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mal eine Frage aus einem Streitgespräch unter Unwissenden:
Umsätze sind mit dem zum Zeitpunkt der Leistung gültigen Umsatzsteuersatz zu versteuern.
Angenommen, eine Firma verkauft in 2006 einen Gutschein für eine genau benannte Leistung und weist in der Rechnung den Nettobetrag sowie die Umsatzsteuer (16%) aus. Nun ist der Gutschein 1 Jahr gültig, die Leistung wird erst 2007 in Anspruch genommen.
Kann dann wie folgt verfahren werden:
Der aus dem vereinnahmten Bruttobetrag (Netto + 16%) werden 19 % USt rausgerechnet und an das Finanzamt abgeführt und der Erlös für das Unternehmen dadurch geschmälert (aus Kulanz, um den Kunden nicht nachbelasten zu müssen).
Oder muss auf den Nettobetrag eine 19%ige USt abgeführt werden und die dadurch entstehende Differenz der Bruttobeträge in den Aufwand gebucht werden (auch hier, um den Kunden nicht nachbelasten zu müssen).
Ein Verweis auf anzuwendende Paragraphen wäre nett. Meiner Meinung nach kann nur Variante 2 angewendet werden, bei der ersten Vorgehensweise handelt es sich (ebenfalls meiner Meinung nach) um Steuerhinterziehung. Allerdings habe ich Probleme meine Diskussionspartner zu überzeugen ...
Angenommen, eine Firma verkauft in 2006 einen Gutschein für eine genau benannte Leistung und weist in der Rechnung den Nettobetrag sowie die Umsatzsteuer (16%) aus. Nun ist der Gutschein 1 Jahr gültig, die Leistung wird erst 2007 in Anspruch genommen.
Hi,
das Problem ist, das man auf einem Gutschein keine USt abführen muss, weil noch keine steuerbare Leistung erfolgt. Bei Gutscheinverkauf existiert kein Leistungsaustausch, deswegen keine USt ausweisen, deswegen kein Problem bei USt Erhöhung.
Showbee hat schon geschrieben, dass der Gutschein kein Leistungsaustausch ist und deshalb noch keine USt auslöst.
Ansonsten gilt:
§ 10 Bemessungsgrundlage für Lieferungen, sonstige Leistungen und innergemeinschaftliche Erwerbe
(1) 1Der Umsatz wird bei Lieferungen und sonstigen Leistungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1) und bei dem innergemeinschaftlichen Erwerb (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) nach dem Entgelt bemessen. 2Entgelt ist alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer.
Man zieht also vom Bruttoentgelt die USt (19 %) ab und hat dann die korrekte Bemessungsgrundlage. Variante 1 ist demnach richtig.
Andersherum geht es allerdings nicht. Wenn 19 % ausgewiesen sind, der Umsatz aber tatsächlich nur 16 % enthält, müssen 19 % abgeführt werden (§14c UStG).
Gruß
steuermann _________________ Die Haltbarkeitsdauer steuerlicher Vorschriften entspricht der Haltbarkeitsdauer eines Päckchens H-Milch.
Alle von mir im Forum gemachten Angaben und Kommentare sind unverbindlich.
vielen Dank für die Antwort. Mir würden jetzt noch spontan Flug- und Bahntickets einfallen ... hier gibt es welche mit festgelegten und offenen Reisedaten. Auf beiden wird aber die USt schon bei Verkauf ausgewiesen.
Bei einem offenen Reisedatum kann die Leistung sowohl in 2006 als auch in 2007 erfolgen. Wie müsste / könnte hier verfahren werden (bzgl. der beiden oben geschilderten Vorgehensweisen)?
Oder wenn ein für 2006 gebuchtes Ticket umgebucht wird auf ein Reisedatum in 2007. Dieses ist theoretisch ja auch möglich. Wäre die erste Alternative, bei der ja nachträglich der Nettobetrag verändert wird (gegenüber der ausgestellten Rechnung) zulässig?
Leider kann ich das Schreiben vom Finanzministerium nicht finden, weder über Google.de noch über die Seite des BMF. Hättest Du ggf. noch einen Link für mich, wo ich das im Netz finde?
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