Navigationspfad: Home » Foren
Foren
recht.de :: Thema anzeigen - Sexuelle Belästigung -> Wie vorgehen?
Forum Deutsches Recht
Foren-Archiv von www.recht.de
Achtung: Keine Schreibmöglichkeiten! Zu den aktiven Foren wählen Sie oben im Menü "Foren aus!
 
 SuchenSuchen 

Sexuelle Belästigung -> Wie vorgehen?

 
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Strafrecht
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
quedlin11
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 10.06.2006
Beiträge: 29

BeitragVerfasst am: 22.07.06, 14:01    Titel: Sexuelle Belästigung -> Wie vorgehen? Antworten mit Zitat

Hallo,

angenommen, es gibt folgenden Fall: Die A lebt bei Ihrer Mutter M und deren Lebensabschnittsgefährten L zusammen. A ist 15 Jahre. L vergreift sich hin und wieder an A. Er küsst und "befrieidgt" sie oral. Es kommt nicht zum Geschlechtsverkehr. Die Mutter bekommt davon nichts mit und A getraut sich niht, ihrer Mutter davon zu erzählen, weil sie ihr "zum ersten mal glücklich mit einem Mann erscheint".
Jetzt ist A 22 Jahre und ihr ganzes Leben wird von dieser Tat bestimmt. Sie hat psychische Schäden davon getragen. Trotz einer Aussprache mit der Mutter ist sie immer noch mit L zusammen, die beiden haben mittlerweile ein eigenes Kind.

Nun die Fragen:
1. A möchte Anzeige stellen. Ist dieser Fall bereits verjährt?
2. Wie sieht eine "übliche "eweisaufnahme aus? Neben den Aussagen der A gibt es keine Beweise außer einen Tagebucheintrag in Englisch, wückwärts geschrieben und in Spiegelschrift mit Datum. Die Mutter sagte A vertraulich, im nachhinein fallen ihr auch Situationen ein, aber ob ihr das vor gericht einfällt, ist fraglich.
`?3. Welche Strafe erwartet den L
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Gast






BeitragVerfasst am: 22.07.06, 14:35    Titel: Re: Sexuelle Belästigung -> Wie vorgehen? Antworten mit Zitat

quedlin11 hat folgendes geschrieben::
1. A möchte Anzeige stellen. Ist dieser Fall bereits verjährt?


Nein, aber ist kurz davor... der Missbrauch von Schutzbefohlenen nach § 174 (mehr, insb. eine Vergwaltigung dürfte es nach der Schilderung nicht sein) verjährt binnnen 5 Jahren, sobald die Geschädigte 18 Jahre alt geworden ist.

Zitat:
2. Wie sieht eine "übliche "eweisaufnahme aus? Neben den Aussagen der A gibt es keine Beweise außer einen Tagebucheintrag in Englisch, wückwärts geschrieben und in Spiegelschrift mit Datum.

Vielleicht werden auch Freund aus der Zeit vernommen, die über Wesensändeunrgen berihcten können (was bei einer 15jährigen aber eigentlich qua Entwicklung stets angenommen werden muss), ggf wird sich ein Sachverständiger der Abgaben der A annehmen.
Zitat:

Die Mutter sagte A vertraulich, im nachhinein fallen ihr auch Situationen ein, aber ob ihr das vor gericht einfällt, ist fraglich.


Ein leidiges Problem, aber anscheinend glaubt die Mutter A ohnehin nicht, zumindest spricht die AUfrechterhaltung der Beziehung zu L da Bände.

Zitat:
3. Welche Strafe erwartet den L


Sorry, alle Glaskugeln sind unterwegs... wobei er für den Fall einer Verurteilung ohne Vorstrafen wohl kaum mit einer nicht mehr zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe zu rechnen hat..
Nach oben
quedlin11
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 10.06.2006
Beiträge: 29

BeitragVerfasst am: 22.07.06, 14:56    Titel: Antworten mit Zitat

Danke für die Antworten.

folgende weitere Annahmen:

Beweise: Sie hat dasTthema niemandem erzählt, erst vor zwei jahren öffnete sie sich ihrer Oma. Aber sie war in der Zeit ein sehr auffälliges Kind, viel Alkohol, kaum in der Schule anwesend.

