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die Verjährungsfristen sind abhängig von dem jeweils vom Gesetz angedrohten Höchststrafen.
Zum Beispiel 5 Jahre bei Straftaten, die eine Freiheitsstraße von bis zu 5 ahren nach sich ziehen können. Ich hoffe, daß ich es soweit richtig verstanden habe.
Wenn nun ein Täter eine Tat begeht, mit der er mehrere Straftaten begehen würde (beispielsweise Urkundenunterdrückung/-fälschung UND Betrug), bleibt die Verjährungsfrist dann auch bei 5 Jahren oder verlängert sie sich durch die Tatein/-mehrheit?
Gruß
Morris _________________ "Denken ist die schwerste Arbeit, die es gibt. Wahrscheinlich ist das der Grund, warum sich so wenige Leute damit beschäftigen."
Henry Ford (1863-1947)
Die Fristen werden nicht addiert. Es gilt die Frist des Tatbestandes mit der höchsten Strafandrohung.
Zitat:
Urkundenunterdrückung/-fälschung UND Betrug
Hier ist die Strafandrohung in beiden Fällen = 5 Jahre, also Gesamtverjährungsfrist = 5 Jahre. _________________ mit frdl. Grüßen
J.A.
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Justizstilblüten:"Die Reifeverzögerung des Angeklagten ist so groß, dass er einem Jugendrichter
gleichzustellen ist".
Gilt die Verjährungsfrist auch wenn schon eine Anklage läuft bzw.ein Termin für die Verhandlung feststeht oder ist die Verjährung dann außer Kraft gesetzt ?
Gilt die Verjährungsfrist auch wenn schon eine Anklage läuft bzw.ein Termin für die Verhandlung feststeht oder ist die Verjährung dann außer Kraft gesetzt ?
Die Verjährung wird zB durch die Erhebung der öffentlichen Klage, durch die Eröffnungs des Hauptverfahrens und die Anberaumung einer Hauptverhandlung wie auch durch ein Urteil jeweils unterbrochen und beginnt neu zu laufen; erst wenn das Doppelte der gesetzlichen verjährungszeit erreicht ist, ist die Sache endgültig tot (§ 78c StGB).
Also nicht bei laufenden Ermittlungen durch die Polizei oder Staatsanwaltschaft ?
Bei bestimmten Ermittlungshandlungen schon (wie erstem Vernehmungsangebot, Durchsuchungsbeschluss...)
§ 78c
Unterbrechung
(1) Die Verjährung wird unterbrochen durch
1. die erste Vernehmung des Beschuldigten, die Bekanntgabe, daß gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe,
2. jede richterliche Vernehmung des Beschuldigten oder deren Anordnung,
3. jede Beauftragung eines Sachverständigen durch den Richter oder Staatsanwalt, wenn vorher der Beschuldigte vernommen oder ihm die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekanntgegeben worden ist,
4. jede richterliche Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnung und richterliche Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten,
5. den Haftbefehl, den Unterbringungsbefehl, den Vorführungsbefehl und richterliche Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten,
6. die Erhebung der öffentlichen Klage,
7. die Eröffnung des Hauptverfahrens,
8. jede Anberaumung einer Hauptverhandlung,
9. den Strafbefehl oder eine andere dem Urteil entsprechende Entscheidung,
10. die vorläufige gerichtliche Einstellung des Verfahrens wegen Abwesenheit des Angeschuldigten sowie jede Anordnung des Richters oder Staatsanwalts, die nach einer solchen Einstellung des Verfahrens oder im Verfahren gegen Abwesende zur Ermittlung des Aufenthalts des Angeschuldigten oder zur Sicherung von Beweisen ergeht,
11. die vorläufige gerichtliche Einstellung des Verfahrens wegen Verhandlungsunfähigkeit des Angeschuldigten sowie jede Anordnung des Richters oder Staatsanwalts, die nach einer solchen Einstellung des Verfahrens zur Überprüfung der Verhandlungsfähigkeit des Angeschuldigten ergeht, oder
12. jedes richterliche Ersuchen, eine Untersuchungshandlung im Ausland vorzunehmen.
Im Sicherungsverfahren und im selbständigen Verfahren wird die Verjährung durch die dem Satz 1 entsprechenden Handlungen zur Durchführung des Sicherungsverfahrens oder des selbständigen Verfahrens unterbrochen.
(2) Die Verjährung ist bei einer schriftlichen Anordnung oder Entscheidung in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem die Anordnung oder Entscheidung unterzeichnet wird. Ist das Schriftstück nicht alsbald nach der Unterzeichnung in den Geschäftsgang gelangt, so ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem es tatsächlich in den Geschäftsgang gegeben worden ist.
(3) Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. Die Verfolgung ist jedoch spätestens verjährt, wenn seit dem in § 78a bezeichneten Zeitpunkt das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist und, wenn die Verjährungsfrist nach besonderen Gesetzen kürzer ist als drei Jahre, mindestens drei Jahre verstrichen sind. § 78b bleibt unberührt.
(4) Die Unterbrechung wirkt nur gegenüber demjenigen, auf den sich die Handlung bezieht.
(5) Wird ein Gesetz, das bei der Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert und verkürzt sich hierdurch die Frist der Verjährung, so bleiben Unterbrechungshandlungen, die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts vorgenommen worden sind, wirksam, auch wenn im Zeitpunkt der Unterbrechung die Verfolgung nach dem neuen Recht bereits verjährt gewesen wäre.
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