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Ich hätte einige Fragen und würde mich sehr über eure Antworte freuen:
* wird mit 'deliktsrechtliche Haftung' dasselbe gemeint wie mit 'strafrechtliche Haftung'? Oder ist deliktsrechtlich zivilrechtlich? (es werden §§ aus dem BGB dabei erwähnt..)
* ist der 'unmittelbare Störer' derselbe als der 'Störer' und der "mittelbare Störer" derselbe als der "Mitstörer"? Oder gibt es dort einen Unterschied?
In einer Entscheidung des OLGs Frankfurt ist folgendes geschrieben:
Zitat:
Die ab Kenntniserlangung bestehende Störerhaftung begründet indes lediglich einen Unterlassungsanspruch, aber keine Schadensersatz- und Auskunftsansprüche (BGH WRP 04, 1287, 1292 – Internet-Versteigerung; BGH GRUR 02, 618 – Meissner Dekor m.w.N.). Die Störerhaftung findet ihre Grundlage nicht im Deliktsrecht, sondern in der Regelung über die Besitz- und die Eigentumsstörung in § 862 und § 1004 BGB und vermittelt daher nur Abwehransprüche (BGH a.a.O. m.w.N.).
Könnte einer mir sagen, was ein Abwehranspruch ist bzw. was man damit kann?
Ich habe eine Definition gefunden: Um einen schlichten Abwehr- und Unterlassungsanspruch geht es, wenn der Bürger durch ein gegenwärtiges hoheitliches Handeln in einem subjektiven Recht betroffen ist. Kennzeichnend für einen solchen Anspruch ist der hoheitliche Eingriff im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachen-verhandlung.
Diese hilft mit aber nicht wirklich weiter. Was kann man genau mit dem Anspruch erreichen? Gibt es einen Unterschied zwischen eine Unterlassungs- und eine Abwehranspruch?
Ich hoffe dass ich hier im richtigen Unterforum bin..
Wäre über eure Antworte sehr erfreut.
Gruss, Maria
Zuletzt bearbeitet von ~ Maria ~ am 09.07.06, 18:01, insgesamt 1-mal bearbeitet
Umgotteshimmelswillen, hoffentlich haben Sie nie eine lange Frage ...
Zitat:
* wird mit 'deliktsrechtliche Haftung' dasselbe gemeint wie mit 'strafrechtliche Haftung'? Oder ist deliktsrechtlich zivilrechtlich? (es werden §§ aus dem BGB dabei erwähnt..)
Wenn ich Ihr Auto in die Luft sprenge, dann ist das eine Sachbeschädigung und ich bekomme Ärger mit dem Strafrichter, der mich zu einer Geldstrafe verurteilt. Da ich diese Geldstrafe aber nicht an Sie, sondern an den Staat zahlen muss, haben Sie nichts davon. Sie werden mich also zusätzlich vor einem Zivilgericht verklagen, und das Zivilgericht wird mich verurteilen, Ihnen den Wert des Autos zu ersetzen. Anspruchsgrundlage sind dann diese §§ aus dem BGB, und das nennt man dann deliktische Haftung.
Zitat:
* ist der 'unmittelbare Störer' derselbe als der 'Störer' und der "mittelbare Störer" derselbe als der "Mitstörer"? Oder gibt es dort einen Unterschied?
wo kommt das denn her?
Zitat:
Könnte einer mir sagen, was ein Abwehranspruch ist bzw. was man damit kann?
Wenn Sie mich beobachten, wie ich gerade dabei bin, Ihr Auto in die Luft zu sprengen, dann können Sie von mir verlangen, dass ich sofort damit aufhöre. Das nennt man dann den Abwehranspruch.
Die Definition, die Sie gefunden haben, betrifft das öffentliche Recht. Da geht es dann um den Fall, dass nicht ich Ihr Auto sprengen will, sondern der Staat. Das macht aber keinen echten Unterschied.
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 09.07.06, 16:53 Titel:
Na, da geht ja einiges durcheinander...
Zitat:
wird mit 'deliktsrechtliche Haftung' dasselbe gemeint wie mit 'strafrechtliche Haftung'? Oder ist deliktsrechtlich zivilrechtlich? (es werden §§ aus dem BGB dabei erwähnt..)
