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Garantie eines GraphikkartenKühlers

 
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Sofa
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Anmeldungsdatum: 16.06.2006
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 16.06.06, 12:48    Titel: Garantie eines GraphikkartenKühlers Antworten mit Zitat

Guten Tag,

was kann man tun wenn einer ein Pdodukt ( Graphikkartenkühler ) kauft, diesen aber erst nach einem Jahr montiert und dabei feststellt das dieser nicht passt (Der Kühler wurde für diese Graphikkarte gekauft).
Die Firma gibt an das sie 24 Monate Garantie auf all Ihre Produkte gibt und im Allgemeinen sehr Kullant sei.
In einer Email schreibt ein Kundensupporter das man das Produkt + Kopie der Rechnung einschicken soll, ein Umtausch oder Geldwert wäre möglich da dieses Produkt nicht gebraucht ist.
Einen Tag später kommt noch eine Email vom Support inder steht das dieser Kühler nicht Umgetauscht werden kann da dieser schon 1 Jahr alt ist und in dieser Revision nicht mehr verkauft wird.
Hat man eine chance dieses Produkt umzutauschen oder einen Geldwert zu bekommen ?

vielen dank für Ihre Hilfe.

m.f.g. Bernhard
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mano
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Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 2664

BeitragVerfasst am: 16.06.06, 13:07    Titel: Antworten mit Zitat

Moin,

die Grafikkarte an sich ist doch in Ordnung. Es greift also keine Garantie. Das diese nun nicht passt geht zu Ihren Lasten.
Das der Hersteller nach einem Jahr nicht umtauschen möchte, weil eine neue Revision raus ist - kann ich verstehen.

Ich hab hier einen Rechner - etwa 12 Monate alt...den könnte ich dann bequem umtauschen - ist zu groß. Die neuen sind kleiner. (und neuer)

Mano
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Sofa
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Anmeldungsdatum: 16.06.2006
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 16.06.06, 13:21    Titel: Antworten mit Zitat

Ich glaube Sie haben was falsch verstanden.

Die Graphikkarte ist und war immer schon ok.
Der Kühler ist ein zusätzliches Produkt, der leider nicht auf diese Graphikkarte passt. Der Kühler wurde bei Bestellung aber für dies Graphikkarte gekauft, um auszuschließen das dieser nicht passt.
Das ist jetzt aber nun doch das Problem.

m.f.g. Bernhard
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mano
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Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 2664

BeitragVerfasst am: 16.06.06, 13:25    Titel: Antworten mit Zitat

@Sofa,
stimmt. Habs glatt überlesen. Sorry

Ändert an der Sache selber recht wenig. Nach einem Jahr festgestellt, das die nicht paßt.
Ihren Ärger kann ich verstehen. Die Anwort des Herstellers aber leider auch.

Mano
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 16.06.06, 15:45    Titel: Antworten mit Zitat

Sofa hat folgendes geschrieben::
Der Kühler wurde bei Bestellung aber für dies Graphikkarte gekauft, um auszuschließen das dieser nicht passt.


Dann müßte man sich mit Gewährleistungsansprüchen an den Händler wenden. Das Vorliegen eines Mangels bei Übergabe wäre dann problemlos zu beweisen, wenn man nachweisen kann, daß der Kühler ausdrücklich für die betreffende Karte erworben wurde.
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Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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Sofa
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Anmeldungsdatum: 16.06.2006
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 19.06.06, 09:54    Titel: Antworten mit Zitat

In den AGB`s des Händlers steht bei der Gewährleistung

Zitat:
Bei Eintreffen hat der Kunde die Ware unverzüglich auf Mängel und Beschaffenheit zu untersuchen. Im Falle offener Mängel müssen diese innerhalb von 10 Tagen nach Entdeckung schriftlich bei uns gemeldet werden, ebenso versteckte Mängel. Anderenfalls entfällt die Gewährleistung für diese Mängel. Die gesetzliche Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate ab Auslieferung.
.

Weiter heisst es noch

Zitat:
Die Firma Xy GbR hat während der Gewährleistungspflicht das Recht auf kostenlose Nachbesserung. Ein teilweiser oder vollständiger Austausch des Artikels ist zulässig.
Werden Mängel innerhalb angemessener Frist nicht behoben, so hat der Käufer Anspruch auf Wandlung oder Minderung. Es gilt § 476a BGB.


Wie kann man das nun genau verstehen, er weisst hin innerhalb von 10 Tagen dieses Produkt auf Mängel zu Überprüfen (Da die Graphikkarte aber erst 2 Monate zwecks Lieferschwierigkeiten von einem anderen Händler später kam, konnte man den Mängel der falschen Passung nicht in dieser Zeit testen). Weiter unten schreibt dieser aber das man nach der Frist noch Anspruch auf Wandlung oder Minderung hat.

Wie darf man das nun genauer verstehen´?

m.f.g. Bernhard
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 19.06.06, 10:37    Titel: Antworten mit Zitat

Sofa hat folgendes geschrieben::
Zitat:
Anderenfalls entfällt die Gewährleistung für diese Mängel.


Dürfte unzulässig sein.

Weiter heisst es noch

Sofa hat folgendes geschrieben::
Zitat:
Es gilt § 476a BGB.


Interessant. Den gibt es gar nicht. Cool
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mano
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 2664

BeitragVerfasst am: 19.06.06, 11:04    Titel: Antworten mit Zitat

Moin


@Michael Schaffrath

den 476a gabs aber mal. Winken

Der Kühler ist aber nach Beschreibung von @Sofa
vollkommen in Ordnung.

Er passt nur nicht auf die Grafikkarte. Dafür aber war er bestellt.

Mir stellt sich da eher die Frage, ob es nachweisbar ist, einen wie immer gearteten Kühler haben zu wollen der für genau diese Karte passt.

Der Casus knaktus ist für mich die Vorgabe: Für dies Grafikarte gekauft >
passt aber nicht. Er hätte also die falsche- weil nicht passende - erhalten

Inwieweit das dennoch umtauschbar ist vermag ich nicht zu beurteilen.

Mano
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Kormoran
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Anmeldungsdatum: 01.06.2006
Beiträge: 2572

BeitragVerfasst am: 20.06.06, 13:37    Titel: Antworten mit Zitat

Dann wäre doch an Bernhard mal die Frage zu richten, ob aus den Unterlagen zum Kühler (Verpackung, Anleitung, Kaufbeleg) hervorgeht, dass er für diese Graphikkarte passen soll. Denn das wäre dann doch wohl eine zugesicherte Eigenschaft – oder sehe ich das falsch?
_________________
Herzliche Grüße
Kormoran
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Michael A. Schaffrath
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 20.06.06, 13:41    Titel: Antworten mit Zitat

mano hat folgendes geschrieben::
Inwieweit das dennoch umtauschbar ist vermag ich nicht zu beurteilen.


Wenn ihm tatsächlich nachweisbar der Kühler als passend verkauft wurde, liegt in einem Nichtpassen ein Mangel vor. Der ja offensichtlich auch problemlos beweisbar bei Übergabe vorlag (da er unmöglich später aufgetreten sein kann).

Einziges Problem sehe ich ggfs. in der Einrede des VK, den vom K präsentierten Kühler niemals verkauft zu haben. Wenn der K jedoch noch einen Kaufbeleg über das falsche Produkt hat, sollte auch das funktionieren.
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