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Nach Widerruf, Geld einbehalten.

 
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atscho
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Anmeldungsdatum: 10.12.2004
Beiträge: 45

BeitragVerfasst am: 15.06.06, 10:07    Titel: Nach Widerruf, Geld einbehalten. Antworten mit Zitat

Person A hat bei Firma B ein PC gekauft. Person A gibt nach 14 Tagen den PC an Firma B zurück. Person A musste logischer Weise Bleche aus den PC raus brechen um eine Festplatte einbauen zu können....
Jetzt sagt aber Firma B: Alle Bleche v. Gehäuse rausgebrochen und behält 15% vom Kaufpreis ein.....

Meint ihr dass das Firma B darf?
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Mahnman
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 30.03.2006
Beiträge: 1537

BeitragVerfasst am: 15.06.06, 10:15    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn B auf die Verpflichtung zum Wertersatz hingewiesen hat, dann ja.
_________________
Ceterum censeo Carthaginem esse delendam.
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atscho
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 10.12.2004
Beiträge: 45

BeitragVerfasst am: 15.06.06, 11:44    Titel: AGB Antworten mit Zitat

Firma B schreibt in Ihren AGBs ........ist Wertersatz zu leisten, es sei denn die Verschlechterung der Sache ist ausschließlich auf deren Prüfung, wie sie etwa in einem Ladenlokal möglich wäre, zurückzuführen.

Wie ist das Gemeint?

Person A kann den PC ja auch nur Prüfen wenn er eine Festplatte einbaut und dafür muss nun mal ein Stück Blech entfernt werden was ja eigendlich ja nicht zur verschlechterung des Rechners beiträgt!
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CDS
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Anmeldungsdatum: 16.01.2005
Beiträge: 310

BeitragVerfasst am: 18.06.06, 11:25    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo !

Das ist eigendlich ganz einfach: Die Rücktrittsregelung soll den Nachteil ausgleichen das der Kunde bei einer Bestellung im Fernabsatz die Ware nicht wie im Geschäft in Augenschein nehmen kann.
Allerdings soll auch nicht mehr erreicht werden. Der von Ihnen zitierte Satz bedeutet für Sie letztlich:
Hätten Sie bei Begutachtung des Gehäuses im Laden diese Bleche herausbrechen dürfen dann darf der Händler ihnen auch im Fernabsatz keinen Wertverlust berechnen.

Ich halte es jetzt allerdings ehrlich gesagt für extrem unwahrscheinlich das irgend ein Händler sie an einem Gehäuse Bleche abbrechen lässt das Sie noch nicht bazahlt haben.
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Michael A. Schaffrath
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 18.06.06, 12:49    Titel: Re: AGB Antworten mit Zitat

atscho hat folgendes geschrieben::
Person A kann den PC ja auch nur Prüfen wenn er eine Festplatte einbaut


Seit wann das denn?

Ich kann den neuen 200,000-EUR-S-Klasse-Benz auch nur prüfen, wenn ich das Innere in Leopardenfell ausschlagen und die Karre mit Tempo 70 gegen die Wand setzen kann. Darf ich das auch? Auf den Arm nehmen
_________________
DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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Biber
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Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 11363
Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!

BeitragVerfasst am: 19.06.06, 08:24    Titel: Re: Nach Widerruf, Geld einbehalten. Antworten mit Zitat

atscho hat folgendes geschrieben::
Person A musste logischer Weise Bleche aus den PC raus brechen um eine Festplatte einbauen zu können....
Nein, ich bin kein PC-Experte. Aber gerade deshalb: seit wann werden PC ohne Festplatte geliefert? Und welche Bleche muß man rausbrechen, um eine Festplatte einzubauen? Geschockt
_________________
Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.
Sapere Aude! (Kant)
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zewa
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Anmeldungsdatum: 04.09.2005
Beiträge: 496
Wohnort: gleich um die Ecke

BeitragVerfasst am: 19.06.06, 08:34    Titel: Re: Nach Widerruf, Geld einbehalten. Antworten mit Zitat

atscho hat folgendes geschrieben::
Aber gerade deshalb: seit wann werden PC ohne Festplatte geliefert? Und welche Bleche muß man rausbrechen, um eine Festplatte einzubauen? Geschockt


Der Kauf eines PC ohne Festplatte ist nichts Ungewöhnliches, denn nicht jeder greift zum Komplettrechner vom Lebensmitteldiscounter.

