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Verfasst am: 19.06.06, 14:42 Titel: A hat kein Sendebericht für das Kündigungsfax, nur EVN von T
Hallo,
folgender Fall ist ziemlich interessant.
A hat online eine Kündigung über das System von B beantragt und dann von B ein fertiges Kündigungsschreiben per eMail als PDF-Datei erhalten. Dort hat B geschrieben, dieses sollte nun noch per Fax oder Post erneut von A an B geschickt werden.
A hat sofort per Fax die unterschriebene Kündigungsbestätigung an B geschickt aber leider verschlafen einen Sendebericht zu erstellen, wo für auch den A sagt auf seinem Fax stand ja "Sendung erfolgreich - Verbindungsdauer 37 Sekunden". A fährt fröhlich in den Urlaub und denkt ZITAT: "So nun habe ich es endlich geschafft diese Abzocker los zu werden.".
A kommt aus dem Urlaub und muss mit entsetzen sehen, dass erneut knapp 80,- Euro von B abgebucht wurden
A schaut nach was los ist und siehe da B meint, dass nie eine Kündigung per Fax eingegangen sei, doch A hat eindeutig im Einzelverbindungsnachweis seines Telefonanbieters eine Verbindung zur entsprechenden Faxnummer von B mit einer Länge von 37 Sekunden
Was denkt ihr hat A pech gehabt oder sollte er einfach sein Geld zurückbuchen und B im Regen stehen lassen. Ach ja interessant für dem Fall ist auch sowohl A und B sind Firmen, ist es dadurch ein anderer Sachverhalt.
Kann A eurer Meinung nach mit dem unabhängigen EVN des Telefonproviders eindeutig die Zusendung bestätigen? (Da ich keinen Beeinflussen möchte, werde ich meine Stellungnahme erstmal für mich behalten.)
Danke schon mal für jeden Tipp dem ihr zu den interessanten Fall habt.
peinlich in der Suchfunktion war mir einfach das Wort Sendebericht entfallen und ich habe statt dessen immer nach "Faxbericht", nachdem ich dann naochmal meinen Titel gelesen habe, hatte ich es nochmals mit Sendebericht versucht und siehe da auch erfolg.
Leider
vito-corleone hat folgendes geschrieben::
auszug aus einem OLg urteil bezüglich zugang eines faxes.
Zitat:
Der Einzelverbindungsnachweis hat für die streitentscheidenden Tatsachen keine Beweiswirkung. Dieses Dokument kann lediglich wiedergeben, daß am fraglichen Tag zu fraglichen Zeitpunkt eine ISDN-Verbindung zwischen den Parteien bestanden hat. Hiermit ist nicht belegt, daß bestimmte Dateien mit einem bestimmten Inhalt übersendet wurden. Auch das Leonardo-Protokoll des Klägers registriert nur Angaben über die Größe und die durch den Absender vorgegebenen Bezeichnungen der einzelnen Dateien. Angesichts dieser Funktion läßt sich bestenfalls von einer gesteigerten Indizwirkung gegenüber den Fax-Protokollen ausgehen, bei denen auch immer nur das Bestehen einer Verbindung zu einer bestimmten Zeit registriert wird (BGH NJW 1995, 665, 667). Das rechtfertigt nicht den Schluß, es sei ein bestimmter und vor allem auch unbeschädigter Dateiinhalt übertragen worden.
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