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Kann man von seiner Verwiegerung wieder zurücktreten?

 
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Spider
Gast





BeitragVerfasst am: 21.11.04, 13:53    Titel: Kann man von seiner Verwiegerung wieder zurücktreten? Antworten mit Zitat

Hallo,

ich habe folgendes Problem:
Ich wurde vor ungefähr zwei Jahren beim Kreiswehrersatzamt mit T2 gemußtert. Da für mich eigentlich von Anfang an Fest stand, nicht zum Bund zu gehen, habe ich auch gleich meine Verweigerung eingereicht. Diese wurde auch sofort anerkannt.

Mein Problem ist es nun aber, dass innerhalb dieser zwei Jahren, zwischen der Musterung und heute, mein Gesundheitszustand sich verschlechter hat. So habe ich unteranderem (...)
Über alle diese Erkrannkungen habe ich auch Atteste und Berichte vorliegen.
Da sich das aber alles erst innerhalb dieser zwei Jahre so entwickelt hat, habe ich nun einen Antrag auf Nachmusterung gestellt. Dieser mußte aber an das Zivildienstamt gestellt werden. Meine Befürchtung ist aber, dass es wahrscheinlich nicht reichen wird, um um den Zivildienst herumzukommen. Deshalb möchte ich wissen, ob es möglich ist, von seiner Verweigerung abzusehen und dann doch wieder beim Bund zu landen. Denn wenn dies möglich wäre, dann müßte ich mit Sicherheit ausgemustert werden.


Sorry, dass das hier nun ein bißchen länger wurde, aber ich kenne mich mit dem ganzen Kram leider nicht so gut aus, und hoffe, dass mir hier jemand helfen kann.
Im Prinzip ist es nämlich so, dass ich mich nicht irgendwie um den Zivildienst drücken möchte, sondern das Problem ist, dass ich im Sommer 2005 mit meiner Ausbildung fertig bin und von meinem jetzigen Arbeitgeber einen Übernahmevertrag bekommen werde.
Deshalb hab ich da Bedenken, dass mir der Bund bzw. das Zivildienstamt in die Quere kommen kann.


Ich hoffe auf eine Antwort für mein Problem.
Vielen Dank.

Mit freundlichen Grüßen,
Alexander Gabel
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0Klaus
Gast





BeitragVerfasst am: 21.11.04, 20:11    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

nach § 4 IV KDVG kann auf die Feststellung verzichtet werden.

Das Musterungsergebnis darf nicht durch die Tatsache einer Kriegsdienstverweigerung beeinflusst werden, insoweit wäre der Verzicht nicht relevant.

mfg
Klaus
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Michael Hofferbert
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 379
Wohnort: Frankfurt am Main

BeitragVerfasst am: 22.11.04, 09:25    Titel: Re: Kann man von seiner Verwiegerung wieder zurücktreten? Antworten mit Zitat

Spider hat folgendes geschrieben::
Hallo,

ich habe folgendes Problem:
Ich wurde vor ungefähr zwei Jahren beim Kreiswehrersatzamt mit T2 gemußtert. Da für mich eigentlich von Anfang an Fest stand, nicht zum Bund zu gehen, habe ich auch gleich meine Verweigerung eingereicht. Diese wurde auch sofort anerkannt.

Mein Problem ist es nun aber, dass innerhalb dieser zwei Jahren, zwischen der Musterung und heute, mein Gesundheitszustand sich verschlechter hat. So habe ich unteranderem (...)
Über alle diese Erkrannkungen habe ich auch Atteste und Berichte vorliegen.
Da sich das aber alles erst innerhalb dieser zwei Jahre so entwickelt hat, habe ich nun einen Antrag auf Nachmusterung gestellt. Dieser mußte aber an das Zivildienstamt gestellt werden. Meine Befürchtung ist aber, dass es wahrscheinlich nicht reichen wird, um um den Zivildienst herumzukommen. Deshalb möchte ich wissen, ob es möglich ist, von seiner Verweigerung abzusehen und dann doch wieder beim Bund zu landen. Denn wenn dies möglich wäre, dann müßte ich mit Sicherheit ausgemustert werden.
Sorry, dass das hier nun ein bißchen länger wurde, aber ich kenne mich mit dem ganzen Kram leider nicht so gut aus, und hoffe, dass mir hier jemand helfen kann.
Im Prinzip ist es nämlich so, dass ich mich nicht irgendwie um den Zivildienst drücken möchte, sondern das Problem ist, dass ich im Sommer 2005 mit meiner Ausbildung fertig bin und von meinem jetzigen Arbeitgeber einen Übernahmevertrag bekommen werde.
Deshalb hab ich da Bedenken, dass mir der Bund bzw. das Zivildienstamt in die Quere kommen kann.


    Ich habe, Herr Gabel,
    aus Ihrem Bericht die Schilderung Ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen entfernt, weil sie für die Diskussion der angesprochenen Frage unerheblich ist und im Übrigen in Ihrem eigenen Interesse nicht in ein offenes Forum gehört.

    Zur Sache: Die Frage, die Sie ansprechen, taucht in der Praxis sehr häufig auf und kennzeichnet ein weit verbreitetes Mißverständnis der rechtlichen Einordnung der Tauglichkeit für den Wehrdienst.

