Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Verfasst am: 29.06.06, 10:16 Titel: RSV keine Deckung, sondern Kndg. bei fahrl. Fahren o. Vers.
Anwalt M fragt telefonisch bei der Rechtschutzversicherung an, ob diese Deckung in einem Strafverfahren wegen fahrl. Fahren ohne Haftpflichtversicherungsschutz gewährt.
Antwort: Dieses Vergehen ist grundsätzlich ausgeschlossen, stellt mithin eine grobe Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers dar und führt im Zweifel zur Kündigung des Rechtschutzvertrages.
Sollte der Anwalt die Deckungsanfrage schriftlich machen, muss er mit der Kündigung des RSV-Vertrages gegenüber dem Mandanten rechnen.
also in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die RSV hab ich nichts darüber gefunden. Somit müßte Paragraph 6 (Vertragliche Obliegenheiten) des Versicherungsvertragsgesetzes eintreten. Dieser besagt:
Zitat:
Ist im Vertrag bestimmt, dass bei Verletzung einer Obliegenheit, die vor dem Eintritt des Versicherungsfalls dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei sein soll, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Der Versicherer kann den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, es sei denn, dass die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Kündigt der Versicherer innerhalb eines Monats nicht, so kann er sich auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen.
Also, meiner Meinung nach ist die Auskunft vollkommen richtig. Die Frage, ob wirklich eine grobe Obliegenheitsverletzung vorliegt, möchte ich nicht beurteilen, da ich in Sachen Rechtsschutz nicht sehr bewandert bin. _________________ Laienmeinung
Wer mir glaubt, ist selber Schuld
Ich denke, die Obliegenheitsverletzungen des ARB kommen hier nicht zur Geltung. Eher geht es hier darum, ob überhaupt Versicherungsschutz gewährt wird.
Hier ist der Strafvorwurf relevant, bei fahrlässigem Fahren ohne Haftpflicht bin ich mir jedoch nicht 100 %ig sicher. Generell sagen die ARB, das Straftaten, die vorsätzlich begangen wurden, generell nicht unter den Versicherungsschutz fallen. Fahrlässigkeit wäre dagegen versichert und müsste eben auch über die Rechtsschutz gedeckt sein.
was bitte soll bei Fahren ohne Fahrerlaubnis fahrlässig sein???
Es sollte doch jedem bekannt sein, ob er die fragliche Fahrerlaubnis für das Fahrzeug hat hinter welches Steuer er sich gerade setzt.
Steuer ich ein Fahrzeug ohne die entsprechende Erlaubnis handel ich m.E. immer vorsätzlich!
Natürlich hat Bruno Blaubär vollkommen recht aber auch sonst halte ich den Beitrag
Duisburger hat folgendes geschrieben::
Steuer ich ein Fahrzeug ohne die entsprechende Erlaubnis handel ich m.E. immer vorsätzlich!
für nicht zweifelsfrei...
Das FAHREN wird immer vorsätzlich geschehen, die Frage ob jemand die richtige Erlaubnis hat ist eine andere...
Jugendlicher A mit Mopped-FS wird vom Kumpel ein Mopped überlassen mit den Worten "geht voll gut!", gutgläubig setzt er sich auf den Hobel und stellt überrascht fest, dass das Teil auch über 25 hinaus "geht". er stellt das Ding ab und hat sich trotzdem strafbar gemacht.
LKW-Fahrer Horst vergisst seine Berechtigung zu verlängern... fahrlässiges Fahren ohne.
Rowdy R sammelt fleissig Punkte und hat aber vergessen sich umzumelden, die Führerschienstelle entzieht die FE, der Bescheid wird rechtskräftig und R randaliert weiter, aber ohne Kenntnis dass er nun "ohne" fährt...
Es wird hier nicht um eine Obliegenheitsverletzung gehen, sondern um Vorsatz: Das Führen eines Kraftfahrzeugs ohne Haftpflichtversicherung gilt als Vosatz, denn es ist dem Halter des Fahrzeugs bekannt, er dürfte ja entsprechende Mahnungen erhalten haben und wissen, daß er keinen Versicherungsschutz hat.
Vorsatz ist nicht versichert.
Anders kann es sich darstellen, wenn einem Dritten ein Fahrzeug ohne Versicherungsschutz überlassen wurde. Von einer fehlenden Haftpflichtversicherung kann er nicht wissen. Letztendlich haftet der Halter.
In einem solchen Fall hätte der Halter des Fahrzeugs keinen Versicherungsschutz seiner Rechtsschutzversicherung. Der unwissende Dritte aber schon - wenn er eine eigene RS hat.
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.