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erneutes betreten von Geschäft mit zuvor erworbener Ware!?

 
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ollipausk
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.01.2005
Beiträge: 34
Wohnort: köln

BeitragVerfasst am: 12.07.06, 19:32    Titel: erneutes betreten von Geschäft mit zuvor erworbener Ware!? Antworten mit Zitat

Hallo,
A geht im Geschäft (Supermarkt) B einkaufen und erwirb einige Artikel. Leider sind die Sahnebonbons bei B ausverkauft und A macht sich auf den Weg zu C - C & B gehören einer Geschäftskette an. Super, A bekommt bei C die Sahnebonbons und will diese bezahlen. Der Kassierer möchte in den Rucksack von A schauen und findet dort Artikel, für die ein Kaufbeleg vorliegt von B vorliegt - eigentlich ja inzwischen Eigentum von A. C wirft A nun vor, dass A 2* Artikel "absahnen" möchte, indem er eine Kaufquittung 2* verwendet. C hat ja im Grunde recht, denn es könnte ja wirklich so gewesen sein. Aber im Grunde muss doch irgendwo verankert sein, dass A die Artikel von B nicht mit in das Haus von C nehmen darf!? Gibt es zu dieser Thematik sowas wie allgemein wirksame AGB. Bei B sowie bei C hängen keine AGB aus und im Grunde kann A doch sein Eigentum mit hinschleppen wo er möchte, oder? Ich würde mich sehr freuen hier einen Hinweis zu erhalten, wie sowas funktioniert. Habe beim Gooooogeln überhaupt nichts gefunden. Vielen Dank schonmal im voraus.

(ps: Nur um vorzubeugen: Klar geht A bei C an die Kasse und erkundigt sich, wie er sich verhalten soll. Dies ist ein fiktiver Fall und A findet diese Thematik lediglich sehr interessant Winken)
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Richard Gecko
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.11.2006
Beiträge: 7763

BeitragVerfasst am: 12.07.06, 20:22    Titel: Antworten mit Zitat

Wie will C denn das beweisen?
A hat einen Kassenbon. Alles andere was C behauptet ist ohne Beweis.
Warum läßt sich der A überhaupt in den Rucksack schauen?
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ThoT
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.01.2006
Beiträge: 848

BeitragVerfasst am: 12.07.06, 21:08    Titel: Antworten mit Zitat

Ich sehe es genauso wie Richard Gecko.
C müsste schon beweisen, dass die Artikel aus seinem Laden stammen und dass A dieselben ohne zu bezahlen mitnehmen wollte.
M.W. ist A noch nicht einmal verpflichtet dem C Einblick in seinen Rucksack zu gewähren, sofern kein begründeter Verdacht besteht.
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