Selbst PC-DAUs mit zwei linken Händen wie ich können heutzutage "halbe" Rechner" (zB eben ohne Festplatte) für "die Hälfte" kaufen und verwerten vorhandene Komponenten (insbesondere Festplatten, Laufwerke etc.) aus dem Alt-Rechner weiter. Macht zB Sinn, wenn man gerne halbwegs moderne Spiele zockt, aber die Grafikkarte (und damit auch das stromversorgende Netzteil) viel zu schwach ist, der Rest vom PC aber noch brauchbar.

Aber für eine Festplatte irgendwelche Bleche RAUSBRECHEN müssen, das wäre auch mir in der Tat neu?!
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atscho
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Anmeldungsdatum: 10.12.2004
Beiträge: 45

BeitragVerfasst am: 19.06.06, 09:46    Titel: Ups Antworten mit Zitat

Ja stimmt, Text war nicht richtig durchdacht, natürlich wurde auch ein CD-Rom eingebaut...Floppy...und dort sind diese Bleche vor. Ohne CD Laufwerk kann das System nicht neu aufgespielt werden....Smilie
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zewa
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 04.09.2005
Beiträge: 496
Wohnort: gleich um die Ecke

BeitragVerfasst am: 19.06.06, 11:31    Titel: Re: Ups Antworten mit Zitat

atscho hat folgendes geschrieben::
Ja stimmt, Text war nicht richtig durchdacht, natürlich wurde auch ein CD-Rom eingebaut...Floppy...und dort sind diese Bleche vor. Ohne CD Laufwerk kann das System nicht neu aufgespielt werden....Smilie


"Diese Bleche" sind aber normalerweise abschraubbar und auch wieder anschraubbar ... ohne Gebrauchsspuren ... bei dem streitgegenständlichen Gehäuse etwa nicht? Mit den Augen rollen
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atscho
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Anmeldungsdatum: 10.12.2004
Beiträge: 45

BeitragVerfasst am: 19.06.06, 11:45    Titel: ne ne Antworten mit Zitat

Hinten wo die Graka raus guckt ect... ja die kann man abschrauben aber die für vorne nicht. nicht bei diesen gehäuse.....die hatten sollbruchstellen wo man die aushebeln kann....(drehen).....warum wieso weshalb keine ahnung.....warum sind da überhaupt bleche?
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Cicero
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Anmeldungsdatum: 24.11.2005
Beiträge: 5793

BeitragVerfasst am: 19.06.06, 11:48    Titel: Antworten mit Zitat

[off topic]

Naja, früher gab es PC-Gehäuse mit Slots, bei denen die Blechabdeckung angeschraubt war. Jetzt gibt es solche, bei denen man die Blechabdeckung an der Sollbruchstelle abbrechen kann. Und den Einbaugeräten liegen häufig auch keine Schrauben mehr bei. Wird halt alles immer billiger.

[/off topic]
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atscho
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Anmeldungsdatum: 10.12.2004
Beiträge: 45

BeitragVerfasst am: 19.06.06, 12:01    Titel: ja gut Antworten mit Zitat

Na gut dann hätten wir das ja nun geklärt aber kann man nun deswegen den Betrag der zu erstatten ist senken? Es geht doch garnicht anders...und irgendwelche einflüsse auf das Äußere des PCs hat es auch nicht und auf die funktion schon garnicht....ich schließe daraus: Eine reine Abzocke, wo der Verbraucher immer den kürzeren zieht.
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BuGeHof
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Anmeldungsdatum: 04.03.2005
Beiträge: 2086

BeitragVerfasst am: 19.06.06, 12:34    Titel: Re: AGB Antworten mit Zitat

atscho hat folgendes geschrieben::
Firma B schreibt in Ihren AGBs ........ist Wertersatz zu leisten, es sei denn die Verschlechterung der Sache ist ausschließlich auf deren Prüfung, wie sie etwa in einem Ladenlokal möglich wäre, zurückzuführen.