Zur Mutter: Sie ist eine Person, die die sich passend ihrem Charakter dem Mann "unterwirdt". Sie hatte viele Männergeschichten und wünschte sich endlich einen dauerhaften Mann. Die Tatsache, dass sie nun ein Kind mit ihm hat, erschwert ihr die Situation im Umgang mit A (sie will und "kann" es nicht glauben, da beim Glauben ihre Beziehung beendet wäre), aber auch A, da A nicht das "Glück" zerstören wollte.

Zur Strafe: Damit meinte cih die Wahrscheinlichkeit, dass L überhaupt bestraft wird. Weil es keine zeugen, keine Aufzeichnungen gibt. Auch hat A viel verdrängt, ihr fallen hin und wieder Stücke ein. Es lässt sich sicher viel rekonstruieren, aber theoretisch könnte A ja auch ein böses Kind sein, dass L nicht leiden kann. und mein laienkopf sagt mir: "Im Notfall FÜR den Angeklagten."

1. Welcher Weg wird nun empfohlen? Soll sie sich an einen Anwalt, an einen Psychologen oder an die Polizei direkt wenden?
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Gast






BeitragVerfasst am: 22.07.06, 15:14    Titel: Antworten mit Zitat

quedlin11 hat folgendes geschrieben::
Sie hat dasTthema niemandem erzählt, erst vor zwei jahren öffnete sie sich ihrer Oma. Aber sie war in der Zeit ein sehr auffälliges Kind, viel Alkohol, kaum in der Schule anwesend.


Kann ein "wunderbares" Indiz für den Missbrauch sein, viele Opfer werden genau in dieser Form auffällig.


Zitat:
Zur Strafe: Damit meinte cih die Wahrscheinlichkeit, dass L überhaupt bestraft wird. Weil es keine zeugen, keine Aufzeichnungen gibt. Auch hat A viel verdrängt, ihr fallen hin und wieder Stücke ein. Es lässt sich sicher viel rekonstruieren, aber theoretisch könnte A ja auch ein böses Kind sein, dass L nicht leiden kann. und mein laienkopf sagt mir: "Im Notfall FÜR den Angeklagten."


In diesem sensibelen Bereich tummeln sich viele Spezialisten, sowohl im Bereich der Gutachter, als auch bei der Polizei und bei der StA. Im Zusammenspiel der vorhandenen Beweismittel könnte sich da durchaus was ergeben... Aber erst müssen halt die Beweise durch die StA zusammengetragen und bewertet werden. Wenn's dann ne Anklage gibt liegt auch eine verurteilung in reichweite.

Zitat:
1. Welcher Weg wird nun empfohlen? Soll sie sich an einen Anwalt, an einen Psychologen oder an die Polizei direkt wenden?


Am besten Anzeige über einen versierten Anwalt erstatten, damit A und das Verfahren von Anfang an professionel begleitet werden. Erfahrene Anwälte können am leichtesten über Opferschutzorganisationen (u.a. weisser ring, dunkelziffer) organiesiert werden, je nach Fall können hier auch finanzielle Hilfen gegeben werden.
Nach oben
lulu66
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 06.06.2005
Beiträge: 2351
Wohnort: Wolkenkukucksheim h.d. Mond

BeitragVerfasst am: 22.07.06, 20:31    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo !

Dieser Fall steht ja, zum Glück, nur kurz vor der Verjährung, so dass sich da noch etwas machen lässt.

Ich würde aber auch dringend zur Anzeige raten, wenn der Fall verjährt wäre, ganz besonders, weil es hier wohl noch ein Kind gibt, das es sicher begrüssen würde, wenn ihm solche Erfahrungen erspart blieben..... (ich hoffe natürlich, dass es hier noch nicht zu spät ist.......) bzw. sein Martyrium, sollte der worst case schon eingetreten sein, so ein Ende finden würde.


