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bzgl . des Beitrages vom "Vormundschaftsrichter" einige Fragen:
Fall:
Ausgangslage:
Sohn mit Mutter in Erbengemeinschaft.
Mutter war selbst beim Arzt und hat sich ein Attest "nicht verhandlungsfähig, weil krank" ausstellen lassen.
könnte der Sohn beim Gericht eine Betreuung beantragen, bzgl Vermögenssachen = Vermögenssorge. Der Umgang mit Geld fällt nachweislich der Mutter seid Jahren schwer!
Wenn das Gericht feststellt, OK; ein Betreuer ist notwendig, eine Betreuungsverfügung liegt nicht vor. Wer wird zum Betreuer bestellt? der Sohn (weil einziger Angehöriger)
oder zählt der Wunsch der Mutter mehr. Sie will nicht, dass der Sohn die Betreuung übernimmt.
Wenn die Mutter keine Betreuung durch den Sohn wünscht, wird der sicher auch nicht Betreuer.
Siehe dazu auch:
§ 1897Abs. 4 BGB:
(4) Schlägt der Volljährige eine Person vor, die zum Betreuer bestellt werden kann, so ist diesem Vorschlag zu entsprechen, wenn es dem Wohl des Volljährigen nicht zuwiderläuft. Schlägt er vor, eine bestimmte Person nicht zu bestellen, so soll hierauf Rücksicht genommen werden. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Vorschläge, die der Volljährige vor dem Betreuungsverfahren gemacht hat, es sei denn, dass er an diesen Vorschlägen erkennbar nicht festhalten will.
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