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Verfasst am: 15.06.06, 14:43 Titel: Vermögenssorge - Rechnungslegung wurde angeordnet
Folgender Fall: A hat für B die Betreuung und ist die Tochter, wurde somit ursprünglich von der Rechnungslegung befreit. Eine Arzt C hat Ende 2005 eine amtsärztliche Feststellung über B gemacht und nun auf einmal dem Gericht mitgeteilt, dass C den Eindruck hätte, dem Betroffenen B würde die Möglichkeit zur Wiedererlangung der finanziellen Selbsständigkeit durch den Betreuer A verwehrt. Wohlbemerkt: Arzt C hat Betroffenen B erst einmal gesehen und den Betreuer A noch nie.
Das Amtsgericht ordnet daraufhin die Rechnungslegung an, obwohl der Betreuer A bisher befreit war, soll er nun zurückliegend für ein Jahr Rechnung legen. Der Betreuer B möchte dagegen in Einspruch gehen, da er kein Geld veruntreut hat, im Gegenteil den Betroffenen B sogar noch finanziell unterstützt. Welche weiteren Schritte können dem Betreuer A empfohlen werden?
Das Problem ist, dass vorher immer gesagt wurde, als freier Betreuer müsste man keine Belege aufbewahren, weil der Betroffene einen auch von der Schlußrechnungslegung befreien kann. Außerdem hat der Betroffene selbst Zugang zu seinen Konten, wie soll man da bitteschön ständig nachweisen, wofür Geld entnommen wurde? Es werden sogar Quittungen für Taschengeld verlangt, jedoch sieht der Betreuer nicht ein, warum er hier die Rechte des Betroffenen durch solche Kontrollmechanismen beschneiden sollte. Es ist nicht von einer finanziellen Selbstgefährdung auszugehen, zumal hier schon Absprachen mit der Bank getroffen wurde, die dem ohnehin vorbeugen.
Das Problem ist, dass vorher immer gesagt wurde, als freier Betreuer müsste man keine Belege aufbewahren, weil der Betroffene einen auch von der Schlußrechnungslegung befreien kann.
Hallo,
wie soll der Betreute denn eine Befreiung von der Schlußabrechnung nachweisen ? Wenn er tot ist aus dem Himmel ?
Also, bitte etwas realitätsbezogener.
Stellen Sie sich vor, der Betreute hat zwei Kinder, Sie und den Betreuer (= Bruder), Da wird dann nach dem Tode des Betreuten abgerechnet, und der Betreuer sagt: "ich habe keinen einzigen Beleg, das wurde alles so geregelt." Würde Ihnen das gefallen ?
Ich denke, das würde ein fürchterliches Geschrei geben, und nicht selten endet so etwas vor Gericht. Warum also nicht alles aufbewahren, meinetwegen im Schuhkarton, und die Welt ist in Ordnung.
Lassen Sie sich von der betreuten Person die eigenen Abhebungen schriftlich bestätigen.[/color]
Genau das ist der Punkt, der so wurmt. Erst wird davon gesprochen, dass der Betreute die finanzielle Selbsständigkeit nicht weider erlangen könnte (was nicht der Fall ist) und dann soll er durch gerichtliche Regularien gezwungen werden, sich über jede Ausgabe zu rechtfertigen.
AndreasHL hat folgendes geschrieben::
wie soll der Betreute denn eine Befreiung von der Schlußabrechnung nachweisen ? Wenn er tot ist aus dem Himmel ? Also, bitte etwas realitätsbezogener. ... "ich habe keinen einzigen Beleg, das wurde alles so geregelt." Würde Ihnen das gefallen ? ... So viel Arbeit ist das auch nicht.
Andreas, schon mal gehört, dass eine Betreuung nicht zwingend mit dem Tod enden muss, zzzSSSzzz? Sollte der Rechtpfleger bei der Betreuerverpflichtung Unfug erzählt haben? Es ist auch nicht der Fall, dass kein einziger Beleg existiert. Nur ein lückenloser Nachweis ist nicht mehr möglich, jedoch kann man auch anhand der Kontoauszüge wunderbar erkennen, dass hier sicherlich keine tausende Euro in die Tasche des Betreuers gewandert sein können.
Es geht nicht um den Aufwand, um die Arbeit, die die Rechnungslegung verursachen würde. Es geht um die Würde des Betreuten, um Ungerechtigkeit, um üble Nachrede und um die Forderung, rückliegend auf einmal Nachweise zu erbringen.
ich habe mir Ihren Anfangsbeitrag noch einmal in Ruhe durchgelesen.
Das Verhalten des Gerichtes ist in keiner Weise zu beanstanden und entspricht der gängigen Praxis.
Also würde ich alle Belege, die vorhandein sind, übersenden und für die Ausgaben, für die keine Belege existieren, einen erläuternden Text hinzufügen. Man kann auch die eigenen Aufwendungen dagegen setzen und die Erstattung beantragen.
Bei dieser Angelegenheit erinnere ich mich an eine Begebenheit, dass eine Schwester im Heim monierte, dass der von mir betreute Mensch nie Taschengeld (Bargeld) habe. Die Lösung war sehr einfach, und die Schwester hätte es auch wissen müssen: die Betreute hat aus Geldscheinen entweder Papierschnitzel gemacht oder es verschenkt oder so versteckt, dass niemand es wiederfand oder - zur Abwechslung - in die Toilette geworfen.
Daraufhin war mit dem Heim vereinbart worden, dass alle, was die Betreute möchte/benötigt vom Heim besorgt und auf die Heimreichnung gesetzt wird. Es waren nur Kleinigkeiten wie Zeitschriften, Schokolade u. ä.
[Genau das ist der Punkt, der so wurmt. Erst wird davon gesprochen, dass der Betreute die finanzielle Selbsständigkeit nicht weider erlangen könnte (was nicht der Fall ist) und dann soll er durch gerichtliche Regularien gezwungen werden, sich über jede Ausgabe zu rechtfertigen.
Ein Betreuer muß vor dem Amtsgericht seine Ausgaben nachweisen - ein Betreuter darf mit seinem Geld machen was er möchte.
Zum anderen empfehle ich mal das bei der Betreuungsverpflichtung gefertigte Protokoll zur Hand zu nehmen. Wenn dort ausdrücklich steht "von der Rechnungslegung befreit" sollten Sie damit Ihr Anliegen und Problem nochmal auf dem Vormaundschaftsgericht deutlich machen
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