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Sieht jemand ein Problem darin, dass die Gesellschafter einer KG einen Rahmen- und Stimmbindungsvertrag schließen, in dem sie zunächst vereinbaren, die KG zur AG umzuwandeln und an die Börse zu bringen, und sie sich zum anderen verpflichten, ihre Stimmen in den künftigen AG-HVs immer so abzugeben, dass der Hauptaktionär immer 2/3 der Aufsichtsratsmitglieder bestimmt (bzw., dass dieses Aufsichtsratsmitglied dann gewählt wird)?
Einen Verstoß gegen § 136 II AktG sehe ich eigentlich nicht.
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