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Kürzestes Gesetz...
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Gammaflyer
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Anmeldungsdatum: 06.10.2004
Beiträge: 8793

BeitragVerfasst am: 04.07.06, 15:37    Titel: Kürzestes Gesetz... Antworten mit Zitat

Kann mir jemand das kürzeste, eigenständige Gesetz nennen?

Meinetwegen:

Gesestz über das Verbot von XYZ

§ 1
XYZ ist verboten.

§ 2
Das Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.

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Rainer_Alkohol
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Anmeldungsdatum: 10.02.2006
Beiträge: 380
Wohnort: Leipzig

BeitragVerfasst am: 04.07.06, 15:55    Titel: Antworten mit Zitat

§ 2254
Widerruf durch Testament
Der Widerruf erfolgt durch Testament.

wenn das als eigenständiges gesetz gilt...
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Gammaflyer
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Anmeldungsdatum: 06.10.2004
Beiträge: 8793

BeitragVerfasst am: 04.07.06, 16:00    Titel: Antworten mit Zitat

So meinte ich das eigentlich nicht.
Das ist ja nur ein - zugegeben - kurzer Paragraph.

Ich meine wirklich ein Gesetz, das allein für sich mit eigenem Namen etc. verabschieidet wurde.
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Rainer_Alkohol
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Anmeldungsdatum: 10.02.2006
Beiträge: 380
Wohnort: Leipzig

BeitragVerfasst am: 04.07.06, 16:05    Titel: Antworten mit Zitat

Na vielleicht das UWG, mit satten 22 Paragraphen oder das AkaGrG mit deftigen 8 Paragraphen...
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Rainer_Alkohol
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Anmeldungsdatum: 10.02.2006
Beiträge: 380
Wohnort: Leipzig

BeitragVerfasst am: 04.07.06, 16:10    Titel: Antworten mit Zitat

Am Rande:
Es gibt auch noch das Gesetz meiner Lebensgefährtin: LebensgefahrG
das hat nur 2 §...

Nämlich:
§ 1 Ich habe immer Recht
§ 2 Habe ich Unrecht tritt automatisch § 1 in Kraft
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Inkognito
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Anmeldungsdatum: 24.09.2004
Beiträge: 3898

BeitragVerfasst am: 04.07.06, 16:35    Titel: Re: Kürzestes Gesetz... Antworten mit Zitat

Gammaflyer hat folgendes geschrieben::
Kann mir jemand das kürzeste, eigenständige Gesetz nennen?


Also, ich mach mal den Anfang mit der Verordnung zur Festsetzung der Höhe der Maut für schwere Nutzfahrzeuge (Mauthöheverordnung).

http://bundesrecht.juris.de/mauthv/BJNR100100003.html

Wer unterbietet mich?

Inkognito
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Gast






BeitragVerfasst am: 04.07.06, 16:47    Titel: Antworten mit Zitat

Passt auch zur WM...

Anordnung
über die deutschen Flaggen.

Vom 7. Juni 1950.[1]


I

Auf Vorschlag der Bundesregierung bestimme ich, daß folgende Flaggen nach den Mustern der vorgelegten Flaggentafel 1) zu führen sind:

1. Die Bundesflagge besteht aus drei gleich breiten Querstreifen, oben schwarz, in der Mitte rot, unten goldfarben, Verhältnis der Höhe zur Länge des Flaggentuches wie 3 zu 5.

2. Die Standarte des Bundespräsidenten ist ein gleichseitiges, rotgerändertes, goldfarbenes Rechteck, darin der Bundesadler, schwebend, nach der Stange gewendet. Verhältnis der Breite des roten Randes zur Höhe der Standarte wie 1 zu 12.

3. Die Dienstflagge der übrigen Bundesbehörden, mit Ausnahme der Bundespostverwaltung, hat die gleichen Querstreifen wie die Bundesflagge, darauf etwas nach der Stange hin verschoben, in den schwarzen und den goldfarbenen Streifen je bis zu einem Fünftel übergreifend, den Bundesschild, den Adler nach der Stange gewendet, Verhältnis der Höhe zur Länge des Flaggentuches wie 3 zu 5.

4. Die Bundespostflagge hat die Querstreifen wie die Bundesflagge, in der Mitte des um ein Fünftel der Randstreifen breiteren roten Querstreifens ein goldfarbenes Posthorn mit goldfarbener Schnur, zwei goldfarbenen Quasten und vier goldfarbenen Strahlenblitzen, das Mundstück nach der Stange gewendet. Verhältnis der Höhe zur Länge des Flaggentuches wie 3 zu 5.

