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die frage war darauf bezogen, ob die kleinen anteilseigner gefragt werden müssen, oder ob es ausreicht, wenn man nur die großen fragt.
Gesellschafterbeschlüsse werden in Gesellschafterversammlungen, ggf. auch im Umlaufverfahren, getroffen. Und selbstverständlich sind die Minderheitsgesellschafter hier ebenfalls einzuladen und stimmberechtigt. Und müssen somit auch "gefragt" werden. _________________ Gruß
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