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Bring so etwas was

 
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abgezockter
Interessierter


Anmeldungsdatum: 21.07.2005
Beiträge: 10

BeitragVerfasst am: 21.06.06, 10:25    Titel: Bring so etwas was Antworten mit Zitat

Hallo,

folgendes habe ich jetzt schon mehrmals auf einigen Seiten gelesen.

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"Im falle von Domainstreitigkeiten oder wettbewerbsrechtlichen oder ähnlichen Problemen bitten wir Sie zur Vermeidung unnötiger Rechtsstreite und Kosten uns bereits im Vorfeld zu kontaktieren. Die Kostennote einer anwaltlichen Abmahnung ohne vorhergehende Kontaktaufnahme mit uns, wird im Sinne der Schadensminderungspflicht als unbegründet zurückgewiesen."
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Bringt das was wenn es um die Wurscht geht? Oder kann man damit den Allerwer..... abwischen.

Grüsse
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Gast






BeitragVerfasst am: 21.06.06, 14:56    Titel: Antworten mit Zitat

Das bringt gar nichts. Der Satz könnte einem sogar so ausgelegt werden, dass man sich ja bewusst ist, möglicherweise Dritte in ihren Rechten zu verletzen - Stichwort "Vorsatz".
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BuGeHof
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 04.03.2005
Beiträge: 2086

BeitragVerfasst am: 22.06.06, 15:19    Titel: Re: Bring so etwas was Antworten mit Zitat

abgezockter hat folgendes geschrieben::
"Im falle von Domainstreitigkeiten oder wettbewerbsrechtlichen oder ähnlichen Problemen bitten wir Sie zur Vermeidung unnötiger Rechtsstreite und Kosten uns bereits im Vorfeld zu kontaktieren. Die Kostennote einer anwaltlichen Abmahnung ohne vorhergehende Kontaktaufnahme mit uns, wird im Sinne der Schadensminderungspflicht als unbegründet zurückgewiesen."
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Bringt das was wenn es um die Wurscht geht?


Ja, aber ...

Es wäre damit jedenfalls klargestellt, daß bei unverschuldetem Verheddern in der (für Laien) kaum zu durchschauenden wettbewerbsrechtlichen, urheberrechtlichen, markenrechtlichen Problematik ein in seinen Rechten Betroffener keine Anwaltsgebühren unter dem Gesichtspunkt einer auftragslosen Fremdgeschäftsbesorgung verlangen könnte.

Anwaltsgebühren könnten deshalb höchstens dann gefordert werden, wenn
- es um einen Wettbewerbsverstoß geht und die Anwaltskosten "erforderlich" waren
- dem Verwender des Disclaimers ein Verschulden, d.h. ein vorsätzlicher (oder zumindest ein fahrlässiger, d.h. mit der verkehrsüblichen Sorgfalt vermeidbarer) Rechtsverstoß zum Vorwurf gemacht werden kann, und wenn der Geschädigte den Schaden (in Gestalt von Anwaltskosten) nicht unnötig selbst mitverursacht hat.

mbG
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BuGeHof
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 04.03.2005
Beiträge: 2086

BeitragVerfasst am: 22.06.06, 15:33    Titel: Antworten mit Zitat

berliner hat folgendes geschrieben::
Der Satz könnte einem sogar so ausgelegt werden, dass man sich ja bewusst ist, möglicherweise Dritte in ihren Rechten zu verletzen - Stichwort "Vorsatz".


Das richtige Stichwort wäre hier "Fahrlässigkeit".

Weder kann man aus der Verwendung des Disclaimers aber schließen, daß deswegen absichtlich (vorsätzlich) in einer rechtsverletzenden Weise gehandelt worden wäre, noch ist der Schluß gerechtfertigt, daß ein Handeln im Bewußtsein der tausendfältigen Möglichkeiten einer gewerblichen Schutzrechtsverletzung schon eine Fahrlässigkeit darstellt. Ob im konkreten Fall bei Anwendung der verkehrsüblichen Sorgfalt jede Rechtsverletzung, insbesondere die beanstandete, vermeidbar gewesen wäre, hängt vom Einzelfall ab.

mbG
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