II

Alle Stellen und Behörden des Bundes, ausgenommen der Bundespräsident und die zur Führung der Bundespostflagge Berechtigten, führen die Dienstflagge der Bundesbehörden. Bundesdienstgebäude und Wasserfahrzeuge im öffentlichen Dienst des Bundes können mit der Bundesflagge oder mit der Bundesdienstflagge beflaggt werden.


Bonn, den 7. Juni 1950.
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jurico
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 03.08.2005
Beiträge: 6123
Wohnort: Chemnitz

BeitragVerfasst am: 04.07.06, 18:42    Titel: Antworten mit Zitat

Gammaflyer meinte doch sicher ein Gesetz im formellen Sinn (Parlamentsgesetzt). Mit den Augen rollen

Da fällt mir zuerst das hier ein: http://umwelt-online.de/recht//allgemei/laender/sa/vwvfg.htm Smilie
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Gammaflyer
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Anmeldungsdatum: 06.10.2004
Beiträge: 8793

BeitragVerfasst am: 04.07.06, 18:45    Titel: Antworten mit Zitat

jurico hat folgendes geschrieben::
Gammaflyer meinte doch sicher ein Gesetz im formellen Sinn (Parlamentsgesetzt).


Nicht zwingend, aber die Kandidaten sind allesamt schon recht ansehnlich.
_________________
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jurico
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Anmeldungsdatum: 03.08.2005
Beiträge: 6123
Wohnort: Chemnitz

BeitragVerfasst am: 04.07.06, 18:49    Titel: Antworten mit Zitat

Das Hopfengesetz

http://www.gesetze-im-internet.de/hopfg/index.html

ist auch nicht zu verachten.
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jurico
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Anmeldungsdatum: 03.08.2005
Beiträge: 6123
Wohnort: Chemnitz

BeitragVerfasst am: 04.07.06, 18:51    Titel: Antworten mit Zitat

Oder das hier: http://www.gesetze-im-internet.de/ra_g/index.html
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Gast






BeitragVerfasst am: 04.07.06, 18:58    Titel: Antworten mit Zitat

Hab' auch noch was (Schleswig-Holsteinische Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörde nach dem Kraftfahrsachverständigengesetz - ZuständigkeitsVO-KfSachvG- vom 23. Mai 1972, Fundstelle: GVOBl. Schl.-H. 1972 S. 102)



Zitat:
§ 1
(1) Das Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr ist zuständige Behörde für die Ausführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes soweit dort nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Befugnisse der Landesregierung nach § 10 des Kraftfahrsachverständigengesetzes werden auf das Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr übertragen.

§ 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1972 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Durchführung der Kraftfahrsachverständigen-Verordnung vom 22. Juli 1957 (GVOBl. Schl.-H. S. 102) außer Kraft.
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0Klaus
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Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 2595

BeitragVerfasst am: 05.07.06, 20:46    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo.

http://www.gesetze-im-internet.de/testverwahrg_wb/BJNR700280947.html

Gesetz Nr. 213 über die amtliche Verwahrung von Testamenten und Erbverträgen

Einziger Artikel

Für die besondere amtliche Verwahrung der Testamente und der Erbverträge ist in Nord-Württemberg auch der Bezirksnotar zuständig,

a) vor dem sie errichtet sind, oder

b) in dessen Bezirk der beurkundende Notar, der nicht Bezirksnotar ist, oder der ein Nottestament beurkundende Bürgermeister seinen Amtssitz hat, oder

c) bei dem der Erblasser die Verwahrung eines eigenhändigen Testamentes beantragt.
_________________
mfg
Klaus
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jurico
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 03.08.2005
Beiträge: 6123
Wohnort: Chemnitz

BeitragVerfasst am: 05.07.06, 21:33    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
TestVerwahrG WB

Müßte das nicht "TestVerwahrG BW" heißen?

Edit: Ach nein,

Zitat:
Partielles Recht für das ehemalige Land Württemberg-Baden
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Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 06.07.06, 00:32    Titel: Antworten mit Zitat

Pah, das ist ja alles Landesrecht. Das kürzeste Bundesgesetz, das ich gefunden habe, ist das Gesetz zur Absenkung der Preise für zahntechnische Leistungen.

Beste Grüße

Metzing
_________________
Τὸν ἥττω λόγον κρείττω ποιεῖν.
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