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Verfasst am: 12.06.06, 22:51 Titel: Recht auf Original Produkt?
Folgender Fall.
Die modebewuste Käuferin K erwirbt über eine Internatauktionsplattform ein als Original beschriebenes Polo des Hersteller Lo Mortino (Einzelhandelspreis 160 €). Erfreud über den Zuschlag zum wirklichen Schäppchenpreis von 40 € überweise sie den Betrag über 45 € (inkl. Versand) gleich direkt online auf des nach aussern als seriösen Gerwerbebetreibenden Verkäufer V auf sein Konto.
Nach ca. 10 Tage erhält K das Paket und musste mit Erschrecken feststellen, dass es sich bei dem als Orignal beschriebenen Polo um eine billige Fälschung handelt. Da sie sich nicht sicher ist begibt sie sich in ein seriöse Einezlhandelsgeschäft wo ihr dieses auch bestätigt wird.
Nach in Kontaktaufnahme mit dem Verkäufer V macht er dieser nur das Angobt das Polo zurückzuschicken und den Kaufbetrag zu erstatten.
K ist jedoch sehr verärgert über diesen Betrug und möchte auch ein Original Lo Mortino Polo zu diesem Preis (40 €) von V haben. Kann K von V auf zusenden eine Original Polos bestehen und dann die Fälschung solange zurückhalten (= Beweismittel) bis diese Leistung erbracht ist?
Kann K auch mit Verweis, dass sie ansonsten eine Anzeige erstatten diesen Anspruch duchsetzen ohne selbt rechtswidrig (z.B. Auslegung als Drohung) verhalten?
Die Drohung oder den Anspruch auf ein Original Lo Mortino Polo?
Könnte V evlt. Anzeige auf Grund von Drohung der K erstatten. Wenn diese, in umgänglichen und freundlicher Art und Weise ihm schreibt, dass Sie sich ansonsten verpflichtet fühlt Anzeige zu erstatten?
Admin war so nett und hat den alten Beitrag verschoben und neues gelöscht, danke. Also hier noch einmal urspr. neue Fassung mit der Ergänzung:
Hallo zusammen,
Leider habe ich wohl diesen Fall in der falschen Kategorie gepostet.
Vielleicht kann jemand von Ihnen hier eine optimal Lösung zum folgenden Fall finden.
Noch einmal der Sachverhalt:
Folgender Fall.
Die modebewuste Käuferin K erwirbt über eine Internatauktionsplattform ein als Original beschriebenes Polo des Hersteller Lo Mortino (Einzelhandelspreis 160 €). Erfreud über den Zuschlag zum wirklichen Schäppchenpreis von 40 € überweise sie den Betrag über 45 € (inkl. Versand) gleich direkt online auf des nach aussern als seriösen Gerwerbebetreibenden Verkäufer V auf sein Konto.
Nach ca. 10 Tage erhält K das Paket und musste mit Erschrecken feststellen, dass es sich bei dem als Orignal beschriebenen Polo um eine billige Fälschung handelt. Da sie sich nicht sicher ist begibt sie sich in ein seriöse Einezlhandelsgeschäft wo ihr dieses auch bestätigt wird.
Nach in Kontaktaufnahme mit dem Verkäufer V macht er dieser nur das Angobt das Polo zurückzuschicken und den Kaufbetrag zu erstatten.
K ist jedoch sehr verärgert über diesen Betrug und möchte auch ein Original Lo Mortino Polo zu diesem Preis (40 €) von V haben. Kann K von V auf zusenden eine Original Polos bestehen und dann die Fälschung solange zurückhalten (= Beweismittel) bis diese Leistung erbracht ist?
Kann K auch mit Verweis, dass sie ansonsten eine Anzeige erstatten diesen Anspruch duchsetzen ohne selbt rechtswidrig (z.B. Auslegung als Drohung) verhalten?
