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Rückkehr in GKV
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Jens L
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Anmeldungsdatum: 10.11.2005
Beiträge: 2419
Wohnort: Kiel

BeitragVerfasst am: 28.06.06, 08:25    Titel: Rückkehr in GKV Antworten mit Zitat

Herr A ist seit mehreren Jahren bei einer privaten Krankenversicherung versichert. Er ist Angestellter und sein Einkommen liegt bisher über der Pflicht-Versicherungsgrenze.

Jetzt wird er innerhalb des Unternehmens versetzt und in seiner neuen Position wird er weniger verdienen, so daß sein Einkommen unterhalb der Pflicht-Versicherungsgrenze liegen wird.

Frage 1
Kann Herr A weiterhin privat versichert bleiben oder muß er zu einer gesetzlichen Krankeversicherung wechseln?

Frage 2
Muß Herr A weiterhin privat versichert bleiben oder kann er zu einer gesetzlichen Krankeversicherung wechseln?
_________________
Cicero hat folgendes geschrieben::
Zutreffende Rechtsmeinungen erkennt man daran, dass sie von Cicero geteilt werden.
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J_Denver
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Anmeldungsdatum: 16.05.2006
Beiträge: 3777
Wohnort: hinterm Deich

BeitragVerfasst am: 28.06.06, 08:34    Titel: Antworten mit Zitat

meine kenntnisse sind nicht mehr ganz aktuell. herr a kann sich von der versicherungspflicht befreien lassen. dann kann er in der pkv bleiben, kann allerdings nie mehr in die gkv zurück.

ich würde es nicht tun.
_________________
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vikingz
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Anmeldungsdatum: 08.10.2005
Beiträge: 643

BeitragVerfasst am: 28.06.06, 18:33    Titel: Antworten mit Zitat

Sollte A älter als 55 sein, so wäre in dieser Konstellation höchstwahrscheinlich eine Rückkehr in die GKV auch bei einer Reduzierung des Einkommens ausgeschlossen. Was heisst "mehrere Jahre" in Zahlen ausgedrückt ?

Die Befreiung von der Versicherungspflicht ist nach wie vor möglich, wenn A in der PKV bleiben möchte, allerdings für zukünftige Beschäftigungszeiten unwiderrufbar.

Die Frist für die Antragstellung zur Befreiung beträgt drei Monate. Wird der Antrag in dieser Zeit nicht gestellt, so kann das später nicht nachgeholt werden.
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Jens L
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Anmeldungsdatum: 10.11.2005
Beiträge: 2419
Wohnort: Kiel

BeitragVerfasst am: 28.06.06, 19:07    Titel: Antworten mit Zitat

Herr A ist Anfang 40 und seit 6 Jahren in der PKV.
vikingz hat folgendes geschrieben::
Die Frist für die Antragstellung zur Befreiung beträgt drei Monate. Wird der Antrag in dieser Zeit nicht gestellt, so kann das später nicht nachgeholt werden.

Heißt das, wenn Herr A in diesen drei Monaten keinen Antrag stellt er automatisch wieder in die GKV zurückwechseln muß?
_________________
Cicero hat folgendes geschrieben::
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vikingz
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Anmeldungsdatum: 08.10.2005
Beiträge: 643

BeitragVerfasst am: 28.06.06, 19:37    Titel: Antworten mit Zitat

Präzise ausgedrückt muss er sofort wieder in die GKV, sobald er versicherungspflichtig ist.

Stellt er den Antrag nicht innerhalb der drei Monate, so bleibt er dann in der GKV.

Im Grunde könnte die Antwort auf Ihre Frage auch einfach "Ja" lauten.

Um den Arbeitgeber nicht die Abrechnung für drei Monate rückwirkend korrigieren zu lassen, wäre es natürlich freundlich, sich relativ zügig zu entscheiden.
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Jens L
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Anmeldungsdatum: 10.11.2005
Beiträge: 2419
Wohnort: Kiel

BeitragVerfasst am: 28.06.06, 20:34    Titel: Antworten mit Zitat

Und die Mitgliedschaft in der PKV? Kann Herr A die ohne Einhaltung von Fristen kündigen unter Hinweis auf die Versicherungspflicht in der GKV?
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Cicero hat folgendes geschrieben::
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Duisburger
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Anmeldungsdatum: 22.03.2006
Beiträge: 665

BeitragVerfasst am: 28.06.06, 20:56    Titel: Antworten mit Zitat

jensl669 hat folgendes geschrieben::
Und die Mitgliedschaft in der PKV? Kann Herr A die ohne Einhaltung von Fristen kündigen unter Hinweis auf die Versicherungspflicht in der GKV?


die muss er eigentlich nicht kündigen, die erlischt da er ja gkv-pflichtig ist und bleibt bis er innerhalb der frist den entsprechenden antrag auf befreiung stellt (wovon ich allerdings bedingt abrate; je nach alter, einkommensendwicklung -kann ja auch abwärts gehen-, beschäftigungsgrad und -sicherheit -bei arbeitslosigkeit müsste er weiter die beiträge der pkv zahlen oder das risiko selber tragen-, familienstand, anzahl der -geplanten- kinder, zu erwartende rente, etc.)
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MfG,
Duisburger

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vikingz
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Anmeldungsdatum: 08.10.2005
Beiträge: 643

BeitragVerfasst am: 28.06.06, 21:04    Titel: Antworten mit Zitat

Das ist zwar so nicht falsch ...irgendwie aber doch, denke ich.

