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Internetauktionshaus [Name geändert]: Käufer klagt nach 3 Monaten über Mängel am Gerät

 
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acEdburn
Interessierter


Anmeldungsdatum: 15.01.2006
Beiträge: 12

BeitragVerfasst am: 14.06.06, 11:25    Titel: Internetauktionshaus [Name geändert]: Käufer klagt nach 3 Monaten über Mängel am Gerät Antworten mit Zitat

Folgendes Problem:

Verkäufer hat vor c.a 3 monaten einen weltempfänger bei Internetauktionshaus [Name geändert] verkauft
nun meldet sich der käufer telefon. und erzählte ihm das die "mittelwelle" an dem gerät wohl nicht gut funktionieren würde .
nun will der käufer das gerät gegen geld zurück tauschen.

wenn er sich innerhalb eines kurzen zeitraums von paar tagen bei dem Verkäufer gemeldet hätte ,so hätte er sicherlich das gerät wieder zurück genommen , doch nach 3 monaten ? da kann er es schon 4 mal vor die mauer gehauen haben !
im Internetauktionshaus [Name geändert] wurde folgender satz noch mit hineingeschrieben :
"Garantie kann ich natürlich keine mehr geben"

was denkt ihr darüber ,
grüße
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 14.06.06, 11:53    Titel: Antworten mit Zitat

Scheint mir ein wirksamer Gewährleistungsausschluß zu sein (vgl. Diskussionen zum Thema hier), somit müßte der K beweisen, daß der Mangel vom VK arglistig verschwiegen wurde. Das dürfte kaum möglich sein.
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zewa
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 04.09.2005
Beiträge: 496
Wohnort: gleich um die Ecke

BeitragVerfasst am: 14.06.06, 11:56    Titel: Antworten mit Zitat

mmmh ... wirklich?
Der Verkäufer hat "Garantie" ausgeschlossen.
Nicht "Gewährleistung".

Darf man so ohne weiteres unterstellen, dass der Käufer davon ausgehen musste, dass der Verkäufer eigentlich "Gewährleistung" meinte Frage
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rettich
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 28.07.2005
Beiträge: 1053
Wohnort: Baden-Württemberg

BeitragVerfasst am: 14.06.06, 15:36    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Darf man so ohne weiteres unterstellen, dass der Käufer davon ausgehen musste, dass der Verkäufer eigentlich "Gewährleistung" meinte?


Ja, für einen verständigen Verbraucher war damit klar, daß der Verkäufer in keiner Weise für die Beschaffenheit des Gerätes einstehen will. Entscheidend ist ja, was tatsächlich gemeint ist, nicht der reine Wortlaut.

Wenn ich jemandem mein Fahrrad für 5 Euro/Tag "verleihe", haben wir in Wirklichkeit auch einen Mietvertrag abgeschlossen.
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questionable content
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 14.02.2005
Beiträge: 6312
Wohnort: Mein Körbchen.

BeitragVerfasst am: 14.06.06, 15:41    Titel: Antworten mit Zitat

rettich hat folgendes geschrieben::
Zitat:
Darf man so ohne weiteres unterstellen, dass der Käufer davon ausgehen musste, dass der Verkäufer eigentlich "Gewährleistung" meinte?


Ja, für einen verständigen Verbraucher war damit klar, daß der Verkäufer in keiner Weise für die Beschaffenheit des Gerätes einstehen will. Entscheidend ist ja, was tatsächlich gemeint ist, nicht der reine Wortlaut.


