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zu Ihrem sehr abstrakten Fall zunächst eine allgemeine Anmerkung: Was verstehen Sie unter "Strafe", "strafbar"?
Eine europäische Rechtsnorm, aufgrund derer eine "echte" Strafe (Geldstrafe, Freiheitsstrafe) verhängt werden kann, ist derzeit kaum denkbar, weil das Strafrecht nicht in den Zuständigkeitsbereich der EU, sondern weiterhin in den der einzelnen Mitgliedstaaten fällt. Auf EU-Ebene gibt es insoweit nur eine "polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen" (siehe Artt. 29ff. des EU-Vertrags).
Ich kann mir aus dem Kontext eigentlich nur zusammenreimen, dass es sich um außenwirtschaftsrechtliche oder andere, ähnliche Beschränkungen der Wareneinfuhr, wie Einfuhrgenehmigungen, handeln muß. Derartige Beschränkungen existieren auf europäischer Ebene-sie knüpfen aber in aller Regel an den Ursprung einer Ware und nicht an das Handelsland an.
Der Ursprung einer Ware ändert sich nicht, wenn ein Zwischenhändler in den USA die Ware erwirbt und weiterverkauft-die Ware bleibt daher auch bei einem Import aus den USA noch einfuhrgenehmigungspflichtig-und unrichtige Angaben über den Ursprung der Ware in der Einfuhranmeldung sind durchaus bebußbar. _________________ "§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar"
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05
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