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Es besteht eine Kapitalversicherung in Verbindung mit einem Beamtendarlehen. Bei dem Beamtendarlehen handelt es sich nicht umein Tilgungsdarlehen, sondern ein Fälligkeitsdarlehen.
Der Versicherer beharrt nun, darauf dass die Zins- und Beitragsrate zum 01.des Mtn. fällig sein muß.
Da aber der 30. d.Mtn. Eingang der Bezüge ist, will A erst am 30. zahlen.
So z.Bsp. Fälligkeit lt. Versicherer: 01.07.06, aber Vers.-nehmer zahlt erst zum 30.07.06 die lfd. Rate f. den lfd. Monat.
Ist dies möglich ? , oder muß zwingend am 01.07.06 gezahlt werden.
wenn der Versicherer in seinen Darlehensvertrag reingeschrieben hat, die Zinsen sind am 1. des Monats fällig, und der Darlehesnehmer hat diesen Vertrag so akzeptiert, dann ist das eben so.
Aber ehrlich gesagt verstehe ich das Problem nicht so ganz. Der Darlehensnehmer kriegt zu jedem Monatsende seine Bezüge, und ein oder zwei Tage später erst (also am nächsten Moantsersten) soll er die Zinsen zahlen. Da müsste doch noch was auf dem Konto sein?! Oder wird das Konto zu Ultimo immer komplett leergeräumt? _________________ Grüße, Mogli
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Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
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