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Verfasst am: 27.06.06, 15:55 Titel: Einspruch gegen die Festsetzung ?
Guten Tag!
Person A hat vor ca. 2 Wochen ein Steuerbescheid bekommen. Nun hat A ein Problem bzw. eine Frage, da A sich mit dieser Materie nicht so gut auskennt. Vorweg nochmal ein paar hintergründe. A hat bei einem Unternehmen eine Ausbildung absolviert, nach der bestandenen Prüfung wurde A zum 1.07. festeigestellt. Da A "nur" ein halbes jahr Steuern entrichtet hat, dachte A, dass A die mit der Einkommenssteuererklärung wiederbekommt! Hinzukam, dass A ein PC Programm benutzt hat. Dieses hat nach den Angaben von A, die A ebenfalls für die Steuererklärung benutzt hat, ausgerechnet, dass A alle Steuern zustehen, stattdesen wurde vom FA nichtmal eindrittel erstattet. In Zahlen: A sollte ca. 1750,-€ laut PC Programm bekommen, das FA hat 540,-€ festgesetzt! Auf der Lohnsteuerkarte steht, dass A vom 01.01-31.12 im Unternehmen beschäftigt war, was auch indirekt stimmt, nur mit dem Unterschied, dass A in der ersten Jahreshälfte als Auszubildener tätig war. Heute war A persönlich beim FA. A hat die Sachlage geäussert, und der Beamte hat A fast freundlich, ohne , dass A zu Wort kam darauf hingewiesen, dass das FA keine Fehler macht, und, dass die Festsetzung 100%ig ist! Lohnt sich in solcheinem Fall ein Widerspruch? Ist es immernoch so, wenn ein Angestellter unter einem halben Jahr in einem Unternehmen beschäftigt, dass Ihm die Steuern erstattet werden? Diesen Fall finden bestimmt mehrere Berufseinsteiger sehr interessant!
Danke im vorraus!!!
Verfasst am: 27.06.06, 16:20 Titel: Re: Einspruch gegen die Festsetzung ?
neuling2006 hat folgendes geschrieben::
Ist es immernoch so, wenn ein Angestellter unter einem halben Jahr in einem Unternehmen beschäftigt, daß ihm die Steuern erstattet werden?
Nein, das war noch nie so!
Ohne genauere Daten (Einkünfte, Sonderausgaben usw.) kann man keine Prognose stellen, ob sich der Einspruch lohnen würde. Auf das Programmergebnis zu verweisen, bringt auch nichts, da man sich das Ergebnis auch "schönrechnen" kann...
Davon mal abgesehen: Ein Einspruch kostet nichts und kann sich lohnen!
MfG
Ronald _________________ Vielen Dank für positive Bewertungen...
Wer lesen kann, ist klar im Vorteil.
"Wer Steuergesetze nicht kennt, muß für den zahlen, der sie gut kennt." (Louis Verneuil, 1893 - 1952)
Verfasst am: 28.06.06, 17:31 Titel: Re: Einspruch gegen die Festsetzung ?
Ronald hat folgendes geschrieben::
Davon mal abgesehen: Ein Einspruch kostet nichts und kann sich lohnen!
Allerdings lohnt sich ein Einspruch nicht, wenn man keine Begründung vorweisen kann, was genau am Steuerbescheid falsch sein soll. Und die Begründung "mein Programm hat ausgerechnet, dass..." ist keine Begründung!
Und wo soll diese nachzahlung herkommen?!
In der ersten Hälfte des jahres hat A ja keine LST gezahlt als Azubi.
In der zweiten Hälfte sehr wohl als normaler §19er.
D.h. die bisher einbehaltene LST reicht nicht aus, sonder es kommt sogar zu einer Nachzahlung von 540€. Da kann sehr wohl ein Fehler vorliegen.
Im Zweifel Einspruch einlegen wegen eines Ruhenden Verfahrens,
z.B. Vorweggenommene Werbungskosten wegen Renten oder so...
Und dann den Sachbearbeiter nochmal fragen wieso es zu einer Nachzahlung kommt.
Denn normalerweise muss ein ArbN nicht nachzahlen wenn er sonst keine Einkünfte hat.
Gruß Shaitan _________________ "Faulheit ist die Perfektion der Entspannung."
"Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie behalten."
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Meine Aussagen sind ohne Gewähr, mit der Bitte um Korrektur falls ich mich irren sollte.
Und wo soll diese nachzahlung herkommen?!
In der ersten Hälfte des jahres hat A ja keine LST gezahlt als Azubi.
In der zweiten Hälfte sehr wohl als normaler §19er.
D.h. die bisher einbehaltene LST reicht nicht aus, sonder es kommt sogar zu einer Nachzahlung von 540€. Da kann sehr wohl ein Fehler vorliegen.
Im Zweifel Einspruch einlegen wegen eines Ruhenden Verfahrens,
z.B. Vorweggenommene Werbungskosten wegen Renten oder so...
Und dann den Sachbearbeiter nochmal fragen wieso es zu einer Nachzahlung kommt.
Denn normalerweise muss ein ArbN nicht nachzahlen wenn er sonst keine Einkünfte hat.
Gruß Shaitan
Wer hat etwas von Nachzahlung geschrieben?
Zitat:
Allerdings lohnt sich ein Einspruch nicht, wenn man keine Begründung vorweisen kann, was genau am Steuerbescheid falsch sein soll
- Einspruch muß nicht begründet werden,
- Einspruch bedeutet, daß der gesamte Fall "neu aufgerollt" wird
- somit kann das FA eigene Fehler selbst finden (muß es aber nicht)
- Begründung erleichtert natürlich die Einspruchsdurchsetzung, wenn man im Recht ist.
MfG
Ronald _________________ Vielen Dank für positive Bewertungen...
Wer lesen kann, ist klar im Vorteil.
"Wer Steuergesetze nicht kennt, muß für den zahlen, der sie gut kennt." (Louis Verneuil, 1893 - 1952)
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