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Kosten bei Zurücknahme eines Eilantrages?

 
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kuaja
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Anmeldungsdatum: 29.05.2005
Beiträge: 1606

BeitragVerfasst am: 14.07.06, 16:25    Titel: Kosten bei Zurücknahme eines Eilantrages? Antworten mit Zitat

Person A legt einen Eilantrag gegen einen Verwaltungsakt ein. Kurze Zeit später, vor Entscheidung des Gerichts, nimmt er seinen Antrag zurück.

Gericht beschließt aufgrund der Rücknahme, Streitwertgegenstand 2.500 Euro wert.

Soweit ok.

Nun erhält Person A eine Kostenrechnung in Höhe von gut 160 Euro.

Ist das nicht zu viel?
_________________
Du kommst eigentlich mit jedem zurecht, auch wenn manche Situationen mitunter schwierig sind, weil deine Mitschüler dich sehr mögen und dich mit ihrer Zuneigung gar nicht in Ruhe lassen können.
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jurico
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 03.08.2005
Beiträge: 6123
Wohnort: Chemnitz

BeitragVerfasst am: 03.08.06, 21:54    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

bei einem Streitwert von 2.500,00 € beträgt bei den Gerichtskosten 1 Gebühr = 81,00 €.

http://www.gesetze-im-internet.de/gkg_2004/anlage_2_90.html

Die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen beträgt 1,5, ergo fallen 162,00 € an (1,5 x 81,00 €), Nr. 5210 GKG-KV.

http://www.gesetze-im-internet.de/gkg_2004/anlage_1_89.html

Ob ein Ermäßigungstatbestand iSv Nr. 5211 GKG-KV vorliegt (Antragsrücknahme in bestimmten Fällen), kann ich so nicht einschätzen.
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Pünktchen
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Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2634

BeitragVerfasst am: 04.08.06, 03:14    Titel: Antworten mit Zitat

jurico hat folgendes geschrieben::
Hallo,

bei einem Streitwert von 2.500,00 € beträgt bei den Gerichtskosten 1 Gebühr = 81,00 €.

http://www.gesetze-im-internet.de/gkg_2004/anlage_2_90.html

Die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen beträgt 1,5, ergo fallen 162,00 € an (1,5 x 81,00 €), Nr. 5210 GKG-KV.

Gilt der Faktor 1,5 für Einsweilige Anordnungen? Für Urteile ist er m. W. 3,0.

Kenne mich sogar mit Mathe etwas besser aus, als mit Verwaltungsgerichtsrecht. Deshalb kann ich mal eines ziemlich sicher sagen: 81,00 € * 1,5 != 162,00€.

162 ist das Doppelte von 81.
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jurico
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 03.08.2005
Beiträge: 6123
Wohnort: Chemnitz

BeitragVerfasst am: 04.08.06, 05:43    Titel: Antworten mit Zitat

Pünktchen hat folgendes geschrieben::
Gilt der Faktor 1,5 für Einsweilige Anordnungen? Für Urteile ist er m. W. 3,0.

Für das Hauptsacheverfahren: 3,0 (Nr. 5110 GKG-KV).

Beim vorläufigen Rechtsschutz: 1,5 (Nr. 5210 GKG-KV). Dort steht auch:

Zitat:
Hauptabschnitt 2
Vorläufiger Rechtsschutz

Vorbemerkung 5.2:
(1) Die Vorschriften dieses Hauptabschnitts gelten für
einstweilige Anordnungen und für Verfahren nach § 80 Abs. 5,
§ 80a Abs. 3 und § 80b Abs. 2 und 3 VwGO.
...


Ein bißchen Pfeil hier blättern. Winken
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Pünktchen
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2634

BeitragVerfasst am: 04.08.06, 11:33    Titel: Antworten mit Zitat

jurico hat folgendes geschrieben::
Pünktchen hat folgendes geschrieben::
Gilt der Faktor 1,5 für Einsweilige Anordnungen? Für Urteile ist er m. W. 3,0.

Für das Hauptsacheverfahren: 3,0 (Nr. 5110 GKG-KV).

Beim vorläufigen Rechtsschutz: 1,5 (Nr. 5210 GKG-KV). Dort steht auch:


Danke, das erklärt aber immer noch nicht, wieso 81*1,5=162 sein soll und nicht 121,5.
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jurico
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 03.08.2005
Beiträge: 6123
Wohnort: Chemnitz

BeitragVerfasst am: 04.08.06, 18:38    Titel: Antworten mit Zitat

Verlegen Stimmt, ich habe mit 2 multipliziert. Keine Ahnung, warum. Wahrscheinlich, weil das zu kuajas "gut 160 Euro" paßte. Da war der Wunsch der Vater des Gedankens ... Mit den Augen rollen
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Troodon
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 18.10.2004
Beiträge: 100
Wohnort: Westfalen

BeitragVerfasst am: 07.08.06, 12:50    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

möglicherweise war ein OVG / VGH in der Hauptsache erstinstanzlich zuständig (2-fache Gebühr) und eine Reduzierungsgrund wurde nicht anerkannt (vorausgegangener Beschluss etc.). Damit wären 81,- € x 2 = 162,-€ festzusetzen.

Der Fragesteller müsste hier ggf. den Sachverhalt präzisieren.
_________________
Viele Grüße - Troodon

Wenn "Der Klügere" immer nachgibt, begründet dies die Herrschaft der Dummheit!
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