Zusatz:
Gehen Sie bitte davon aus, dass Käuferin K ein Original Produkt (Wert ca. 160 €) zu dem erstandenen Preis von 40 € möchte und nur im Fall von Unmöglichkeit davon absieht und das Recht auf Rücktritt wahr nimmt.
Falls Verkäufer V kein Original Polo hat, kann ers sich dann auf 275 BGB berufen oder ist er nach Verpflichtungsgeschäft (Kaufvertrag) verpflichtet wenn es sein muss ein Orginal Polo zu im Laden zu 160 € zu kaufen und dieses an K zu übereignen? Evtl. sind Unterschiede von Preudo-Gewerbetreibende (somit Privatpersonen) und angemeldete Gerwerbetreibende zu machen? Hat es Auswirkungen, dass ein Original Polo von Lo Mortino zu diesem Preis nicht einmal vom Hersteller gibt etc...
Der Fall ist wohl nicht ganz so einfach, wenn jemand sich ihn annimmt, bin über jede Hilfe/Kommentar dankbar.
Anmeldungsdatum: 04.09.2005 Beiträge: 496 Wohnort: gleich um die Ecke
Verfasst am: 14.06.06, 06:49 Titel:
rechtschwierig hat folgendes geschrieben::
Kann K auch mit Verweis, dass sie ansonsten eine Anzeige erstatten diesen Anspruch duchsetzen ohne selbt rechtswidrig (z.B. Auslegung als Drohung) verhalten?
Idee:
Wie wäre es, wenn K dem VK außerdem mitteilt, dass K den Hersteller unter Einsendung des "Markenartikels" und Angabe der Bezugsquelle kontaktieren wird? Dies tut K natürlich nicht, um zu drohen. Sondern um im gemeinsamen Interesse von K und VK zweifelsfrei festestellen zu lassen, dass K den VK nicht peinlicherweise zu Unrecht des Verkaufs von Plagiaten bezichtigt. Denn da es ja laut Sachverhalt wohl ein Plagiat ist, wird sich der Hersteller schon um die Strafverfolgung bemühen, und K hat weniger Stress ...
die Idee ist sehr gut.
V verweist in seiner Auktion ja auf ein original Polo und K möchte ihm dadurch dann ja nur helfen hier Gewissheit zu bekommen. Ansonsten nachdem V ihr ein neues Original Polo schickt, schickt sie ihm das Plagiat natürlich wieder zurück damit er es selbst mit dem Hersteller Lo Mortino klären kann und die Informationen aus erster Hand bekommt.
Auch eine Idee, zwar jetzt keine wie erwartet aur Recht bezogen aber auch sehr gut.
Aber wie sieht es mit der Unmöglichkeit aus? Kann K wirklich auf ein original Polo bestehen wenn V z.B. nur Pagiate hat? Wie sieht es da mit der Unmöglichkeit aus? Ist es dann überhaupt unmöglich wenn V theoretisch in den nächsten Laden gehen kann und ein Original für K erwerben?
Auf Grund eines VWA Studiums kenne ich mich leider nur sehr öberflächlich in Recht aus, lande daher nur bei 434, 275, 312 etc. komme aber nicht so richtig weiter.
Gibt es niemanden der sich das auskennt? Oder mir mal eine Lösung (Skizze genügt) machen kann? Evtl. wär so ein Fall für mein Diplom sehr interessant.
Anmeldungsdatum: 04.09.2005 Beiträge: 496 Wohnort: gleich um die Ecke
Verfasst am: 14.06.06, 09:32 Titel:
Sie tun sich imho mit der Falllösung unnötig schwer, weil Sie scheinbar irgendwie gedanklich an der im Raume stehenden Markenrechtsverletzung und daraus ggf. resultierenden weiteren Anspruchsgrundlagen rumknabbern.
Eigentlich ist das von Ihnen geschilderte Fallbeispiel doch ein Standardfall aus dem Lehrbuch:
- Volker (V) bietet gemäß Warenbeschreibung für jeden verständigen Dritten ersichtlich Goldfischentsafter der Marke WonderJuice für 99 Euro an, ein Serienprodukt, in beliebiger Zahl zu verschiedenen Preisauszeichnungen zwischen 99 Euro (obskurer Online-Shop) und 199 Euro (alt eingesessener Spezial-Fachhändeler) bei massenhaft Händlern erhältlich.
