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Stille Gesellschaft - Mitarbeit durch den S.G.

 
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Kepps
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Anmeldungsdatum: 07.06.2006
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 21.06.06, 15:32    Titel: Stille Gesellschaft - Mitarbeit durch den S.G. Antworten mit Zitat

Ein stller Gesellschafter beteiligt sich mit einer einmaligen Einlage (Dienstleistung, die bewertet wird) an einem Unternehmen.
In fortlaufender Weise, soll der Stille Gesellschafter weitere Dienstleistungen erbringen (z.B. Webadministrator, IT-Support etc.). Könnte diese fortlaufende Arbeitsleistung an eine Umsatzbeteiligung geknüpft werden? Diese Umsatzbeteiligung würde die Einlage des Stillen Gesellschafters am Unternehmen erhöhen, sodass seine Einlage parallel zum Unternehmen anwächst und er das als Gegenleistung für seinen Arbeitseinsatz erhält.

Läge so eine Regelung innerhalb des rechtlichen Rahmens?
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I-user
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Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 26.06.06, 20:33    Titel: Antworten mit Zitat

Beiträge des Gesellschafters müssen nicht in Geldform geleistet werden, siehe §706 (3) BGB. Im §707 steht, dass der Gesellschafter zur Erhöhung seiner Einlage nicht verpflichtet ist. Daraus folgt meiner Meinung nach, dass er seine Einlage erhöhen darf, nur nicht muss.
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Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann

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Anmeldungsdatum: 16.06.2006
Beiträge: 178

BeitragVerfasst am: 26.06.06, 20:52    Titel: Antworten mit Zitat

Jo...kann man nur hoffen das die Hafteinlage (also die im Handelsregister eingetragene) richtig bewertet wurde. Wär dumm wenn die Haftung wieder auflebt weils damit Probleme gibt. Bei Einlage einer Dienstleistung streiten die Hühner...

Ansonsten kann er natürlich seine Pflichteinlage (also die im Innenverhältnis) erhöhen wie er will....solange die anderen zugestimmt haben - klar.

Gruß
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towel day
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Anmeldungsdatum: 25.05.2006
Beiträge: 1162

BeitragVerfasst am: 27.06.06, 08:24    Titel: Antworten mit Zitat

Tweet hat folgendes geschrieben::
Jo...kann man nur hoffen das die Hafteinlage (also die im Handelsregister eingetragene) richtig bewertet wurde. Wär dumm wenn die Haftung wieder auflebt weils damit Probleme gibt.
Die Einlage eines stillen Gesellschafters wird weder im HR eingetragen, noch haftet er ggü. den Gesellschaftsgläubigern.
_________________
Gruß

towel day

zerfrettelter Grundwanzling
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Anmeldungsdatum: 16.06.2006
Beiträge: 178

BeitragVerfasst am: 27.06.06, 08:43    Titel: Antworten mit Zitat

Verlegen schande schande.... das mit dem stillen Gesellschafter hab ich irgendwie überlesen...

Sehr glücklich
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derblacky
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Anmeldungsdatum: 24.03.2006
Beiträge: 1243
Wohnort: Sachsen

BeitragVerfasst am: 27.06.06, 09:51    Titel: Antworten mit Zitat

ähmm, da stellt sich mir die Frage, wie im Fall einer Insolvenz diese Dienstleistung an die Gläuber aufgeteilt werden soll.

Wenn er bislang die Fenster der Firma geputzt hat, muß er dann die Fenster der Gläbiger putzen? Und wenn ich als Gläubiger im Keller wohne und keine Fenster habe .... kann ich ihn stattdessen meine Schuhe putzen lassen?

Ich find das vom Aspekt der Verwertung her schon ein wenig problematisch .... warum wird der stille Gesellschafter für seine Dienstleistung nicht einfach ausbezahlt und er zahlt das Geld als Beteiligung wieder ein? damit wird alles transparenter.

tschau
Majo
_________________
Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren (B. Brecht)
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rettich
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Anmeldungsdatum: 28.07.2005
Beiträge: 1053
Wohnort: Baden-Württemberg

BeitragVerfasst am: 27.06.06, 13:09    Titel: Antworten mit Zitat

Wieso muß den die Dienstleistung des SG auf die Gläubiger aufgeteilt werden. Der SG hat in der Vergangenheit seine Dienstleistung an das Unternehmen erbracht. Das Unternehmensvermögen wurde dadurch vermehrt. Die Gegenleistung des Unternehmens erfolgte nicht in Geld, sondern als Beteiligung. Wo liegt da das Problem?
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