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Rechtslage

 
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AJ2000
Interessierter


Anmeldungsdatum: 29.05.2006
Beiträge: 18

BeitragVerfasst am: 25.06.06, 09:38    Titel: Rechtslage Antworten mit Zitat

Hallo,
kann mir jemand weiterhelfen bei folgendem Fall?

Ein Prokurist einer Aktiengesellschaft ist unter anderem zuständig für den Ankauf von Eisenerz, das die AG in ihren Hütten zu Stahl verarbeiten. Als die AG kein Erz mehr benötigt, schreibt die Geschäftsführung an die bisherigen Lieferanten unter anderen: ,,...Da das das Stahlgeschäft zur Zeit schlecht geht, werden wir bis Ende des Jahres kein Ez mehr ankaufen...,, Auch der Prokurist bekommt natürlich entsprechenden Bescheid. Dennoch schließt er bald darauf einen Vertrag über den Ankauf von seiner Ansicht nach preisgünstigem Erz im Wert von 1 Mio. Die Geschäftsführung der Aktiengesellschaft wiill den Vertrag nicht anerkennen.
1. Wie ist die Rechtslage? Muss die Aktiengesellschaft zahlen?
2. Wie wäre die Rechtslage, wenn der Prokurist Handlungsvollmacht gehabt hätte?

Es wäre schön, wenn mir jemand antworten würde, wer fit ist was diese Angelegenheit angeht.

Vielen Dank
LG
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hanfsamen
Account gesperrt


Anmeldungsdatum: 17.02.2005
Beiträge: 229
Wohnort: Münster

BeitragVerfasst am: 25.06.06, 12:34    Titel: Antworten mit Zitat

Mit Prokura darf er grundsätzlich einkaufen wie er will. Verrückt

Hätte er nur eine allgemeine Handlungsvollmacht eventuell nicht. Mit den Augen rollen

Aber Prokura ist ja im Handelsregister Abt. B eingetragen. Sehr böse

Vielleicht ist der Kaufvertrag anfechtbar wegen Irrtum? Frage

Mann sollte sich mit dem Lieferanten auseinandersetzen und darauf hoffen, dass er aus Kulanz einem Rücktritt vom Kaufvertrag zustimmt. Er will euch ja langfristig als Kunden behalten und wird es bestimmt akzeptieren. Ausrufezeichen Idee Ausrufezeichen
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Anmeldungsdatum: 16.06.2006
Beiträge: 178

BeitragVerfasst am: 25.06.06, 13:30    Titel: Antworten mit Zitat

stimmt...das mit der gütlichen Einigung ist wohl die beste Idee!

eigentlich würd ich das als "dumm gelaufen" ansehen.

Handlungsvollmacht hat man übrigens wenn man ohne Erteilung der Prokura bevollmächtigt wird. Also Prokurist mit Handlungsvollmacht passt nicht wirklich weil er diese und noch mehr ja eh immer inner hat ...

Die Vertretungsmacht ist dritten gegenüber nicht einschränkbar.

daraus folgt das der Vertrag zustandegekommen ist, aber der Prokurist über seine Geschäftsführungsbefugnis (also s Innenverhältnis, weil er wußte ja das er nichts kaufen sollte...) gehandelt hat und deswegen der AG gegenüber zum Schadenersatz verpflichtet ist.

Würd ich mal annehmen...dazu kommt das das ziemlich "doof" ist als Prokurist oder??? Warum kauft der was was keiner braucht? Würd ich gleich mal absetzen den Kerl, wenn der nicht auf seine Anweisungen hört.

Also ist die gütliche Einigung die einzig sinnvolle um das zwischen der AG und dem Lieferanten zu regeln....
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Rembrandt
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Anmeldungsdatum: 06.08.2005
Beiträge: 2634
Wohnort: Saarbrücken

BeitragVerfasst am: 25.06.06, 18:33    Titel: Re: Rechtslage Antworten mit Zitat

AJ2000 hat folgendes geschrieben::

1. Wie ist die Rechtslage? Muss die Aktiengesellschaft zahlen?
2. Wie wäre die Rechtslage, wenn der Prokurist Handlungsvollmacht gehabt hätte?

1. Ja, sie muss zahlen, § 50 Abs. 1 und 2 HGB.

2. Dann muss die AG nicht zahlen, § 54 Abs. 3 HGB.

P.S.: Hören Sie nicht auf Hanfsamen. Er hat zwar eine eigene Firma, aber im Wirtschaftsrecht kennt er sich nicht wirklich gut aus.
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Anmeldungsdatum: 16.06.2006
Beiträge: 178

BeitragVerfasst am: 25.06.06, 20:37    Titel: Antworten mit Zitat

@Rembrandt

Prokurist mit Handlungsvollmacht. Ist das nicht ein Widerspruch in sich? Logisch, wenn der Gläubiger von Beschränkungen wußte kann er das nicht gegen den Schuldner verwenden...

Bin aber selbst nur n kleiner Student und lerne nie aus...würd mich interessieren...

Gruß
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Rembrandt
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Anmeldungsdatum: 06.08.2005
Beiträge: 2634
Wohnort: Saarbrücken

BeitragVerfasst am: 25.06.06, 20:56    Titel: Antworten mit Zitat

Tweet hat folgendes geschrieben::

Prokurist mit Handlungsvollmacht. Ist das nicht ein Widerspruch in sich?

Diesen Beitrag verstehe ich nicht so ganz.

Prokurist ist Prokurist, das ist mehr als Handlungsvollmacht. Wo soll hier ein Widerspruch liegen???
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Anmeldungsdatum: 16.06.2006
Beiträge: 178

BeitragVerfasst am: 25.06.06, 21:42    Titel: Antworten mit Zitat

hallo

genau. Prokurist ist Prokurist. und das ist mehr als Handlungsvollmacht. Genau das dachte ich auch. Wie kann dann ein Prokurist Handlungsvollmacht haben? Das wäre doch dann nur eine Beschränkung die nur im Innenverhältnis gültigkeit hätte, oder?

Vielleicht stehe ich aber auch einfach aufm Schlauch,.,,

Gruß
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hanfsamen
Account gesperrt


Anmeldungsdatum: 17.02.2005
Beiträge: 229
Wohnort: Münster

BeitragVerfasst am: 26.06.06, 21:59    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
P.S.: Hören Sie nicht auf Hanfsamen. Er hat zwar eine eigene Firma, aber im Wirtschaftsrecht kennt er sich nicht wirklich gut aus.


Stimmt nicht wirklich. Meine Ausbildung hab ich jedenfalls mit 90 Prozent bestanden.
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RAHelm
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Anmeldungsdatum: 28.06.2006
Beiträge: 126

BeitragVerfasst am: 03.07.06, 12:52    Titel: Antworten mit Zitat

hanfsamen hat folgendes geschrieben::
Zitat:
P.S.: Hören Sie nicht auf Hanfsamen. Er hat zwar eine eigene Firma, aber im Wirtschaftsrecht kennt er sich nicht wirklich gut aus.


Stimmt nicht wirklich. Meine Ausbildung hab ich jedenfalls mit 90 Prozent bestanden.


Welche Ausbildung denn?
_________________
André Helm
Rechtsanwalt
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