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Ich habe mir vor knapp einen Jahr für rund 1080€ einen Fernseher gekauft. Er wies von Anfang an einen Tondefekt bei bestimmten Frequenzen auf, sodaß die Fernsehtechniker des Fachgeschäftes des öfteren zum nachjustieren bei uns waren. Die Erfolge blieben aber aus. Wir kamen dann mit dem Fachhändler überein das Gerät in die Vertragswerkstatt des Herstellers zu schicken. Es kam als repariert ( lockere Schrauben wären angezogen worden) zurück. Der Fehler bestand natürlich weiter, sodaß das Gerät insgesamt dreimal, für einen Zeitraum von bald einem 1/4 Jahr, eingeschickt wurde.
Nun habe ich vor 2Wochen die Wiederannahme verweigert und wollte ich mein Recht auf Wandlung wahrnehmen, nach all dem Ärger und den doch sehr schäbigen Uraltersatzfernsehern, bei denen ich sogar die Video bzw DVD-anschlüsse immer hinter dem Fernseher austauschen mußte, freute ich mich schon auf meinen Neuen. Aber nun soll ich nur noch 800€ bekommen, wegen einer gewissen Abnutzungspauschale. Dabei ist das einzige was massiv abgenuzt wurde meine antike Kommode durch das ständige Hinundhergeschiebe.
Daher meine Frage ist das Rechtens?
Interessant. Gegenüber der Frage im anderen Forum ist das Gerät jetzt 120 Euro billiger.
(http://www.123recht.net/forum_topic.asp?topic_id=65088)
Im wieteren bitte die Forenregeln beachten und den Beitrag entsprechend umformulieren. _________________ Rettet die Erde. Sie ist der einzige Planet mit Schokolade.
Ich habe mir vor knapp einen Jahr für rund 1080€ einen Fernseher gekauft.
[...]
Aber nun soll ich nur noch 800€ bekommen
280 EUR Wertverlust in einem Jahr ist doch sehr kundenfreundlich gerechnet. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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Ich habe mir vor knapp einen Jahr für rund 1080€ einen Fernseher gekauft. (...) nun soll ich nur noch 800€ bekommen, wegen einer gewissen Abnutzungspauschale. Daher meine Frage ist das Rechtens?
Nach einem gesetzlichen Sachmängel-Rücktritt:
ABnutzungspauschale ( = Ersatz der Wertminderung aufgrund der gebrauchsbedingten Verschlechterung): Nein,
Nutzungswertpauschale: Nein,
Nutzungswertersatz (Ersatz des tatsächlichen Werts des Gebrauchenkönnens der Sache): Ja.
Je mehr die Gebrauchstauglichkeit des mangelhaften Geräts eingeschränkt war, desto geringer wäre der "Nutzwert" (im Vergleich zum Nutzungswert einer vertragsgerechten Kaufsache während des gleichen Zeitraums).
Der Nutzwert eines dauerdefekten, monatelang in Reparatur gewesenen Geräts beträgt vielleicht nur 0% - 30% des Nutzwerts eines funktionierenden, dauerverfügbaren Geräts.
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