Die deliktsrechtliche oder deliktische Haftung meint u. a. die §§ 823ff. BGB (vergleichbare Regelungen gibt es aber auch in vielen anderen Gesetzen, beispielsweise im GmbHG und im AktienG) und beruht auf einer unerlaubten Handlung, also einer Schadenszufügung, die sich auf eine Haftung aus einer Straftat gründen kann (z. B. § 823 II BGB), aber nicht zwingend muß. Die deliktische Haftung ist also zivilrechtlicher Natur und hat mit dem Strafrecht im Einzelfall nur Berührungspunkte.
Zitat:
ist der 'unmittelbare Störer' derselbe als der 'Störer' und der "mittelbare Störer" derselbe als der "Mitstörer"?
Der Störer kann unmittelbarer oder mittelbarer Störer sein. Unmittelbarer Störer ist beispielsweise die Tageszeitung, die eine rechtswidrige Werbeanzeige veröffentlicht (hier allerdings in aller Regel Haftungsausschluß aufgrund des Presseprivilegs), mittelbarer Störer ist derjenige, der die Anzeige in Auftrag gegeben hat. Ähnlich bei einer Firma, die durch einen Sachbearbeiter eine unerlaubte Handlung begeht. Unmittelbarer Störer ist der Sachbearbeiter, mittelbarer Störer die Firma. Unmittelbarer Störer ist also immer derjenige, der die störende Handlung unmittelbar ausführt, mittelbarer Störer der "Täter" hinter dem unmittelbaren Störer. "Mitstörer" ist derjenige, ohne dessen Handlung die Störung nicht stattfinden würde, Mitstörer kann also jeder sein, der in der "Störkette" irgend geartet verantwortlich beteiligt ist.
Wenn eine Störerhaftung besteht, bestehen in aller Regel auch deliktische Ansprüche. Während sich aber die Störerhaftung nur einen Unterlassungsanspruch auslöst und sich u. a. aus § 862 und § 1004 BGB oder dem UWG ergeben kann (verschuldensunabhängiger Unterlassungsanspruch), können sich Schadenersatz- und Auskunftsansprüche nur auf deliktische Ansprüche (§§ 823ff. BGB, UrhG) oder Vertrag gründen. Für das Bestehen von Schadenersatzansprüchen ist hierbei regelmäßig ein Verschulden erforderlich.
Zitat:
Um einen schlichten Abwehr- und Unterlassungsanspruch geht es, wenn der Bürger durch ein gegenwärtiges hoheitliches Handeln in einem subjektiven Recht betroffen ist. Kennzeichnend für einen solchen Anspruch ist der hoheitliche Eingriff im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachen-verhandlung.
Das ist nun wiederum Verwaltungsrecht und hilft in der Sache daher überhaupt nicht weiter. In dem Zusammenhang, um den es hier geht: vergessen, und zwar schnell.
Zitat:
Was kann man genau mit dem Anspruch erreichen? Gibt es einen Unterschied zwischen eine Unterlassungs- und eine Abwehranspruch?
In aller Regel beschränkt sich der Abwehranspruch (also der Anspruch gegen die Abwehr einer andauernden Störung) auf die Unterlassung, kann aber auch einen Anspruch auf Vornahme einer Handlung auslösen ( z. B. Wiederherstellung eines früheren Zustandes).
Wenn eine Störerhaftung besteht, bestehen in aller Regel auch deliktische Ansprüche. Während sich aber die Störerhaftung nur einen Unterlassungsanspruch auslöst und sich u. a. aus § 862 und § 1004 BGB oder dem UWG ergeben kann (verschuldensunabhängiger Unterlassungsanspruch), können sich Schadenersatz- und Auskunftsansprüche nur auf deliktische Ansprüche (§§ 823ff. BGB, UrhG) oder Vertrag gründen. Für das Bestehen von Schadenersatzansprüchen ist hierbei regelmäßig ein Verschulden erforderlich.
ist die deliktische Haftung dieselbe wie Täter- oder Teilnehmerhaftung? Könnte 'nur' der Täter und Teilnehmer zur Auskunft verpflichtet werden? Und der Störer also in der Regel nicht?
Die Rechtsprechung scheint im Urheberrecht gerade nicht zwischen Störer, Täter und Teilnehmer zu unterscheiden... (CR 5/2006, 341)
Vom Täter oder Teilnehmer spricht man meistens im Strafrecht, seltener im zivilrechtlichen Deliktsrecht. Dort will man von diesen Personen Schadensersatz.
Vom Störer spricht man, wenn man gegen ihn einen Unterlassungsanspruch geltend machen will.
Vom Stör spricht man ... ach, ich lass lieber meine unqualifizierten Witze ...
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