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Fernabsatzgeschäft

 
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waldschratz
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.12.2004
Beiträge: 72

BeitragVerfasst am: 18.06.06, 07:21    Titel: Fernabsatzgeschäft Antworten mit Zitat

Ein "Hallo" an alle Anwesenden,

es kommt zwischen einem Kunden A und einem Unternehmen ein Fernabsatzgeschäft zustande. Es kommt demzufolge der § 312 BGB zum Tragen.
Gemäß § 312 d erlischt ein Widerrufsrecht, wenn A das Unternehmen damit beauftragt sofort mit dem Auftrag zu beginnen; zum Beispiel, durch das Setzen eines Kakens in einem entsprechenden Feld.

Wenn nun der Onlinevertrag nur (!) zustande kommt, wenn A den Haken zum sofort beginnen setzt, ist das in Ordnung?
Bei dem Ausfüllen des Onlinevertrages wird definitiv zum Setzen des entsprechenden Hakens aufgefordert ( Bitte bestätigen Sie, dass die ............. mit der Erbringung der Dienstleistung sofort beginnen und die Umstellung Ihres Anschlusses veranlassen soll!), sonst geht es nicht weiter!
Durch diese Praktik wird so zu sagen das Widerrufsrecht ausgehebelt.

Wie sieht es denn mit § 312 e Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr aus?
Da heißt es:
(1) Bedient sich ein Unternehmer zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen eines Tele- oder Mediendienstes (Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr), hat er dem Kunden
1. angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit deren Hilfe der Kunde Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung erkennen und berichtigen kann,

Oben genannte Praktik entspricht ja nun schon gar nicht dieser Bestimmung.

Ist das Ganze nun ein Knebelvertrag? Frage

Und hat jemand eine Idee?

Vielen Dank im Voraus für zahlreiche Ideen.

waldschratz
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stgtklaus
Account gesperrt


Anmeldungsdatum: 29.10.2004
Beiträge: 2745

BeitragVerfasst am: 18.06.06, 09:50    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Ist das Ganze nun ein Knebelvertrag?


Ich liefere nur ein Klavier wenn Sie einen Kopfstand ist kein Knebelvertrag sondern ein Angebot.

Das kann man dann einfach ablehnen.

Klaus

PS Sie können auch zurücktreten wenn es ihnen nicht passt, nur werden ihnen die Kosten belastet.
_________________
Alle Antworten beziehen sich auf einen fiktiven Fall.
Auch wenn das anders klingen sollte. Das ist keine Rechtberatung - davon hätte ich keine Ahnung.
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