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ein Kind, bisher über den Vater privat versichert, fängt zum 01.08.2006 eine Ausbildung an und muss sich nun ja gesetzlich krankenversichern.
Das Kind möchte eine Zusatzversicherung bei der bisherigen Privatversicherung abschließen und hat ein Angebot erhalten.
Auf dem Antrag der Versicherung ist nun der Bereich nach der Frage der Vorerkrankungen vom Versicherungsvertreter durchgestrichen worden, obwohl dort ausdrücklich steht, dass dieser Bereich in jedem Fall auszufüllen ist.
Kann das im Falle eines Falles Probleme geben?
Und noch eine Frage:
Inwieweit macht folgendes Angebot Sinn:
Anwartschaft auf Krankenversicherungsschutz ohne erneute Gesundheitsprüfung bei Wegfall von freier Heilfürsorge, Versicherungspflicht/Familienversicherung in der GKV.
Ist zwar nur 1 € im Monat, aber ich kann den Sinn nicht erkennen.....
Das Handeln des Vertreters war korrekt, denn wenn das Kind schon bisher versichert war, brauchen keine Gesundheitsfragen beantwortet zu werden.
Eine Anwartschaftsversicherung ist empfehlenswert, da bei einer späteren privaten Versicherung (z.B. nach dem Studium) dann keine Gesundheitsfragen gestellt werden. Es kann sich auch ein Beitragsvorteil ergeben.
Lassen Sie sich von dem Versicherungsvertreter noch einmal alles in Ruhe erklären. Es scheint mir aber alles in Ordnung zu sein.
Ich persönlich sehe momentan keinen Sinn in der Anwartschaft für die private Versicherung, jedoch komme ich aus der gesetzlichen Krankenversicherung.
Während der Ausbildung ist der Sohn ja versicherungspflichtig. Sofern dieser sofort nach der Ausbildung keine Arbeitsstelle bekommt, ist er ja über den Bezug des Arbeitslosengeldes versicherungspflichtig. In einer Beschäftigung besteht auch Versicherungspflicht, sofern das Arbeitsentgelt nicht über der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt, diese liegt mitlerweile bei etwas über 3.900 €. Jedoch kann ich momentan nicht sagen, inwieweit die Bundesregierung die Regelung mit der Jahresarbeitsentgeltgrenze ändert.
Angenommen der Sohn bricht die Ausbildung während des ersten Ausbildungsjahres ab, so besteht keine Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung in der GKV, in diesen Fall hat die private Versicherung den Sohn jedoch in den vorherigen Tarif aufzunehmen. Vergleiche hierzu § 5 Absatz 10 SGB V:
Zitat:
(10) Kommt eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nach Kündigung des Versicherungsvertrages nicht zu Stande oder endet eine Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 9, ist das private Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines Versicherungsvertrages verpflichtet, wenn der vorherige Vertrag für mindestens fünf Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden hat. Der Abschluss erfolgt ohne Risikoprüfung zu gleichen Tarifbedingungen, die zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben; die bis zum Ausscheiden erworbenen Alterungsrückstellungen sind dem Vertrag zuzuschreiben. Wird eine gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 nicht begründet, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach der Beendigung des vorhergehenden Versicherungsvertrages in Kraft. Endet die gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach Beendigung der gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft. Die Verpflichtung nach Satz 1 endet drei Monate nach der Beendigung des Versicherungsvertrages, wenn eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nicht begründet wurde. Bei Beendigung der Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeiten nach § 9 endet die Verpflichtung nach Satz 1 längstens zwölf Monate nach der Beendigung des privaten Versicherungsvertrages.
hmm, ich stimme Stefanie grundsätzlich zu, jedoch ist eine Anwartschaft nicht wirklich teuer und man sollte in die Überlegungen mit einfliessen lassen, daß der Sohn von A sich ja auch in vielleicht absehbarer Zeit selbständig machen könnte (dafür ist ja der Schulabschluß nicht maßgeblich). Und Selbständige sind ja bekanntermaßen nicht versicherungspflichtig gemäß SGB V.
Es kann ja auch eine sogenannte "kleine Anwartschaft" gewählt werden. Das bedeutet, daß beim Sohn von A zwar das tatsächliche Einstiegsalter zu Grunde gelegt wird, jedoch müssen keine Gesundheitsfragen neu beantwortet werden.
Bei der "großen Anwartschaft" wird das Einstiegsalter zu Beginn der Anwartschaft zu Grunde gelegt. Neben dem Entfallen der Gesundheitsprüfung werden zusätzlich Alterungsrückstellungen weiter gebildet (bzw. gehen erst gar nicht verloren).
Preislich unterscheiden sich die beiden Formen der Anwartschaft natürlich. Es wird prozentual berechnet (zum Beispiel 2 % für die kleine und 9 % des Tarifbeitrages für die große Anwartschaft) _________________ Laienmeinung
Wer mir glaubt, ist selber Schuld
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