- Karl (K) und Volker (V) schließen einen Kaufvertrag über eben jenes Warenangebot zu exakt jenem Kaufpreis ab.
- K zahlt den vereinbarten Kaufpreis.
- V liefert nun einen Goldfischentsafter der Marke BetaQuirl (Marktpreis 15 Euro), der dem Goldfischentsafter der Marke WonderJoice aber immerhin sehr ähnlich sieht.
Standardfall, Standardlösung:
- V hat nicht erfüllt!
- Auch nicht teilweise, so nach dem Motto: "Hat doch nur die Hälfte gekostet, da muss mal als Kunde halt ein paar Abstriche bei der Warenqualität machen."
- V könnte aber problemlos erfüllen, Gattungsschuld halt. Wenn V gerade keinen "WonderJuice" zur Hand hat, muss er sich eben einen irgendwo beschaffen.
- Das ist aber nicht das Problem des K.
- K kann folglich die stinknormale Litanei der § 433 ff. abnudeln, zB auf Lieferung der vereinbarten Ware bestehen zum vereinbarten Preis.
Die Frage, ob da ggf. strafrechtliche Elemente (Markenrechtsverletzung, Betrugsversuch etc.) im Raume stehen, macht für die zivilrechtliche Beurteilung imko KEINEN Unterschied.
Hallo,
danke für super Beispiel. Ok, Gattungschuld (hätte ich selbst drauf kommen können...)
Noch ein "kleines Problem" hat K. In Ihrem beschriebenen Fall ist es eindeutig. Bietet WonderJuice an, schickt BetaQuirl.
In meinem Fall hat aber K (wie vermutlich bei vielen Auktionen) das Problem, dass V auch ein Bild von dem Plagiat postet (mit Auktionstext, siehe Bild) sich jedoch auf ein Orginal beruft. Aber natürlich das Palagiat verschickt (wie auf dem Bild). Macht dies dann keinen Unterschied zu ihren o.g. Standardfall in der Rechtslage?
Das Verkauf von Fälschungen gegen Gesetze verstöst ist klar. K kann somit Anzeige erstatten, es dem Hersteller melden etc., nur selbst hat sie nicht all zuviel davon ausser das der V wohl Ärger bekommt.
Mich interessiert eben die Rechtslage ob K wirklich ein Recht auf ein Original Lo Mortino Polo hat.
Anmeldungsdatum: 04.09.2005 Beiträge: 496 Wohnort: gleich um die Ecke
Verfasst am: 14.06.06, 13:29 Titel:
*selbstlöschung durch verfasser wegen ausgeklügeltem dummfug, soll aber nicht bedeuten, dass nicht gelöschter folgebeitrag garantiert keinen ausgeklügelten dummfug enthält*
Zuletzt bearbeitet von zewa am 14.06.06, 13:32, insgesamt 1-mal bearbeitet
Anmeldungsdatum: 04.09.2005 Beiträge: 496 Wohnort: gleich um die Ecke
Verfasst am: 14.06.06, 13:30 Titel:
Was denn nun?
Wurde in Ihrem Fallbeispiel die Ware:
a) "ALS" Orignal
Zitat:
... erwirbt über eine Internatauktionsplattform ein als Original beschriebenes Polo ...
oder
b) "WIE" Original
Zitat:
... in Bild von dem Plagiat postet (mit Auktionstext, siehe Bild) sich jedoch auf ein Orginal beruft ...
angeboten.
Einmal Hü, einmal Hott.
Meine Meinung:
Fall a) V hat das Original angeboten, Falllösung siehe oben
Fall b1) V hat ein Plagiat angeboten, durch geschickt vernudelte Artikelbeschreibung aber arglistig Irrtum bei K erzeugt, es handele sich um Original, dann Anfechtungsrecht für K, aber kein Anspruch auf Original.
