wäre ich um eine Stellungnahme dankbar.
P. S. Im Falle einer Erfolgreichen Anfechtung, würde natürlich ein Herausgabeanspruch nach dem Bereicherungsrecht (§812) vorhanden.
Wie erklären sie denn,das der Kunde ohne murren 2000,-€ bezahlt und erst nach einem Jahr plötzlich von Gewährleistung redet und Selbstverschulden kein Thema mehr ist?
für mich ist das auch schwer nachvollziehbar. Allerdings geht es ja nicht primär um Gewährleistung, sondern um Rückerstattung eines hübschen Sümmchens, die der A mE zu Unrecht (ohne Rechtsgrund) gezahlt hat. Und das kann man sich ja innerhalb der Grenzen der Verjährung / Verwirkung überlegen.
Und wo wollen Sie systematisch ein "Selbstverschulden" unterbringen?
Smiler hat folgendes geschrieben::
Die Wasserpumpe ist längst verschrottet,und ob der Wagen nicht doch noch X Kilometer gefahren wurde ist nicht mehr nachweisbar.
Darauf kommt es mE aber auch nicht mehr an.
Pünktchen hat folgendes geschrieben::
1) Das Rechtgeschäft ist zunächsteinmal gültig, da zwar kein Anspruch auf Zahlung besteht, der Kunde aber freiwillig eingewilligt hat zu zahlen.
Widerspricht aber mE § 475 Abs. 1 BGB.
Pünktchen hat folgendes geschrieben::
5) Eine Anfechtung nach §119 I wäre denkbar, da der Kunde die rechtliche Lage falsch eingeschätzt hat.
§ 119 gewährt mE bei einem bloßem Irrtum über die Rechtslage keinen Anfechtungsgrund.
Pünktchen hat folgendes geschrieben::
Es wäre auch denkbar, dass bei der Sache ein Sachmangel nach §434 außer Acht bleibt und die eine vertragliche Garantie, die so ausgeführt wurde, wie es vertraglich vereinbart war.
Das verstehe ich nicht. Wie soll ein Sachmangel außer Acht bleiben? Der liegt vor oder nicht, mithin bestehen Ansprüche / Rechte aus Sachmängelgewährleistung oder nicht.
Wie erklären sie denn,das der Kunde ohne murren 2000,-€ bezahlt und erst nach einem Jahr plötzlich von Gewährleistung redet und Selbstverschulden kein Thema mehr ist?
Jurico hat folgendes geschrieben::
für mich ist das auch schwer nachvollziehbar. Allerdings geht es ja nicht primär um Gewährleistung, sondern um Rückerstattung eines hübschen Sümmchens, die der A mE zu Unrecht (ohne Rechtsgrund) gezahlt hat. Und das kann man sich ja innerhalb der Grenzen der Verjährung / Verwirkung überlegen.
Das sehe ich ja nicht unbedingt anders,unter der Vorausssetzung das der Schaden unter die Gewährleistungpflicht des Händlers gefallen war.
Wenn dem so war,käme neben den Anspruch des Kunden in Höhe von 2000,-€ auch
noch die übrigen 1300,-€ welche die Versicherung übernommen hatte hinzu.
(Frage:läge hier kein Betrug des Händlers zu lasten der Versicherung vor?)
Jurico hat folgendes geschrieben::
Und wo wollen Sie systematisch ein "Selbstverschulden" unterbringen?
Stichwort :Wasserpumpe,wenn Kühlmittel fehlt nimmt sowohl die Pumpe als auch der Motor Schaden.
Theorie :Der Kunde hat lieber die 2k€ bezahlt,bevor der Händler durch ein Gutachten (vielleicht) nicht nur einen Sachmangel sondern auch einen Garantiefall ausgeschlossen und der Käufer evtl.die gesamten Kosten in Höhe von rund 3500,-€ hätte tragen müssen.
Smiler hat folgendes geschrieben::
Die Wasserpumpe ist längst verschrottet,und ob der Wagen nicht doch noch X Kilometer gefahren wurde ist nicht mehr nachweisbar.
Jurico hat folgendes geschrieben::
Darauf kommt es mE aber auch nicht mehr an.
Worauf dann ?
Die Frage ist doch hätte diese Reparatur im Rahmen der Gewährleistung durchgeführt werden müssen.
Der Händler hatte das vorliegen eines Sachmangels "bestritten" und bewiesen?,der Kunde zum damaligen Zeitpunkt(ob aus Unkenntnis oder nicht)nahm die "Erklärung" des Händlers an, und die Versicherung akzeptierte einen Garantiefall (Versicherungsschaden) nach 6 Wochen.
