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miss7 noch neu hier
Anmeldungsdatum: 05.07.2006 Beiträge: 2
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Verfasst am: 05.07.06, 22:12 Titel: mitgeschnittene Gespräche |
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A hat den Verdacht das seine ehemaligen Freunde B und C ein privates Gespräch über seine Arbeit mtigeschnitten haben , indem er sagt er würde sich für die Probleme Rächen die Kollegen und private Freunde ihm eingebrockt haben.
Kann dieser Mitschnitt ohne sein Wissen in irgendeiner Form gegen ihn verwendet werden? |
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Michael A. Schaffrath FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
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Verfasst am: 06.07.06, 00:12 Titel: |
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Gerichtlich sowieso nicht.
Verbreitung wäre strafbar nach §201 StGB. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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Metzing FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
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Verfasst am: 06.07.06, 00:45 Titel: |
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M.A.S. hat folgendes geschrieben:: | Gerichtlich sowieso nicht. |
Ich lasse mich gerne eines Besseren belehren, aber meines Erachtens gibt es im deutschen Zivilprozeßrecht kein Beweisverwertungsverbot. Daß die Verbreitung strafbar sein könnte, steht auf einem anderen Blatt (aber auch insoweit könnte eine Verwendung durch den/die Aufzeichnenden gerechtfertigt sein).
Beste Grüße
Metzing _________________ Τὸν ἥττω λόγον κρείττω ποιεῖν. |
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Gast
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Verfasst am: 06.07.06, 07:58 Titel: |
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@Metzing
1 BvR 304/01 vom 31. 7. 2001 - ganz instruktiv und ziemlich eindeutig |
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Metzing FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
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Verfasst am: 06.07.06, 12:45 Titel: |
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@ Exrichter:
Jetzt beginnt eine spannende Diskussion.
Exrichter hat folgendes geschrieben:: | 1 BvR 304/01 vom 31. 7. 2001 - ganz instruktiv und ziemlich eindeutig |
Au contraire, würde ich sagen, vielmehr hat sich das BVerfG einmal mehr um eine eindeutige Aussage "gedrückt", was für sich genommen ziemlich eindeutig ist.
BVerfG hat folgendes geschrieben:: | Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts schützt das verfassungsrechtlich gewährleistete Persönlichkeitsrecht das gesprochene Wort gegen eine Verdinglichung durch heimliche Tonbandaufnahmen (vgl.BVerfGE 34, 238 <246> ). Deshalb darf grundsätzlich jedermann selbst und allein bestimmen, wer sein Wort aufnehmen soll sowie ob und vor wem seine auf einem Tonträger aufgenommene Stimme wieder abgespielt werden darf. Widerspricht der Betroffene der Auswertung der Aufnahme zu Beweiszwecken, stellt sich eine gleichwohl erfolgte staatliche Verwertung als ein Eingriff in das Recht am eigenen Wort dar, der nur unter besonderen Umständen gerechtfertigt sein kann (vgl.BVerfGE 34, 238 <247 ff.>). |
Damit spielt das Bundesverfassungsgericht den Ball wieder dem gesetzlichen Richter zu, indem es konkludent feststellt, daß die Prüfung, ob eine Verwertung eines heimlichen Mitschnitts als Beweismittel zulässig ist, einer Einzelfallentscheidung unter Abwägung der gegenseitigen Interessen und der betroffenen Grundrechte bedarf. Ein Beweisverwertungsverbot vermag ich darin nicht zu erkennen.
Beste Grüße
Metzing _________________ Τὸν ἥττω λόγον κρείττω ποιεῖν. |
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miss7 noch neu hier
Anmeldungsdatum: 05.07.2006 Beiträge: 2
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Verfasst am: 06.07.06, 14:24 Titel: |
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Hallo,
danke für die Antworten!
Es ist so das A an seiner Arbeitsstelle gemobbt wird, er soll dazu gebracht werden selber zu kündigen weil es offiziel keinen Kündigungsgrund gibt. Um das zu erreichen wird immer wieder versucht ihm etwas verhängnisvolles in den Mund zu legen -A hat dabei den Verdacht das dabei seine Aussagen aufgenommen und an Vorgesetzte weitergeleitet werden- oder ihm Fehler reinzudrücken und das nicht nur durch eine einzelne Person.
Wenn A sich bei seinem direkten Vorgesetzen darüber Beschwert wird ihm gesagt er sei ein sehr guter Mitarbeiter und man werde sich darum kümmern passieren tut aber nichts.
A hatte vorher seinen ehemaligen Freunden über seine Arbeitsprobleme berichtet ohne zu wissen dass diese alles an einen Kollegen von A weiterleiten, dabei hat A auch schlecht über einige Kollegen und den Arbeitsplatz geredet so dass er sehr viele Menschen gegen sich hat. Wie kann A am besten vorgehen ohne sich Probleme einzuhandeln. Kann er seinen ehemaligen Freunden oder seinem Arbeitskollegen drohen ihn in Ruhe zu lassen ? Wie verhält es sich mit dem Vorwurf des Mobbings?
A macht eine Fortbildung nun wird auch versucht ihn bei den Dozenten schlechtzumachen, gibt es einen Weg für A sich gegen all diese Dinge zu wehren? |
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Michael A. Schaffrath FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
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Verfasst am: 06.07.06, 17:42 Titel: |
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Ich werfe mal 1 BvR 1611/96 vom 9.10.2002 in die Diskussion, da ging es um heimlich mitgeschnittene/mitgehörte Telefonate.
"Demgegenüber reicht allein das Interesse, sich ein Beweismittel für zivilrechtliche Ansprüche zu sichern, nicht aus (vgl. etwa aus der fachgerichtlichen Rechtsprechung BGHZ 27, 284 <290>; BGH, NJW 1982, S. 277; NJW 1988, S. 1016 <1018>; NJW 1998, S. 155).
[...]
Vielmehr können sich die Gesprächspartner nach dem bisherigen Erkenntnisstand für ihr Vorgehen nur auf ihr allgemeines Beweisinteresse berufen, das aber auch nach der einhelligen Auffassung der Zivilgerichte als Rechtfertigungsgrund nicht genügt."
=> http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20021009_1bvr161196
Übrigens eines von zwei BVerfG-Urteilen, das ich in meiner Laufbahn als Mandant (! ) vor deutschen Gerichten verwendet habe.  _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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Fama FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 02.11.2006 Beiträge: 61
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Verfasst am: 15.02.07, 05:12 Titel: |
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Ist im Zusammenhang mit der Aufbewahrung und ggf. Verwendung (vor Gericht) des gesprochenen Wortes "heimlich" der Dreh- und Angelpunkt oder trifft das auch auf Aufnahmen auf einem AB zu? Sprich, können auf einem AB aufgenommene Aussagen einer Person verwendet werden, ohne daß dem Verwender strafrechtliche Konsequenzen drohen?
Schließlich rief ja der Betreffende bewußt an und hinterließ ebenso bewußt eine Nachricht. |
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Michael A. Schaffrath FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
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Verfasst am: 16.02.07, 11:56 Titel: |
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Fama hat folgendes geschrieben:: | Ist im Zusammenhang mit der Aufbewahrung und ggf. Verwendung (vor Gericht) des gesprochenen Wortes "heimlich" der Dreh- und Angelpunkt oder trifft das auch auf Aufnahmen auf einem AB zu? |
Ersteres. Aufnahmen auf einem AB entsprechen IMO dem "Mitschnitt mit Zustimmung". _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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