M.E. ist die Klausel aus der Sicht eines verständigen Empfängers nicht klar. Da s durchaus bei technischem Gerät üblich ist, dass neben der Gewährleistung eine Garantie gegeben wird, kann dieser Satz auch problemlos als bloßer Hinweis darauf, dass keine Garantie vorliegt/selbst gegeben wird interpretiert werden. Dan bleibt die gesetzliche Gewährleistung unberührt und die beträgt nun einmal 6 Monate. Die unzutreffende Verwendung von Fachbegriffen von Laien mag zwar im Weg der Auslegung auf das wirklich Gemeinte erstreckt werden. Wenn allerdings bereits der erkennbare Wortlaut einen Sinn ergibt ist es nicht selbstverständlich, hier anzunehmen, es sei ein Gewährleistungsausschluss gemeint.
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 14.06.06, 19:03    Titel: Antworten mit Zitat

questionable content hat folgendes geschrieben::
Wenn allerdings bereits der erkennbare Wortlaut einen Sinn ergibt ist es nicht selbstverständlich, hier anzunehmen, es sei ein Gewährleistungsausschluss gemeint.


Sehe ich anders.
Ich kann auch gerne Urteile heraussuchen, bei denen das mehrfach falsche "Keine Garantie nach neuem EU-Recht" als wirksamer Gewährleistungsausschluß angesehen wurde.
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acEdburn
Interessierter


Anmeldungsdatum: 15.01.2006
Beiträge: 12

BeitragVerfasst am: 15.06.06, 22:09    Titel: Antworten mit Zitat

also denkt ihr der verkäufer sollte sich auf einen rechtsstreit einlassen oder die ware wieder zurück nehmen ?
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 15.06.06, 23:54    Titel: Antworten mit Zitat

Von der reinen Sachlage, wie sie sich hier (zugegeben sicherlich unvollständig und daher nicht letztgültig seriös einschätzbar) darstellt, dürfte der VK wohl einen Prozeß gewinnen.

Also Geschmacksfrage. Wenn der VK keine Lust auf einen Rechtsstreit um 30 EUR hat (vermute, mehr sind solche Geräte nicht wert), weil ihm Zeit und Nerven viel mehr wert sind, selbst wenn er am Ende gewinnt, dann wäre eine Rückabwicklung sinnvoller.

Ich persönlich rechne so: eine Stunde meiner (Frei-)Zeit ist mir mindestens 100 EUR wert (meine Kunden zahlen wesentlich mehr für eine Beratungsstunde). Wenn ich in Gespräche mit meinem Anwalt und Lesen von Schriftsätzen und ggfs. persönlichem Erscheinen vor Gericht 10 Stunden investieren muß, kostet mich das gefühlte 1000 EUR.
D.h. es müßte schon um einen Streitwert von mindestens 500 EUR gehen, damit sich das für mich subjektiv "lohnt", es auszufechten. Wenn die Gegenseite eine RSV hat und daher durch ein Unterliegen kaum "leiden" müßte, d.h. noch nicht mal dafür "bezahlen" muß, daß sie mir so viel Ärger macht, liegt die Latte sogar noch höher.
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acEdburn
Interessierter


Anmeldungsdatum: 15.01.2006
Beiträge: 12

BeitragVerfasst am: 16.06.06, 09:01    Titel: Antworten mit Zitat

danke für die antwort , jedoch geht es hier um 190 €
grüße
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ktown
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 31.01.2005
Beiträge: 4210
Wohnort: Auf diesem Planeten

BeitragVerfasst am: 16.06.06, 16:54    Titel: Antworten mit Zitat

Also ich geh mal davon aus, dass es sich hier um eine Internetauktionshaus [Name geändert]-Auktion zwischen zwei Privatleuten handelte.

Für mich ist es ein Witz überhaupt bei solch einer Konstellation einen Garantie/Gewährleistungsanspruch einfordern zu wollen und das auch noch erst nach 3 Monaten.

Wäre dieser Weltempfänger direkt defekt gewesen, dann könnte man dem VK unterstellen einen arglistig getäuscht zu haben. Aber nach 3 Monaten...sorry aber dieses Risiko mußte bei Internetauktionshaus [Name geändert] mit einkalkulieren.

Wenn es schon soweit ist, dann traut sich kein einziger Privatmann mehr in Internetauktionshaus [Name geändert] was zu versteigern. Weil wie soll er wissen ob seine Ware nicht eventuell in 3 Monaten oder später den Geist aufgibt.
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