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Rapunzel45 FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 13.04.2006 Beiträge: 31
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Verfasst am: 06.06.06, 16:38 Titel: Beendigung Betreuung |
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Hallo
Mich würde intressieren wie lange es normalerweise dauert bis eine Betreuung aufgehoben wird....also nachdem das Vormundschaftsgericht einen Bericht/ Beurteilung (oder wie auch immer das in dem Fall heißt) angefordert hat(die Befragten befürworten eine Beendigung der Betreuung)
Gruß
Rapunzel |
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Lichtaus FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 26.08.2005 Beiträge: 261 Wohnort: Thüringen
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Verfasst am: 07.06.06, 07:44 Titel: |
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Ich denke, da kann keine Regel aufgestellt werden.
In unserem Amtsgerichtsbezirk beauftragt das Vormundschaftsgericht zunächst die Betreuungsbehörde, fragt je nach Einschätzung den Haus- / Facharzt oder einen Gutachter an.
Wenn hier alle Informationen zusammen sind findet eine Anhörung statt auf der alle Beteiligten befragt werden.
Danach ergeht ein schriftlicher Beschluss zur Aufhebung - wenn so beschlossen wird- was auch noch einige Tage dauern kann.
Insgesamt kann hier kein fester Zeitraum angegeben werden - ich habe das schon in 2 Wochen, aber auch in 3 Monaten erlebt.
Außerdem ist sicherlich die Handhabungsweise in jedem Bezirk und selbst bei jedem Richter anders. |
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Rapunzel45 FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 13.04.2006 Beiträge: 31
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Verfasst am: 07.06.06, 09:22 Titel: |
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Hallo
Vielen Dank für die Antwort....
also abwarten und Tee trinken
Gruß
Rapunzel |
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Vormundschaftsrichter FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 03.01.2005 Beiträge: 2473 Wohnort: Niedersachsen
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Verfasst am: 07.06.06, 11:19 Titel: |
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Lichtaus hat folgendes geschrieben:: | Wenn hier alle Informationen zusammen sind findet eine Anhörung statt auf der alle Beteiligten befragt werden. |
Eine persönliche Anhörung ist nicht notwendig (§ 69 i III FGG). Gleichwohl kann und wird sie in der Regel stattfinden. _________________ Gruß
Vormundschaftsrichter
der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt |
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chancen Account gesperrt
Anmeldungsdatum: 16.08.2006 Beiträge: 253
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Verfasst am: 18.08.06, 17:33 Titel: |
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Vormundschaftsrichter hat folgendes geschrieben:: |
Eine persönliche Anhörung ist nicht notwendig (§ 69 i III FGG). Gleichwohl kann und wird sie in der Regel stattfinden. |
Bei der Einrichtung einer Betreuung ist die Anhörung des Betroffenen laut Zimmermann nur dann nicht notwendig, wenn das Gericht den unmittelbaren Eindruck hat, dass der Betroffenen offensichtlich nicht in der Lage ist seinen Willen kundzutun (§ 68 II FGG). |
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Vormundschaftsrichter FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 03.01.2005 Beiträge: 2473 Wohnort: Niedersachsen
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Verfasst am: 18.08.06, 22:07 Titel: |
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chancen hat folgendes geschrieben:: | Vormundschaftsrichter hat folgendes geschrieben:: |
Eine persönliche Anhörung ist nicht notwendig (§ 69 i III FGG). Gleichwohl kann und wird sie in der Regel stattfinden. |
Bei der Einrichtung einer Betreuung ist die Anhörung des Betroffenen laut Zimmermann nur dann nicht notwendig, wenn das Gericht den unmittelbaren Eindruck hat, dass der Betroffenen offensichtlich nicht in der Lage ist seinen Willen kundzutun (§ 68 II FGG). |
Mag sein. Es geht hier aber nicht um die Einrichtung, sondern die Aufhebung einer Betreuung. _________________ Gruß
Vormundschaftsrichter
der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt |
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schnufferl FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 31.07.2006 Beiträge: 57 Wohnort: München
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Verfasst am: 19.08.06, 17:13 Titel: |
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Hi Leute,
Chancen@: geht hier aber nicht um die Einrichtung, sondern die Aufhebung einer Betreuung.
