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Verfasst am: 21.07.06, 15:35 Titel: Wie richtig Widersprechen?
Person A hat bei Firma B eine sogenannte Familienversicherung abgeschlossen (telefonisch) die Versicherung beinhaltet Hausrat-, Haftpflicht- und Glasversicherung. Die Versicherung ist nicht gewollt, muss den Verträgen einzeln widersprochen werden oder dem Vertrag als ganzes? Meines Wissens nach ist § 5a VVG der richtige § oder? Ist eine spezielle Formulierung nötig wenn vorläufige Deckung vereinbart wurde?
Vielen Dank im Voraus
(1) Weicht der Inhalt des Versicherungsscheins von dem Antrag oder den getroffenen Vereinbarungen ab, so gilt die Abweichung als genehmigt, wenn der Versicherungs-Nehmer nicht innerhalb eines Monats nach Empfang des Versicherungsscheins schriftlich widerspricht.
(2) Diese Genehmigung ist jedoch nur dann anzunehmen, wenn der Versicherer den Versicherungs-Nehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins darauf hingewiesen hat, daß Abweichungen als genehmigt gelten, wenn der Versicherungs-Nehmer nicht innerhalb eines Monats nach Empfang des Versicherungsscheins schriftlich widerspricht. Der Hinweis hat durch besondere schriftliche Mitteilung oder durch einen auffälligen Vermerk in dem Versicherungsschein, der aus dem übrigen Inhalt des Versicherungsscheins hervorgehoben ist, zu geschehen; auf die einzelnen Abweichungen ist besonders aufmerksam zu machen.
(3) Hat der Versicherer den Vorschriften des Absatzes 2 nicht entsprochen, so ist die Abweichung für den Versicherungs-Nehmer unverbindlich und der Inhalt des Versicherungsantrags insoweit als vereinbart anzusehen.
(4) Eine Vereinbarung, durch welche der Versicherungs-Nehmer darauf verzichtet, den Vertrag wegen Irrtums anzufechten, ist unwirksam.
Allerdings würde ich auf Absatz a) abzielen:
Zitat:
(1) Hat der Versicherer dem Versicherungs-Nehmer bei Antragstellung die Versicherungs-Bedingungen nicht übergeben oder eine Verbraucher-Information nach § 10a des Versicherungsaufsichts-Gesetzes unterlassen, so gilt der Vertrag auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungs-Bedingungen und der weiteren für den Vertrags-Inhalt maßgeblichen Verbraucher-Information als abgeschlossen, wenn der Versicherungs-Nehmer nicht innerhalb von 14 Tagen nach Überlassung der Unterlagen schriftlich widerspricht. Bei Lebensversicherungsverträgen beträgt die Frist 30 Tage. Satz 1 ist nicht auf Versicherungsverträge bei Pensionskassen anzuwenden, die auf arbeitsvertraglichen Regelungen beruhen. § 5 bleibt unberührt.
(2) Der Lauf der Frist beginnt erst, wenn dem Versicherungs-Nehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach Absatz 1 vollständig vorliegen und der Versicherungs-Nehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchs-Recht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist. Der Nachweis über den Zugang der Unterlagen obliegt dem Versicherer. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. Abweichend von Satz 1 erlischt das Recht zum Widerspruch jedoch ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie.
(3) Gewährt der Versicherer auf besonderen Antrag des Versicherungs-Nehmers sofortigen Versicherungsschutz, so kann der Verzicht auf Überlassung der Versicherungs-Bedingungen und der Verbraucher-Information bei Vertragsschluß vereinbart werden. Die Unterlagen sind dem Versicherungs-Nehmer auf Anforderung, spätestens mit dem Versicherungsschein zu überlassen. Wenn der Versicherungs-Vertrag sofortigen Versicherungsschutz gewährt, hat der Versicherungs-Nehmer insoweit kein Widerspruchs-Recht nach Absatz 1
Hier stellt sich aber die Frage, was wurde telefonisch vereinbart und welche Unterlagen wurden dem Versicherungsnehmer wann ausgehändigt. _________________ MfG,
Duisburger
Genau § 5a VVG habe ich auch gemeint, muss ich die Verträge einzeln widerrufen oder die gesamte "Familienversicherung"?
A wurde wahrscheinlich garnichts am Telefon von irgendwelchen Rechten gesag, die Belehrungen gingen erst mit den Versicherungsbedingungen ein, ich würde die Frist zum Widerspruch erst ab diesem Datum als begonnen ansehen, oder?
zum Thema Kündigung: Wenn es eine nur einen Vertrag gibt diesen kündigen, wenn es rechtlich selbstständige Verträge sind (was ich mal annehme), jeden einzelnen kündigen. Die Kündigung kann aber selbstverständlich mit einem Schreiben erfolgen ^^
Der Beginn der Frist ist im §5a, 2 detailliert erklärt:
Zitat:
Der Lauf der Frist beginnt erst, wenn dem Versicherungs-Nehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach Absatz 1 vollständig vorliegen und der Versicherungs-Nehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchs-Recht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist.
zum Thema Kündigung: Wenn es eine nur einen Vertrag gibt diesen kündigen, wenn es rechtlich selbstständige Verträge sind (was ich mal annehme), jeden einzelnen kündigen. Die Kündigung kann aber selbstverständlich mit einem Schreiben erfolgen ^^
Der Beginn der Frist ist im §5a, 2 detailliert erklärt:
Zitat:
Der Lauf der Frist beginnt erst, wenn dem Versicherungs-Nehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach Absatz 1 vollständig vorliegen und der Versicherungs-Nehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchs-Recht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist.
vielen Dank für die Mühe. Wollte eigentlich auf den grünenn Knopf drücken aber das Board will nicht
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