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Hallo,
Meines Wissens wurde ja die Beweislast beim Diebstahl und anschließenden Mißbrauch einer EC-Karte zu Ungunsten des Bankkunden geändert. Man geht nun davon aus, dass der Bankkunde PIN und Karte zusammen aufbewahrt hat.
Wie ist diese getrennte Aufbewahrung zu sehen ? Gibt es hier bereits Urteile ? Wie sähe es z.B. aus, wenn das Auto eines Bankkunden komplett ausgeräumt wird und darin sowohl der Geldbeutel des Bankkunden mit EC-Karte als auch das Adressbuch mit PIN (z.B. "getarnt" als Telefonnummer) in einer anderen Tasche enthalten war.
Vielen Dank im Voraus für Anregungen und Antworten
Das Problem ist Folgendes:
Tatsache: Am GA wird mittels PIN verfügt. Also besaß der Dieb sowohl Karte als auch PIN (Anzahl der Fehlversuche mit falscher PIN läßt sich ja nachvollziehen).
Problem: Wie beweise ich jetzt im Nachhinein, dass ich Beides getrennt aufbewahrt habe .....
Und wer hat jetzt den schwarzen Peter?
Aber für solche Fälle geben die Banken den Schaden an eine "Auffanggesellschaft" weiter, die u.U. den Schaden reguliert.
eine Änderung der Rechtsprechung hat es in dieser Frage nicht gegeben. Das von hjb zitierte Urteil ist eines von vielen, die sich mit der Frage beschäftigen, ob im jeweiligen Einzelfall grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
Grobe Fahrlässigkeit ist ein sog. "unbestimmter Rechtsbegriff", der eben durch die Rechtsprechung ausgelegt werden muss.
Gerade beim Liegenlassen der Karte im Auto gibt es eine Vielzahl von Urteilen, die dies als grob fahrlässig einstufen (z.B. Amtsgericht Spandau, Az. 3b C 681/00, Landgericht Hamburg, Az. 313 S 116/01, Amtsgericht Nürnberg, Az. 31 C 9097/01, Amtsgericht Frankfurt am Main, Az. 31 C 2151/98 (hier war die Karte in einer Handtasche, die wiederum im Auto war)
@elemic: Manche Banken versichern die ec-Schäden, manche nicht. Die wenigsten (oder keine?) versichern jedoch auch grob fahrlässiges Verhalten des Kunden!
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