Wie ist das Gemeint?


Unklarheiten und Zweideutigkeiten bei der Erteilung eines Hinweises, wie eine ersatzpflichtauslösende (Verschlechterung bei der) Ingebrauchnahme zu Prüfzwecken vermieden werden kann, gehen zu Lasten des Fernabsatz-Anbieters.

Die vom PC-Verkäufer verwendete Formulierung entstammt der Muster-Widerrufsbelehrung in Anlage 2 der BGB-Informationspflichtenverordnung:

Zitat:
§ 14 BGB-InfoV
Die Belehrung über das Widerrufsrecht genügt den Anforderungen des § 355 Abs. 2 und den diesen ergänzenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn das Muster der Anlage 2 in Textform verwandt wird.


Allerdings geht diese amtliche Musterbelehrung des Bundesjustizministeriums (zum Nachteil des Verbrauchers) über die Ermächtigung des Gesetzgebers zur Festlegung von Verbraucherinformationen hinaus, ist damit rechtswidrig und deshalb unwirksam (so auch das AG Halle).

Insbesondere gilt dies für die in der Musterbelehrung enthaltene Formulierung "... nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch nehmen ... Prüfen wie im Ladengeschäft möglich ..."

Erstens dient diese Erläuterung NUR dazu, dem Fernabsatzanbieter einen etwaigen Wertminderungs-Ersatzanspruch zu sichern. Nun muß der Fernabsatz-Anbieter aber keinesfalls einen solchen Hinweis erteilen, um seinen gesetzlich vorgeschriebenen Fernabsatzinfortmationspflichten nachkommen und dadurch die Widerrufsfrist in Gang setzen zu können! Nur darauf aber erstreckte sich die Ermächtigung ("Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, ... festzulegen, ... welche weiteren Informationen, insbesondere zu Widerrufs- und Kündigungsrechten, zum Kundendienst und zu Garantiebedingungen, Verbrauchern nach Vertragsschluss in Textform mitzuteilen und in welcher Weise sie hervorzuheben sind.")

Zweitens sind die Voraussetzungen, unter denen ein Fernabsatzunternehmer nach einem Widerruf eine etwaige Wertminderung ersetzt verlangen könnte, gesetzlich(!!) festgelegt ("Der Verbraucher hat ... Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist.") Eine Ermächtigung zur Festlegung, daß eine Formulierung wie in der Musterbelehrung als klarer, unmißverständlicher Hinweis auf eine Möglichkeit zur Vermeidung einer ersatzpflichtauslösenden Verschlechterung bei Prüfungs-Ingebrauchnahme anzusehen sei, hatte das Bundesjustizministerium nicht.

Übrigens wird in der amtlichen Gesetzesbegründung das Beispiel einer Auto-Testfahrt erwähnt. Selbstverständlich dürfe ein Fernabsatz-Autokäufer ein Fahrzeug OHNE Wertersatzpflicht probefahren (also offenkundig nicht nur "prüfen, wie im Ladengeschäft möglich"), müsse allerdings den Wertersatz für eine Erstzulassung ersetzen, wenn er darauf hingewiesen wurde ( "EIne Wertersatzpflicht in Höhe von ca. 15% des Neupreises können Sie vermeiden, wenn Sie das Fahrzeug nicht zulassen".) Die Schwierigkeit, ein (privates) Testgelände zu finden, auf dem nicht zugelassene Fahrzeuge probegefahren werden können, wird der Fernabsatz-Autoverkäufer dem Käufer aber nicht abnehmen/erleichtern müssen.

Der PC-Fernabsatzanbieter hätte also klar und unmißverständlich eine Möglichkeit aufzeigen müssen, wie ein Käufer den PC zu Prüfzwecken in einer Weise hätte in Gebrauch nehmen können, mit deren Befolgung er eine Wertminderungsersatzpflicht zuverlässig hätte vermeiden können.

Weil er dies nicht, oder jedenfalls nicht klar und verständlich getan hatte, kann er keinen Ersatz der Wertminderung verlangen, die durch eine Verschlechterung aus der bestimmungsgemäßen Ingebrauchnahme des PCs bei der Prüfung resultieren.

mbG
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