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Verfasst am: 13.08.06, 20:17 Titel: Von der Stadt wird Ausbaubetrag gefordert
Hallo,
ganz unerwartet erhielten wir von der Stadtverwaltung - Bauen und Finanzen - die Benachrichtigung über einen Ausbaubeitrag von 2.508,-- Euro. Bei uns wird die längst erschlossene A-Straße ausgebaut mit Leitungsverlegungen usw.
Allerdings gehört unser Eckhaus (EFH) n i c h t zu dieser Straße, sondern es liegt im
B-Weg. Nurein Mäuerchen, eine Hecke und ein Stück Garten grenzen an die
A-Straße. Die Gesamtparzelle hat nur eine Größe von 583 qm.
Nun ergeben sich dazu ein paar Fragen:
1) Kann man als Eckhausbsitzer ein zweites Mal zur Kasse gebetenwerden,wenn sich die Stadt entschließt auch noch den B-Weg (=meine Adresse) auszubauen?
2) Man kann auch mit der Stadt einen Ablösungsvertrag abschließen. Dann wirken sich später eintretende Änderungen im Beitragsrecht oider in der Beitragskalkulation nicht mehr aus. Das soll angeblich ein Vorteil sein. Ist es wirklich ein Vorteil??? sollte man das tun?
3) Da wir arbeitslos sind, haben wir natürlich keinen Topf, aus dem wir eben mal 2.500,-- Euro herausholen können, und Kredit bekommen wir auch von keiner Bank.
Werden in so einer Angelegenheit Ratenzahlungen gewährt oder kann die Stadt unser Häuschen belasten?
zuerst einmal ein Hinweis auf die Forenregeln, die zu beachten sind. Nehmen wir also an, dass A ein Eckgrundstück besitzt und von der Stadt zu Ausbaubeiträgen herangezogen werden soll.
Zitat:
1) Kann man als Eckhausbsitzer ein zweites Mal zur Kasse gebetenwerden,wenn sich die Stadt entschließt auch noch den B-Weg (=meine Adresse) auszubauen?
2) Man kann auch mit der Stadt einen Ablösungsvertrag abschließen. Dann wirken sich später eintretende Änderungen im Beitragsrecht oider in der Beitragskalkulation nicht mehr aus. Das soll angeblich ein Vorteil sein. Ist es wirklich ein Vorteil??? sollte man das tun?
3) Da wir arbeitslos sind, haben wir natürlich keinen Topf, aus dem wir eben mal 2.500,-- Euro herausholen können, und Kredit bekommen wir auch von keiner Bank.
Werden in so einer Angelegenheit Ratenzahlungen gewährt oder kann die Stadt unser Häuschen belasten?
zu 1. A kann auch - so die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind - für den zweiten, sein Grundstück erschließenden Weg / Straße, zu Straßenbaubeiträgen herangezogen werden (u.U mit einer sog. Eckgrundstücksvergünstigung). Hinweis: Die postalische Bezeichnung des Grundstücks ist für Fragen des Beitragsrecht irrlevant!
zu 2. Ablöseverträge sind nur dann zu empfehlen, wenn man sich sehr sicher ist, dass der umlagefähige Aufwand (das was zu bezahlen ist) nicht "irrtümlich" von der Stadt zu hoch angesetzt ist. Weiterhin ist zu beachten, dass man nach Abschluss des Vertrages grds. keine Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung (Widerspruch / Klage) mehr hat.
zu 3. Ratenzahlung (Stundung genannt) ist grds. möglich, wenn die rechtlichen Voraussetzungen (vgl. § 222 AO) erfüllt sind. In der Regel sind aber 0,5 % Zinsen pro Monat zu zahlen. _________________ Viele Grüße - Troodon
Wenn "Der Klügere" immer nachgibt, begründet dies die Herrschaft der Dummheit!
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