Mit GRüssen

Lulu
_________________
Jeder Satz, den ich äussere, muss als Frage verstanden werden, nicht als Behauptung.(Niels Bohr)

viel wichtiger jedoch und keine Frage :
Jeder Einzelne zählt ! Du auch ! www.dkms.de
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden Website dieses Benutzers besuchen
quedlin11
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 10.06.2006
Beiträge: 29

BeitragVerfasst am: 23.07.06, 00:59    Titel: Antworten mit Zitat

@lulu66

Ich bin definitiv deiner Meinung, aber A hat Angst vor den Konsequenzen, da es sich bei dem Kind der Mutter und des L nicht "nur" um ein Stiefkind handelt, sondern eben um sein eigenes Kind. A möchte, dass das Kind in einer richtigen Familie aufwachsen kann und nicht dieselben vielen Männergeschichten wie sie bei ihrer Mutter miterleben muss. A vertraut und hofft darauf, dass L das eigene Kind "besser" behandelt. Eigentlich ist es insgesamt unglaublich pervers.....

@Exrichter
Zitat:

Am besten Anzeige über einen versierten Anwalt erstatten, damit A und das Verfahren von Anfang an professionel begleitet werden. Erfahrene Anwälte können am leichtesten über Opferschutzorganisationen (u.a. weisser ring, dunkelziffer) organiesiert werden, je nach Fall können hier auch finanzielle Hilfen gegeben werden.


Annahme zum Thema Geld: A war Studentin und fängt nun eine Ausbildung an. Damit erlöscht ihr Anspruch auf staatliche Unterstützung. Sie hat also kein Bafög und die 350 EUR von ihrem Nebenjob benötigt sie dringend für den täglichen Bedarf (Wohnung, Essen usw.). Ohne finanzielle Hilfe kann sie also keinen Anwalt engagieren. Ich werde mich mal schlau machen, wie weit diese finanzielle Hilfe beim Weißen Ring geht. Es wäre schade, wenn ein professionelles anwaltliches Engagement in diesem Fall am Geld scheitert.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Klein-Fritzchen
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.05.2005
Beiträge: 2262

BeitragVerfasst am: 23.07.06, 03:10    Titel: Antworten mit Zitat

Ehrlich gesagt verstehe ich nicht, was ein Anwalt zum gegenwärtigen Zeitpunkt tun soll.
Eine Anzeige kann bei jeder Polizeidienststelle zu Protokoll gegeben werden.
Wenn der A das zu unangenehm ist, was ich gut verstehen könnte, kann sie auch einfach einen Brief an die Polizei schreiben. Die hier gemachten Angaben reichen völlig aus, um Ermittlungen auszulösen.

Die Polizei wird den Brief dann an die zuständige Stelle der Kripo weiterleiten. Dort sitzen Leute, die sich mit nichts anderem als Sexualdelikte beschäftigen. Man kann davon ausgehen, daß die solche Schilderungen nicht zum ersten Mal hören. Überhaupt sollte A. nicht glauben, daß sie ein Einzelfall ist.

Die Kripo wird dann entweder bei A erscheinen, oder zu einem Vernehmungstermin bitten. Dann geht es natürlich ins Eingemachte. Die wollen soviel Details wie möglich wissen.
Es spricht einiges dafür, daß es nicht bei einem Vernehmungstermin bleibt.
A sollte sich also darauf einstellen, daß sich die ganze Sache hinzieht.

Sollte die Staatsanwaltschaft die Beweise für ausreichend halten und Anklage erheben, muß A damit rechnen, daß sie vor Gericht u.a. in Gegenwart des L aussagen muß.

Ich denke, man benötigt keinen Anwalt, wenn man nichts anderes vorhat, als eine wahrheitsgemäße Aussage zu einem bestimmten Sachverhalt zu machen.
Ggf. wäre eher psychologische Betreuung angebracht.

Zur Beweislage:

Die Beweislage ist in solchen innerfamiliären Fällen naturgemäß immer schwierig. Auch das dürfte für die ermittelnden Beamten nichts neues sein.
Das Tagebuch ist ein gutes Beweismittel. (Wird darin denn nur ein Fall beschrieben?)
Als Zeugen kommen Personen aus dem damaligen näheren Umfeld der A in Betracht, die eventuell Auskünfte über Veränderungen im Verhalten der A geben können. Insbesondere die Mutter könnte eine wichtige Zeugin werden (wenn sie denn zur Aussage bereit ist).