Ein privater Versicherungsvertrag läuft weiter, bis er gekündigt wird oder aus sonstigen Gründen (z.B. vereinbartes Vertragsende) ausläuft, er erlischt nicht automatisch.

Beim Eintritt von Versicherungspflicht besteht nach § 5 Abs. 9 SGB V das Recht der Kündigung der privaten Versicherung "mit Wirkung vom Eintritt der Versicherungspflicht an".

Wird die Versicherungspflicht bei der GKV gegenüber der PKV allerdings nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht mitgeteilt, so erlischt zwar nicht das Kündigungsrecht nach dem SGB, die Private erstattet dann aber keine bereits überzahlten Beiträge mehr !

...in der Praxis wenig problematisch, die Unternehmen akzeptieren vorab auch eine telefonische Mitteilung, man sollte sich aber schon drum kümmern.
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windalf
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Anmeldungsdatum: 27.01.2005
Beiträge: 7499
Wohnort: PC

BeitragVerfasst am: 28.06.06, 22:25    Titel: Antworten mit Zitat

Angenommen der A hätte einen starken variablen Anteil im Gehalt. Im Dezember werden Weihnachtsgeld, Gewinnbonus und Erfolgsbeteiligungen ausgezahlt. Grundgehalt sind 40000€ und der variablel Anteil schwankt insgesammt zwischen 0 und 20000€.

Jetzt weiß der A also auch erst im Dezember was er wirklich verdient hat in dem Jahr.

Angenommen der A hatte die letzten Jahre immer 60.000€ verdient und sich privat versichert. Dieses Jahr stellt er im Dezember fest er bekommt nur 40.000€ zusammen. Wie sieht es dann aus wenn er wieder in die Geseztliche zurück muss. Müssen dann die Beiträge für das komplette Jahr bezahlt werden sollte er keinen Antrag schreiben um sich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen oder ist A einfach erst wieder ab dem nächsten Jahr gesetzlich krankenversichert und es gibt keine Nachzahlungen für das aktuelle Jahr?

In welcher Kasse wird A dann eigenltich wieder versichert. Zwingend in der letzten oder kann er sich dann wieder eine aussuchen?
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ihuehn
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Anmeldungsdatum: 17.03.2005
Beiträge: 558
Wohnort: Bielefeld

BeitragVerfasst am: 29.06.06, 08:43    Titel: Antworten mit Zitat

Bin ja kein Kranken-Spezi. Aber m. W. nach zählt das regelmäßige Einkommen ohne Variablen, ob man sich privat vollversichern kann oder nicht.
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Bitte berücksichtigen Sie, dass meine Meinung beruflich beeinflusst ist Winken
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J_Denver
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Anmeldungsdatum: 16.05.2006
Beiträge: 3777
Wohnort: hinterm Deich

BeitragVerfasst am: 29.06.06, 11:03    Titel: Antworten mit Zitat

ihuehn hat folgendes geschrieben::
Bin ja kein Kranken-Spezi. Aber m. W. nach zählt das regelmäßige Einkommen ohne Variablen, ob man sich privat vollversichern kann oder nicht.


so isses Ausrufezeichen
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ihuehn
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Anmeldungsdatum: 17.03.2005
Beiträge: 558
Wohnort: Bielefeld

BeitragVerfasst am: 29.06.06, 12:35    Titel: Antworten mit Zitat

Jui da hat der Fachwirt wohl doch was gebracht Mit den Augen rollen Lachen
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windalf
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Anmeldungsdatum: 27.01.2005
Beiträge: 7499
Wohnort: PC

BeitragVerfasst am: 29.06.06, 12:41    Titel: Antworten mit Zitat

Ab wann ist Einkommen den regelmäßig? bzw. wie genau ist "regelmäßgies" Einkommen definiert?
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J_Denver
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Anmeldungsdatum: 16.05.2006
Beiträge: 3777
Wohnort: hinterm Deich

BeitragVerfasst am: 29.06.06, 13:47    Titel: Antworten mit Zitat

windalf hat folgendes geschrieben::
Ab wann ist Einkommen den regelmäßig? bzw. wie genau ist "regelmäßgies" Einkommen definiert?


Zum Jahresarbeitsentgelt zählen: soweit die Leistungen nicht steuerfrei gewährt werden oder nicht mit einem Pauschalsteuersatz versteuert werden:

alle regelmäßig wiederkehrende Leistungen

monatliches Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung

Sonderzuwendungen

Weihnachtsgeld

Urlaubsgeld

13. oder jedes weitere Gehalt

Provisionen oder Leistungsabhängige Prämien zählen m.e. nicht dazu.
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Anwärter
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Anmeldungsdatum: 06.03.2006
Beiträge: 156

BeitragVerfasst am: 29.06.06, 13:50    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo

wie ist es wenn ein Beamter aus irgendeinem Grund entlassen werden würde, kann dieser wieder zurück in die GKV wenn ja wie sind da die Voraussetzungen?

Danke für Euere Hilfe

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