Nach einem Sinneswandel "behauptet" der Kunde nach einem Jahr,Irrtum zu meinen Gunsten das war ein Gewährleistungsfall !
Der Unternehmer der nun erneut in der Beweispflicht wäre,soll dies wie entkräften?
Es ist ihm schlicht unmöglich geworden,und er dürfte m.M. nach nun nicht mehr in der Form belastet werden ,da der Käufer wohl seinen Teil ohne Vorbehalte (§ 242 BGB) beglichen hatte.
und tschüss
P.S.:Der Kunde kann gerne sein Geld erstattet bekommen,möchte halt nur die Grundlage
verstehen.
Denk und Logikfehler sind nicht gewollt und um Berichtigung wird gebeten _________________ Beiträge erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit,
zu Risiken und Nebenwirkungen befragen sie den Anwalt ihres Vertrauens.
Und falls wir uns nicht mehr sehen, guten Tag, guten Abend und gute Nacht!
1) Das Rechtgeschäft ist zunächsteinmal gültig, da zwar kein Anspruch auf Zahlung besteht, der Kunde aber freiwillig eingewilligt hat zu zahlen.
Widerspricht aber mE § 475 Abs. 1 BGB.
Ich finde nicht, dass sich da etwas widerspricht.
Den § kannst du m. E. knicken, da er nur für Vereinbarungen gilt, die vor der Mittelung des Mangels gemacht wurden. Hier wurde die Vereinbarung nachträglich getroffen.
jurico hat folgendes geschrieben::
Pünktchen hat folgendes geschrieben::
Es wäre auch denkbar, dass bei der Sache ein Sachmangel nach §434 außer Acht bleibt und die eine vertragliche Garantie, die so ausgeführt wurde, wie es vertraglich vereinbart war.
Das verstehe ich nicht. Wie soll ein Sachmangel außer Acht bleiben? Der liegt vor oder nicht, mithin bestehen Ansprüche / Rechte aus Sachmängelgewährleistung oder nicht.
Ganz einfach. Für einen Garantieanspruch ist das bestehen eines Gewährleistungsanspruches nicht relevant.
Den § kannst du m. E. knicken, da er nur für Vereinbarungen gilt, die vor der Mittelung des Mangels gemacht wurden. Hier wurde die Vereinbarung nachträglich getroffen.
Knick. ME wurde überhaupt keine Vereinbarung getroffen. Deswegen habe ich oben auch "etwaige" geschrieben. Und der Sachverhalt gibt zum Zeitpunkt der "Vereinbarung" nichts her:
wayneschlegel1 hat folgendes geschrieben::
Zum Thema Garantie und Gewährleistung wurde A vom Händler mitgeteilt dass die "Gebrauchtwagengarantieversicherung" in diesem Falle lediglich 40% vom Materialwert und den Arbeitslohn übernimmt.
Kein Wort dazu, ob die "Gebrauchtwagengarantieversicherung" überhaupt und wenn ja, wann sie abgeschlossen wurde.
Ich fürchte, wir basteln uns hier den Sachverhalt zurecht. Ist mir zu müßig, zumal sich wayneschlegel1, wie es scheint, aus der Diskussion ausgeklinkt hat.
Pünktchen hat folgendes geschrieben::
Ganz einfach. Für einen Garantieanspruch ist das bestehen eines Gewährleistungsanspruches nicht relevant.
Ja, und andersherum ebenso. Deshalb: Was juckt mich die Garantie, wenn ich Gewährleistungsansprüche gegen meinen Verkäufer habe?
Den § kannst du m. E. knicken, da er nur für Vereinbarungen gilt, die vor der Mittelung des Mangels gemacht wurden. Hier wurde die Vereinbarung nachträglich getroffen.
Knick. ME wurde überhaupt keine Vereinbarung getroffen.
Das kann eigentlich nicht sein. Es muss auch keine Ausdrückliche Einigung gewesen sein - Konkludete Handlungen reichen aus.
Der Händler hat offensichtlich ein Angebot (Antrag nach §§145ff) über die Reparatur mit Kosten in Höhe von 2000 Euro gemacht. Der Kunde hat durch eine Einwilligung oder Zahlung akzeptiert (Annahme nach §§147 ff). Der Händler hat die Zahlung akzeptiert.