Eine besondere Bedeutung im Hinblick auf die Beweisbarkeit kommt dem Aussageverhalten der A selbst zu. Widersprüche und Angaben, die sich im Nachhinein als falsch herausstellen, könnten ihre Glaubwürdigkeit erschüttern. Sie sollte bei allen ihren Angaben unbedingt darauf achten, daß sie der Wahrheit entsprechen.
Wenn A z.B. im "Eifer des Gefechts" bei der Polizei einen bestimmtes Datum angiebt, an dem einer der Vorfälle geschehen sein soll, und es stellt sich heraus, daß der L an diesem Tag auf der Arbeit war (10 Zeugen), dann ist das sehr schlecht. Etwas nach so langer Zeit nicht mehr genau zu wissen, ist keine Schande. Gelegentlich ist das gerade ein Hinweis auf die Glaubwürdigkeit.

Im Hinblick auf die Beweisbarkeit stellt sich auch die Frage, warum A den L zu Unrecht beschuldigen sollte. Gibt es denn dafür ein Motiv ? Wenn ich das richtig verstanden habe, wohnt die A doch nicht mehr bei dem L. Welches Interesse sollte A also haben, den L zu Unrecht zu beschuldigen ?

Vielleicht wäre es ratsam, wenn sich die A mal allein in ihrem stillen Kämmerlein hinsetzen würde und versuchen würde alles, an das sie sich noch erinnern kann, niederzuschreiben. Meistens fällt einen dann mehr ein, als in der Situation, in der man einem Kriminalbeamten gegenüber sitzt.
_________________
Wenn alle das täten, was viele mich könnten, käme ich nicht mehr zum Sitzen!
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Abrazo
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 30.05.2005
Beiträge: 5941
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 23.07.06, 07:18    Titel: Antworten mit Zitat

Offenbar meint A, für alles und jedes die Verantwortung übernehmen und tragen zu müssen. Die hat sie aber nicht.

Sie hat auch nicht die Pflicht, für anderer Leute Lebensglück und Harmonie zu sorgen. Geht auch gar nicht.

Da dies ein typisches Verhalten von Kindern ist, die zu schwere innerfamiliäre Probleme zu tragen hatten, rate ich dringend, sich entsprechende psychologische Hilfe zu suchen; geübte Profis für solche Spezialfälle vermittelt meines Wissens auch der Weiße Ring. Sie muss nämlich selbstverständlich mit übelsten Angiftungen seitens der Familie rechnen. Die Frage ist, ob sie das ohne entsprechenden Rückhalt durchsteht.

Im Übrigen teile ich da Lulus Ansicht: besonders, wenn es sich bei dem Kind um ein Mädchen handeln sollte, ist die Wahrscheinlichkeit des Missbrauchs sehr hoch.
_________________
Grüße,
Abrazo
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden E-Mail senden
Gast






BeitragVerfasst am: 23.07.06, 09:12    Titel: Antworten mit Zitat

Klein-Fritzchen hat folgendes geschrieben::
Ehrlich gesagt verstehe ich nicht, was ein Anwalt zum gegenwärtigen Zeitpunkt tun soll.


Wenn A sich überlegen sollte, in einem etwaigen >Strafverahren als nebenklägerin aufzutreten, kann ihr uU ein Beistand beigeordne weden, und es hilft ungemein, wenn der Kollege dann schon in der Maerie drin ist bzw A sich nicht erst dann um eine Fachkraft bemüht, die zum einen kompetentist und zum anderen ihr Vertrauen genießt.

Freilich kann die Strafanzeige auch ohne Anwalt erstattet werden, und zwa bei jeder Polizeidienststelle, bei jeder StA, bei jedem Amtsgeicht. Aber die ERfahrung zeigt sdeutlich, dass ein die Ermittlungen begeleitender Anwalt in diesen Fällen wahrlich mehr nützt als schadet...
Nach oben
quedlin11
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 10.06.2006
Beiträge: 29

BeitragVerfasst am: 23.07.06, 10:15    Titel: Antworten mit Zitat

@Klein-Fritzchen
Zitat:
A sollte sich also darauf einstellen, daß sich die ganze Sache hinzieht.


Kannst du das in einen grob abgesteckten Zeitrahmen packen?

Zitat:
Das Tagebuch ist ein gutes Beweismittel. (Wird darin denn nur ein Fall beschrieben?)

