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Verfasst am: 16.06.06, 06:08 Titel: Kaufvertrag mit nicht voll Geschäftsfähigen
Moin,
ich hab im Unterforum für Betreuungsrecht vor einiger Zeit eine Frage gestellt, die dort scheinbar keiner beantworten kann. Deswegen verschieb ich sie selber mal hierher.
Zitat:
mal ´ne Frage zur Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt, § 1903 BGB:
So wie ich das bisher begriffen hab, heißt das doch, daß der Betreute hier einem Minderjährigen über 7, aber unter 18 Jahren gleichgestellt wird, z.b. was die Schließung von Kaufverträgen betrifft.
Wie sieht das jetzt konkret aus, wenn wenn ein solcher Betreuter (also Person "A", betreut durch Person "B") einen Kaufvertrag z.B. über ein gebrauchte KFZ schließt mit dem Verkäufer "C"?
Also der A kauft vom C eine alte Schrottkarre, 250.000 km, nur noch 2 Monate TÜV, für 300 Euro. Soviel Geld hat er zwar, aber der Betreuer B ist damit nicht einverstanden, also kommt der "Taschengeldparagraph" (§ 110 BGB) nicht zum Zuge. Richtig?
Aber was ist dann? Der C muß das Auto zurücknehmen und dem A das Geld zurückgeben. Aber der C kann dann das Auto nicht mehr einfach so an einen anderen verkaufen, weil mittlerweile der TÜV abgelaufen ist. Hat der C irgendeinen Schadensersatzanspruch? Er konnte ja nicht wissen, daß der A einen Einwilligungsvorbehalt hat. Wie auch? Man sieht es ihm nicht an. Er ist über 18, und es ist nicht zu erkennen, daß er unter Betreuung steht.
Ok, das Beispiel mit dem Auto ist vielleicht etwas weit hergeholt. Aber ein ähnliches Problem stellt sich doch dann, wenn der A sich meinetwegen einen Computer mit Drucker und allem Zipp und Zapp kauft und einige Tage später der Betreuer dem Händler das Teil zurückgibt mit der Begründung, der A habe einen Einwilligungsvorbehalt und er, der Betreuer, verweigert hier seine Einwilligung. Dann muß der Händler den PC zurücknehmen, den Kaufpreis wieder rausrücken, und dann? hat er einen gebrauchten PC im Lager, den er nicht mehr zum Neupreis verkaufen kann. Anspruch auf Schadenersatz oder allgemeines Geschäftsrisiko? Auch hier konnte der Verkäufer ja nichts vom bestehenden Einwilligungsvorbehalt wissen.
Nächste Frage: wenn der Betreuer erst längere Zeit später, sagen wir nach drei Monaten, bemerkt, daß sein Betreuter einen PC gekauft hat: kann er dann auch noch die Einwilligung verweigern? oder sind dann irgendwelche Fristen verstrichen?
Und schließlich die letzte Frage: wieder kauft der Betreute etwas, das er nicht soll, z.B. den PC. Zwei, drei Tage später - er ist halt etwas ungeschickt - schmeißt er das Teil versehentlich vom Tisch, es ist defekt. Nun erst erfährt der Betreuer davon, läuft sofort zum Händler und erklärt den Kaufvertrag für ungültig. Muß der Händler jetzt auch noch das defekte Gerät zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten? Oder hat er hier Anspruch auf Schadenersatz für das defekte Gerät?
Wenn man in diesem Text das Wort "Betreuter" durch "Minderjährigen" ersetzt und das Wort "Betreuer" durch "Erziehungsberechtigten", dann könnte der Sachverhalt doch hierher ins Verbraucherrecht passen, oder? Ach ja, und bei der Sachverhaltsbeschreibung sollte man "Auto" durch "Mofa" ersetzten. Aber dann müsste es passen. Kann jemand was dazu sagen?
Macht sich jemand schadenersatzpflichtig (wenn ja, wer?), wenn ein nicht voll Geschäftsfähiger, also ein Minderjähriger oder ein Betreuter mit Einwilligungsvorbehalt, etwas kauft und der Betreuer die Einwilligung verweigert?
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 16.06.06, 10:17 Titel:
Grundsätzlich macht man sich in dem Moment schadensersatzpflichtig, in dem ein Schaden eingetreten ist. Dieser Schaden muß aber grundsätzlich unabhängig von dem eingegangenen Rechtsgeschäft sein, weil ansonsten die schwebende Unwirksamkeit durch die Hintertür "Schadensersatz" wieder ausgehebelt wurde.
Beispiel: Der Minderjährige M kauft für 200 EUR ein Konzertticket für Madonna bei Verkäufer V. Nach dem Konzert wird der Vertrag wg. schwebender Unwirksamkeit angefochten. V behauptet jetzt einen Schaden von 200 EUR (weil er die Karte ja an niemand sonst verkaufen konnte) und hätte damit de facto doch einen gültigen Vertrag mit M geschlossen? So funktioniert es nicht.
Einforderbar sind folglich nur Schäden, die *unabhängig* von dem Kaufvertrag eingetreten sind.
Beispiel: M kauft bei V einen Porsche für 200.000 EUR und fährt ihn zu Schrott. Dann ist zwar der Kaufvertrag unwirksam, aber damit hat M effektiv ein fremdes Kfz zerstört, wofür er natürlich schadensersatzpflichtig ist. (Wobei sich V sicherlich eine nicht unerhebliche Mitschuld anrechnen lassen muß, aber das ist eine andere Baustelle.)
Dieser Schaden ist nämlich unabhängig von dem eingangenen Vertrag und dessen Wirksamkeit eingetreten. Er gehört auch nicht zum "üblichen Risiko" eines VK beim Kontrahieren mit Minderjährigen (im Gegensatz zur "Verschlechterung durch Benutzung" bei einem PC oder dem Konsum eines 12-Gänge-Menüs im "Ritz"). _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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Was bedeutet das jetzt konkret: ein Minderjähriger kauft einen PC, der Erziehungsberechtigte verweigert die Zustimmung, der Minderjährige bringt den PC zum Händler zurück und erhaält seinen Kaufpreis wieder. Der Händler hat aber jetzt zusätzliche Aufwendungen, z.B. Neuverpacken, oder prüfen, ob der PC noch in Ordnung ist, er will ihn ja schließlich nochmal verkaufen. Auf diesen zusätzlichen Aufwendungen bleibt er dann sitzen, hab ich das richtig verstanden? Das kann er bei niemandem als Schadenersatz geltend machen.
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 16.06.06, 15:46 Titel:
Würde ich so sehen. Diese sind "normales Risiko", wenn jemand unkontrolliert Verträge mit Minderjährigen eingeht. Wirkliche Beschädigungen (vorsätzlich oder grob fahrlässig) müßte er hingegen wohl nicht hinnehmen. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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