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Wertpapier-Handelsgesetz: Dokumentation der Aufklärung

 
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marietheres
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 15.12.2005
Beiträge: 28

BeitragVerfasst am: 26.06.06, 13:29    Titel: Wertpapier-Handelsgesetz: Dokumentation der Aufklärung Antworten mit Zitat

Vater hat Depotkonto.
Für den "Fall aller Fälle" besteht hierfür für seine Tochter eine Bevollmächtigung.

Muß die Tochter nun tatsächlich bei jedem Wertpapiergeschäft einen "Aufklärungsbogen" unterschreiben?
(Sie soll doch nur im Notfall an das Geld / die Papiere kommen).

marietheres
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Redfox
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.10.2005
Beiträge: 8443
Wohnort: Am Meer

BeitragVerfasst am: 26.06.06, 13:32    Titel: Re: Wertpapier-Handelsgesetz: Dokumentation der Aufklärung Antworten mit Zitat

marietheres hat folgendes geschrieben::

Muß die Tochter nun tatsächlich bei jedem Wertpapiergeschäft einen "Aufklärungsbogen" unterschreiben?
(Sie soll doch nur im Notfall an das Geld / die Papiere kommen).

marietheres


Wozu sollte das nütze sein? Und welche Bank verlangt bei jedem Wertpapiergeschäft einen Aufklärungsbogen?
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Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
無爲 / 无为
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Karsten11
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 17.06.2005
Beiträge: 3169

BeitragVerfasst am: 26.06.06, 16:14    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

der Bogen muss nicht bei jedem Geschäft unterschrieben werden sondern 1 Mal vor dem ersten Geschäft.

Das WpHG schreibt vor, dass bei einem Wertpapierauftrag, den ein Bevollmächtigter erteilt, Erfahrung, Wissensstand und Risikobereitschaft (das fasst die Bank als Risikoklasse zusammen) sowohl des Depotinhabers als auch des Bevollmächtigten, dem Risiko des Papiers angemessen sein muss.

Also: Kein WPHG-Bogen des Bevollmächtigen --> kein Auftrag des Bevollmächtigten.
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derblacky
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 24.03.2006
Beiträge: 1243
Wohnort: Sachsen

BeitragVerfasst am: 27.06.06, 08:41    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
der Bogen muss nicht bei jedem Geschäft unterschrieben werden sondern 1 Mal vor dem ersten Geschäft.


Und danach alle -ich glaube- 3 bis 5 Jahre .... je nach Risikoklasse. Wenn Die Tochter also z.B. alle 5 Jahre einen Auftrag erteilten würde, dann bei jedem Auftrag Winken

Wenn das erste Geschäft aber der Verkauf von Wertpapieren im Notfall ist, dann müßte erst vor diesem (ersten) Auftrag ein "Aufklärungsbogen" mit der Tochter gemacht werden.

Tschau
Majo
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marietheres
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 15.12.2005
Beiträge: 28

BeitragVerfasst am: 29.06.06, 15:54    Titel: Antworten mit Zitat

Sorry, hab mich etwas mißverständlich ausgedrückt. Sollte heißen:
Muß die Tochter nun bei jedem Wertpapiergeschäft ihres Vaters ebenfalls einen Aufklärungsbogen unterschreiben ....

Hintergrund könnte z. B. sein:
Vater legt hin und wieder kleinere Beträge an (Sparkassenbrief, Inhaberschuldverschreibung oder dergleichen). Nach einem Wohnortwechsel wäre eine andere Filiale seines Geldinstitutes zuständig, die evtl. die Unterschrift verlangt.

Vater möchte nun aber nicht unbedingt, daß Tocher jetzt schon weiß, was "da" ist. Sie soll nur im Falle seines Todes/Handlungsunfähigkeit an die Papiere/das Geld kommen.

marietheres
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derblacky
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 24.03.2006
Beiträge: 1243
Wohnort: Sachsen

BeitragVerfasst am: 30.06.06, 07:43    Titel: Antworten mit Zitat

Nein, erst wenn sie das erste Mal selber einen Wertpapierkauf oder Verkauf beauftragen will.

Tschau
Majo
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