Zitat:
Und der Sachverhalt gibt zum Zeitpunkt der "Vereinbarung" nichts her:
M. E. schon. Was vor dem Zeitpunkt der Mängelrüge nach §§434 ff stattgefunden hat ist uninteressant. Man kann wohl kaum, davon ausgegen, dass sie vorher vereinbart hätten, was der Kunde im Falle einer defekten Wasserpumpe zahlen müsste. Und selbst wenn: Dann würde eben die Zahlung als Antrag gelten und die Annahme des Geldes als Annahme des Vertrages.
Zitat:
Kein Wort dazu, ob die "Gebrauchtwagengarantieversicherung" überhaupt und wenn ja, wann sie abgeschlossen wurde.
Wieso sollte sie sonst bezahlen. Wenn man das nicht aus dem Sachverhalt entnehmen kann, müsste man vieles andere auch noch erwähnen.
Zitat:
Ich fürchte, wir basteln uns hier den Sachverhalt zurecht.
Auch nicht mehr als sonst. Sorry, aber für mich klingt das Posting so, als wurde versucht, durch Sachlagenquetschung einen Rechtsirttum zu vertuschen.
Zitat:
Ja, und andersherum ebenso. Deshalb: Was juckt mich die Garantie, wenn ich Gewährleistungsansprüche gegen meinen Verkäufer habe?
Ja, dir vielleicht, aber der Frager schrieb ja, dass er zum damaligen Zeitpunkt über seine Rechte nicht bescheid wusste.
Was vor dem Zeitpunkt der Mängelrüge nach §§434 ff stattgefunden hat ist uninteressant.
Wie das? Gerade haben Sie mir noch geschrieben, ich könne § 475 BGB knicken. Das widerspricht sich.
Im übrigen ist es realitätsnah (ich weiß, daß das kein echtes Argument ist), anzunehmen, daß eine Garantievereinbarung idR zusammen mit dem Abschluß des Kaufvertrags (konkludent) geschlossen wird.
Pünktchen hat folgendes geschrieben::
Auch nicht mehr als sonst. Sorry, aber für mich klingt das Posting so, als wurde versucht, durch Sachlagenquetschung einen Rechtsirttum zu vertuschen.
Für mich reicht der Sachverhalt nicht aus, um eine vernünftige rechtliche Wertung vorzunehmen. Mir erscheint da vieles (nur) spekulativ. Wenn Sie das anders sehen, ist das ok.
Pünktchen hat folgendes geschrieben::
Ja, dir vielleicht, aber der Frager schrieb ja, dass er zum damaligen Zeitpunkt über seine Rechte nicht bescheid wusste.
Ich meinte das nicht abwertend. Ich wollte damit nur verdeutlichen, daß beides nebeneinander und unabhängig voneinander läuft.
Übrigens (aus methodischer Sicht): Wendungen wie "Das kann eigentlich nicht sein" (und uneigentlich?) oder "offensichtlich" sind u.U. gefährlich, wenn sie als Ersatz für eine erforderliche Begründung dienen sollen.
Was vor dem Zeitpunkt der Mängelrüge nach §§434 ff stattgefunden hat ist uninteressant.
Wie das? Gerade haben Sie mir noch geschrieben, ich könne § 475 BGB knicken. Das widerspricht sich.
Das widerspricht sind nicht. Habe ich das so schlecht erklärt?
Der § steht nach wie vor im Gesetz und ist auch anzuwenden, sofern die Tatbestandvoraussetzung erfüllt ist.
Für diesen Fall ist er irrelevant, da sich der Kunde nach der Mitteilung des Mangels bereit erklärt hat 2000 Euro zu bezahlen.
Nochmals ganz einfach erklärt:
§475 I S. 1 BGB
(1) Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers von den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 443 sowie von den Vorschriften dieses Untertitels abweicht, kann der Unternehmer sich nicht berufen.
Was die vorher vereinbarein, kann die Gewährleistungsansprüche nach den gegannten § nicht einschränken.
Der Kunde hat sich aber nach der Mitteilung des Mangels bereit erklärt, für die Reparatur 2000 Euro zu bezahlen. - Da es Nachher war, ist bei dieser Willenserklärung der Tatbestand für den §475 nicht erfüllt.
Zitat:
Im übrigen ist es realitätsnah (ich weiß, daß das kein echtes Argument ist), anzunehmen, daß eine Garantievereinbarung idR zusammen mit dem Abschluß des Kaufvertrags (konkludent) geschlossen wird.
Eine evtl. Garantievereinbarung spielt für die Gewährleistung keine Rolle.
Zitat:
Übrigens (aus methodischer Sicht): Wendungen wie "Das kann eigentlich nicht sein" (und uneigentlich?) oder "offensichtlich" sind u.U. gefährlich, wenn sie als Ersatz für eine erforderliche Begründung dienen sollen.
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