Angenommen, L hat es der A verboten, Aufzeichnungen im Tagebuch zu machen. Es besteht nur eine einzige Aufzeichnung, diese ist unkonkret und deutet nur an, außerdem ist sie rückwärts geschrieben, in Spiegelschrift und von hinten nach vorne. Alles in Englisch, aber mit Datum.

Zitat:
Sie hat auch nicht die Pflicht, für anderer Leute Lebensglück und Harmonie zu sorgen. Geht auch gar nicht.

Der Punkt ist der A sehr wichtig. L scheint auch eine "andere" Seite zu haben, die die Mutter jetzt erleben darf. Sie wünscht sich einfach für deren gemeinsames kleines Kind eine intakte Familie und hofft auf L's "gute Seite" bei der Vaterrolle.
-> Im Falle einer Verurteilung auf Bewährung: Darf L bei der Mutter und beim Kleinkind bleiben? Welche Auflagen o.ä. könnten ihn erwarten?

Zitat:
Im Hinblick auf die Beweisbarkeit stellt sich auch die Frage, warum A den L zu Unrecht beschuldigen sollte. Gibt es denn dafür ein Motiv?

Mir würde nur einfallen, dass sie eifersüchtig auf die intakte Familie ist, da ihre Mutter, wo A ein Kleinkind war, permanent wechselnde Männer hatten, die sie nur selten akzeptierten. Es könnte demnach sein, dass sie das neue Glück zerstören will.

Ein weitere Motiv könnte sein, dass sie gegen die Verbindung ihrer Mutter mit L etwas hat, da L sie nie leiden konnte. Er hat sie schikaniert und kontrolliert. Z.B. hat er einen Feuermelder über ihrem Bett angebracht, damit sie nicht raucht (!!!). Außerdem hat er ihr Hochbett mit Plexiglas so gebaut, dass man beim Betreten des Zimmers immer erkennen konnte, ob sich eine andere Person mit im Raum befand (was ihr strengstens verboten war, Freunde oder den Freund mitzubringen).

@Abrazo
Zitat:
Im Übrigen teile ich da Lulus Ansicht: besonders, wenn es sich bei dem Kind um ein Mädchen handeln sollte, ist die Wahrscheinlichkeit des Missbrauchs sehr hoch.

Man nehme an, es handelt sich um ein Mädchen.

@Exrichter
Zitat:
[...]Strafverahren als nebenklägerin[...]

Ist das normale Weg, als Nebenklägerin bei Sexualdelikten aufzutreten? Unter http://www.lgr.bayern.de/inhalt/zeugen/zeubetreu/indezeubetr.htm?topFrame=bannzeubetr.htm&leftFrame=navizeubetr.htm&mainFrame=inhazeubetr.htm&anker= steht, dass

"Das Gericht bestellt einem(r) Nebenkläger(in) auf Antrag einen Rechtsanwalt als Beistand. Dies erfolgt ohne Rücksicht auf die wirtschaftlichen Situation des/der Verletzten, falls er/sie Opfer eines Sexualverbrechens oder eines versuchten Tötungsdelikts ist. Falls es sich um eine der anderen vorgenannten Straftaten handelt, ist die Beiordnung lediglich unter engeren Voraussetzungen möglich, so insbesondere, wenn der/die Verletzte selbst nicht in der Lage ist, die Kosten eines Rechtsanwalts aufzubringen."

Ich sehe hier den Punkt, dass das Anwaltsengagement nicht zur Schuldenfalle für A werden darf.




Wie oben schon formuliert, wäre noch interessant, wie in einer etwaigen Verurteilung das Verhältnis des L zur Mutter und zum Kleinkind von den beiden ist (welche Auflagen, Verbote usw. ihn erwarten).

Außerdem wäre eine grobe Absteckung des zu erwartenden Strafrahmens für den L nützlich (es nutzt schon eine sehr grobe Aussage, aber so eben, dass sich der Laie ein Bild davon machen kann).



Aber erstmal schon vielen vielen Dank an alle, jede Info ist Gold wert.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Strafrecht Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Seite 1 von 1

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
©  Forum Deutsches Recht 1995-2019. Anbieter: Medizin Forum AG, Hochwaldstraße 18 , D-61231 Bad Nauheim , RB 2159, Amtsgericht Friedberg/Hessen, Tel. 03212 1129675, Fax. 03212 1129675, Mail info[at]recht.de.