    1. Viele Wehrpflichte lassen sich viel zu schnell mit einem Musterungsergebnis abspeisen, das sich auf die absurde Zuteilung eines Stempels vom Schlage "T1", "T2" etc. reduziert, ohne auch nur eine Minute darüber nachzudenken, was dieser Unsinn eigentlich bedeuten soll.
    Im Gegegnteil: Viele halten sich schon für besonders kompetent und informiert, wenn sie diesen einfältigen Jargon nachplappern, anstatt einmal die Frage zu stellen, was sich dahinter verbirgt. Denn im Ergebnis bewirkt dieser - in der Sache zusätzlich noch falsche - Abkürzungsschwindel nichts anderes, als die eigentlich interessante Frage zu verbergen, ob ein Wehrpflichtiger bestimmten Anforderungen unter bestimmten Bedingungen voraussichtlich gewachsen sein wird oder nicht. Denn auf eine derartige Belastbarkeitsprognose kommt es rechtlich alleine an.

    2. Obwohl das ZDG ausdrücklich vorschreibt, dass die Kriterien für die Bestimmung der Zivildienstfähigkeit sich nach denjenigen für die Bestimmung der Wehrdienstfähigkeit richten, weigert sich das BAZ seit Anbeginn, diesen Gesetzesbefehl zu befolgen und unterläuft die Regelung gezielt z.B. dadurch, dass die Untersuchungsaufträge an die von ihm beauftragten Ärzte darauf gerichtet sind, die "Belastbarkeit fpr den Zivildienst" zu beurteilen, wohl wissend, dass dies von allen so verstanden und gehandhabt wird, zu prüfen, ob es denn evtl. Tätigkeiten im Zivildienst gebe, die ein Zivildienstpflichtiger erfüllen könne. (Typische Äußerung der untersuchenden Ärzte gegenüber Zivieldienstpflichtigen: "Was machen Sie beruflich? In Rebte sind Sie noch nicht? Na, dann können Sie ja wohl auch irgendwas im Zivildienstmachen!") Das ist zwar offensichtlich rechtswidrig, aber das schert diese Behörde in aller Regel nicht. Sie hat lange Zeit allen Ernstes sogar in Verwaltungsstreitverfahren die offensichtlich abwegige These vertreten, die gesetzliche Regelung sei so zu verstehen, dass auf die Anforderungen im Zivildienst abzustellen sei.

    3. Natürlich ist da der Gedanke verlockend, den kapitalen Anfangsfehler, sich sofort auf die Anerkennung als KDV zu stürzen, bevor die Rechtmäßigkeit des Musterungsbescheides sorgfältig überprüft wurde, gar noch vor Durchführung der Musterung sich einen Antrag auf Anerkennung als KDV bei der Personalaufnahme unterjublen zu lassen und diesen zu unterschreiben, wieder rückgängig machen zu wollen und zurück zum Kreiswehrersatzamt zu kommen,. dem man in aller Panik und Unkenntnis schnell entfliehen wollte.
    Aber da ist dann häufig der nächste Fehler programmiert, wie er sich in Ihrer Formulierung ankündigt:
    Zitat:
    Über alle diese Erkrannkungen habe ich auch Atteste und Berichte vorliegen.
    Atteste und Berichte, die schlicht darin bestehen, eine Diagnose zu nennen, sind i.d.R. völlig wertlos für den Zweck, eine Änderung des Tauglichkeitsgrade zu erreichen. Wenn man sich also mit solchem Mißverständnis ausgerüstet auf den Weg zurück zu den Wehrbehörden macht, kann das leicht in der nächgsten Enttäschung und im schlechteren Fall in der Kaserne enden.

    Fazit: Wenn es bereits so weit gekommen ist, dann gilt um so mehr, nicht weiter auf diesem Weg zu gehen, der von Gerüchten und Halbwissen bestimmt wird, sondern zunächst sorgfältig und auf den Einzelfall bezogen das Vorliegen der gesetzlich definierten Heranziehungsvoraussetzunge fachkundig prüfen zu lassen und erst dann die weiteren Entscheidungen zu treffen.
    Dazu taugt nun einmal - was wir hier schon häufig dargelegt haben - das Votum eines alleine therapeutisch tätigen Arztes nicht, weil ihm die Denkweise einer Belastbarkeitsprognose i.d.R. nicht vertraut oder gar fremd ist und bestenfalls in der nichtssagenden Formuliuerung endet, der Patient sei "altersentsprechend gesund".
    Der allgemeine Hinweis auf das Gesetz, wie ihn OKlaus oben gegeben hat, ist zwar richtig, kann aber leicht in die Irre führen. Ein Landkarte kann ohne Kompaß um so mehr ins Verderben führen, weil man sich mit ihr ja so sicher fühlt.

_________________
Mit freundlichen Grüßen
für: Michael Hofferbert (RA)
Hofferbert-Koch@(Wortsperre: Firma).de
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Spider
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BeitragVerfasst am: 22.11.04, 11:14    Titel: ??? Antworten mit Zitat

Ehrlich gesagt, hat mich das ganze nun nur noch mehr verwirrt. Was bedeutet das jetzt für mich?
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Michael Hofferbert
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 379
Wohnort: Frankfurt am Main

BeitragVerfasst am: 22.11.04, 12:21    Titel: Re: ??? Antworten mit Zitat

Spider hat folgendes geschrieben::
Ehrlich gesagt, hat mich das ganze nun nur noch mehr verwirrt. Was bedeutet das jetzt für mich?


    Ganz einfach: Dass Sie nach dem ersten Fehler einer vorschnellen Kriegdienstverweigerung den zweiten Fehler dadurch machen können, dass Sie ohne vorherige sorgfältige fachkundige Prüfung des Vorliegens der Heranziehungsvoraussetzungen in Ihrem Fall auf die Anerkennung als KDV verzichten.
    Zu welchem Ergebnis diese Prüfung kommt, hängt von eine ganzen Reihe von konkreten Bedingeungen in Ihrer Person etc. ab, die allerdings nicht Gegegnstand der Diskussion hier im Forum sein können.

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