Im allgemeinen endet eine Betreuung durch den Tot des Betreuen oder wenn andere Gründe wie eine Verbesserung des Zustandes des Betreuen eintritt, die eine Betreuung nicht mehr notwendig machen.
Manchmal wird eine Betreuung auch zeitlich begrenzt. Dann endet sie eben nach diesem Zeitpunkt und wird dann wenn notwendig wieder verlängert.
mfg
W.G. _________________ Herr Hilf |
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Vormundschaftsrichter FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 03.01.2005 Beiträge: 2473 Wohnort: Niedersachsen
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Verfasst am: 20.08.06, 13:59 Titel: |
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schnufferl hat folgendes geschrieben:: |
Manchmal wird eine Betreuung auch zeitlich begrenzt. Dann endet sie eben nach diesem Zeitpunkt |
Nicht automatisch. Das Gericht ist nur verpflichtet, bis zu diesem Zeitpunkt über die Verlängerung zu entscheiden. Versäumt es dies, bleibt die Betreuung dennoch zunächst bestehen. _________________ Gruß
Vormundschaftsrichter
der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt |
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chancen Account gesperrt
Anmeldungsdatum: 16.08.2006 Beiträge: 253
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Verfasst am: 20.08.06, 15:13 Titel: |
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schnufferl hat folgendes geschrieben:: |
Manchmal wird eine Betreuung auch zeitlich begrenzt. Dann endet sie eben nach diesem Zeitpunkt und wird dann wenn notwendig wieder verlängert.
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Hallo,
laut Zimmermann muss eine Betreuung eigendlich auf den Zeitraum befristet werden, an dem keine freie Willensbestimmung möglich ist. Von der Möglichkeit einer befristeten Betreuung ist mir aber nichts bekannt. Es muss also gegen die Betreuung Beschwerde eingelegt werden, damit die wieder aufgehoben wird. Eine Befristung wäre meines Erachtens eigendlich sinnvoll, wenn abzusehen ist, dass der Betreute in einer gewissen Zeit sicher wieder über seinen freien Willen verfügt. Allerdings ist das ja oft nicht abzusehen.
schnufferl hat folgendes geschrieben:: |
Chancen@: geht hier aber nicht um die Einrichtung, sondern die Aufhebung einer Betreuung.
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Wollte nur darauf hinweisen, dass bei der Bestellung des Betreuers der Betroffene persönlich angehört werden muss. Eigendlich ist es logisch, dass eine persönliche Anhörung des Betroffenen durch den Richter entfällt, wenn die Betreuung aufgehoben wird. Wie ich § 69 i III FGG verstehe, kann der Betroffene aber gegen die Aufhebung der Betreuung Beschwerde einlegen. In der Regel ist zudem auch dem Ehegatten des Betroffenen, seinem Lebenspartner, seinen Eltern, Pflegeeltern und Kindern Gelegenheit zur Äußerung zu geben, es sei denn, der Betroffene widerspricht mit erheblichen Gründen. |
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Risus FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 25.04.2006 Beiträge: 1167 Wohnort: Düsseldorf reloaded
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Verfasst am: 20.08.06, 18:10 Titel: |
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chancen hat folgendes geschrieben:: | Von der Möglichkeit einer befristeten Betreuung ist mir aber nichts bekannt. ... Eine Befristung wäre meines Erachtens eigendlich sinnvoll, wenn abzusehen ist, dass der Betreute in einer gewissen Zeit sicher wieder über seinen freien Willen verfügt. Allerdings ist das ja oft nicht abzusehen. |
Hallo chancen,
und genau dafür gibt es ja den §69 des FGG
FGG hat folgendes geschrieben:: | § 69
(1) Die Entscheidung, durch die ein Betreuer bestellt oder ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet wird, muß enthalten
...
5. den Zeitpunkt, zu dem das Gericht spätestens über die Aufhebung oder Verlängerung der Maßnahme zu entscheiden hat; dieser Zeitpunkt darf höchstens sieben Jahre nach Erlaß der Entscheidung liegen. |
Freundliche Grüsse
Risus _________________ Die Zukunft hält grosse Chancen bereit - aber auch Fallstricke.
Der Trick dabei ist, den Fallstricken aus dem Weg zu gehen, die Chancen zu ergreifen. Und bis 6 Uhr wieder zuhause zu sein.
[ Woody Allen ] |
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