Fall b2) V hat erkennbar Plagiat angeboten, K bleibt auf der Ware sitzen, Geld futsch.
Bevor nun Ihre Frage kommt: "Wo ist der Unterschied zwischen Angebot des Originals und Erzeugung des Eindrucks, es handele sich um ein Original?"
Ganz einfach:
Wenn auch nach 17maligem Lesen 100 durchschnittlich intelligente Menschen nicht den allerklitzekleinen Hinweis (und sei er noch so schwammig) in der Auktion darauf finden, dass es sich um nichts anderes als das Original handelt, dann hat V ein Original angeboten. Sein geheimer Vorbehalt, ein Plagiat unterjubeln zu wollen, ist sein Problem. Also Fall a)
Wenn aber nach tagelangem Durchquälen durch 1432 Seiten Auktionsbeschreibung der Leser irgendwo gut versteckt in rosa 6 Punkt Schrift die Stelle findet: "Und vom diesem tollen Original, dass ich hier zuvor in epischer Breite beschrieben habe, biete ich nun ein Plagiat zum Verkauf an ..." dann ist es Fall b1)
Rein zivilrechtlicher Lösungsvorschlag für das Fallbeispiel.
Marken-/Strafrechtliche Aspekte außen vor gelassen.
Sie tun sich imho mit der Falllösung unnötig schwer, weil Sie scheinbar irgendwie gedanklich an der im Raume stehenden Markenrechtsverletzung und daraus ggf. resultierenden weiteren Anspruchsgrundlagen rumknabbern.
Die Markenrechtsproblematik ist hier das Hauptproblem.
Wenn der Verkäufer "ein als Original beschriebenes Polo des Hersteller Lo Mortino" zu liefern verspricht, dann hat er den Vertrag erfüllt, wenn er ein mit dem Markenzeichen versehenes Poloshirt liefert.
Und zwar auch dann, wenn er deswegen vom Markenrechte-Inhaber wegen einer Markenrechtsverletzung belangt werden könnte.
zewa hat folgendes geschrieben::
.... Goldfischentsafter der Marke ....
Kurioser Einbruch
Die Täter hatten es auf Goldfischentsafter von Marco Evaristti abgesehen. Zuerst stahlen sie die Goldfische, dann zerstörten sie die Mixer. (...)
http://vorarlberg.orf.at/stories/104181/
Goldfischkommando am 21 April 2006 hat folgendes geschrieben::
FISCH STARB MIXERTOD ÜBERLEBENDE ENTFÜHRT
Goldfisch Stella ist tot. Zerfleischt von einem Unbekannten. Durch einen Knopfdruck auf den Mixer, in dem Stella schwamm, entschied er über Leben und Tod. Der Täter blieb unbehelligt und befindet sich auf freiem Fuß. Zehn Standmixer, in denen lebende Goldfische schwimmen, sind Teil einer Kunstinstallation einer soeben eröffneten Ausstellung des Kunstraums Dornbirn (Österreich).
Das Goldfisch-Kommando verurteilt diese sinnlose Bluttat. Und greift zur Gegenwehr. In einem günstigen Moment konnte es unbemerkt die neun Überlebenden retten und entführen. Die Fischchen sind wohlauf.
Die Forderungen der Entführer:
* Herausgabe der 10 Standmixer mit geheimer Übergabe durch den Künstler persönlich.
* Ende des Massakers.
* Bestattung des Opfers und Entschädigung seiner Angehörigen durch den Täter.
* Ehrenverzicht durch Künstler, Kurator und Veranstalter, dem Kunstpublikum alte Hüte
(Kunstinstallation Mixer mit Goldfisch) bei jeder sich bietenden Gelegenheit auf Neue zuzumuten.
* Freies Geleit für die Entführer.
Der Kunst ihre Freiheit. Den Goldfischen ihr Leben.
Comandante Vico Torriani
Im Namen des Goldfisch-Kommandos
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