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Verfasst am: 29.06.06, 10:09 Titel: Feststellungsklage contra Leistungsklage
K und B streiten darum, ob B gegen K einen vertraglichen Anspruch auf Zahlung von Betrag x hat.
Da K nicht ewig warten will, ob B nun etwas unternimmt oder nicht reicht K gegen B Klage auf Feststellung ein, dass ihm der Anspruch auf Zahlung von Betrag x aus Vertrag nicht zusteht.
Nachdem die Klage des K dem B zugestellt worden ist, legt B gegen K Klage auf Zahlung des Betrages X ein.
Damit stehen sich ja Feststellungsklage und Leistungsklage gegenüber.
Muss K seine Feststellungsklage nun zurücknehmen?
Verfasst am: 29.06.06, 10:31 Titel: Re: Feststellungsklage contra Leistungsklage
Hallo,
Klaus B hat folgendes geschrieben::
Nachdem die Klage des K dem B zugestellt worden ist, legt B gegen K Klage auf Zahlung des Betrages X ein.
dadurch wird idR das Rechtsschutzbedürfnis bzw. das Feststellungsinteresse für die (negative) Feststellungsklage des K entfallen, mit der Folge, daß seine Klage unzulässig wird.
Klaus B hat folgendes geschrieben::
Muss K seine Feststellungsklage nun zurücknehmen?
Dann fängt sich K aber die vollen Prozeßkosten ein, § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. ME ist es besser, den Rechtsstreit für erledigt zu erklären.
Wenn K den Rechtsstreit für erledigt erklärt, kann dann B anschließend seine Leistungsklage zurücknehmen?
Ja, bis zu dem in § 269 Abs. 1 ZPO genannten Zeitpunkt (ohne Zustimmung des K). B trägt dann aber die Kosten des Rechtsstreits, § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.
Klaus B hat folgendes geschrieben::
Wenn dies gehen würde, könnte B ja verhindern, dass überhaupt eine Entscheidung ergeht.
Das hängt mE davon ab, wie sich B zu der Erledigungserklärung von K verhält. Wenn er nicht zustimmt ("einseitige Erledigungserklärung"), dann stellt das Gericht auf Antrag immerhin fest, daß der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.
In den Entscheidungsgründen wird dann stehen, daß im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses die ursprüngliche Feststellungsklage des K zulässig und begründet war. Begründet ist sie, wenn dem B der fragliche Anspruch gegen K nicht zusteht. Das muß das Gericht prüfen.
Klaus B hat folgendes geschrieben::
Reicht K wieder Feststellungsklage ein, legt K wieder mit einer Leistungsklage nach.
Möglich, daß das im konkreten Fall funktioniert. Das Spiel dürfte aber irgendwann für B zu teuer werden. Vielleicht sollte K doch einfach abwarten und Tee trinken? Immerhin muß ja K zunächst den Gerichtskostenvorschuß zahlen, § 12 Abs. 1 GKG.
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