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angenommen Student S möchte sein Lehramtstudium an einer anderen Universität in einem anderen Bundesland fortsetzen. Leider ist seine Fächerkombination in dem "neuen" Bundesland nicht möglich, aber findet er in der Landesverordnung über die Staatsprüfung einen Absatz, in dem es etwa heißt:
"...Darüber hinaus kann das Ministerium auch individuell begründete Anträge auf abweichende Fächer oder Fächerverbindungen genehmigen. Die Gründe können insbesondere in außerschulischer Vorbildung oder im Wechsel des Studienganges oder des Studienortes liegen."
Muss Student S nun hoffen auf das Wohlwollen des/r Sachbearbeiters/in zu stoßen und handelt es sich um eine "KANN" Regel oder ist ein Antrag erfolgreich wenn seine Begründung eben im Wechsel des Studienortes selbst liegt "insbesondere [...] im Wechsel [...] des Studienganges"
Wie sehen die Chancen des Studenten S aus?
Danke im Voraus.
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